| Betreff: |
Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, und Adelheit Fr. zu Limburg, geborene Wild- und Reingrevin, sowie Geörg von Isenburg, G. zu Pidingen, und ihr Schwager und Vetter Friderich Hr. zu Limburg, des Hl. Römischen Reichs Erbschenk und Semperfrey, als Vormunde der Kinder ihres verstorbenen Gemahls Carl Hr. zu Limburg, des Röm. Reichs Erbschenk und Semperfrey, schließen folgende Heiratsabmachung: 1) G. Joachim wird Frl. Lucia Freifräulein zu Limburg, Tochter bzw. Pflegetochter des Vorgenannten heiraten, die als Heimsteuer 3.000 fl grober Reichsmünze erhält sowie die entsprechende Aussteuer. 2) Die Heimsteuer und die Widerlegung mit 3.000 fl werden von G. Joachim auf dem freieigenen Schloss und Gütern Dorffpach und Reinharding samt Zugehörung verschrieben, wobei Lucia ihr Leben lang 300 fl als Einkünfte davon zustehen, dazu für die Zeit des Witwenstandes der Hofbau zum Schloss Dorffpach. 3) Lucia erhält als Morgengabe 1.000 fl oder davon jährlich 50 fl Zinsen, die auf den Gütern um den Markt Altheim in Maurkircher und Rieder Landgericht, sonst das Geörgenambt genannt, verschrieben werden. Über diese Morgengabe kann sie frei verfügen. 4) Als Wittumssitz wird Schloss Dorffpach bestimmt, oder, wenn dies nicht gefällig ist, eine Behausung im Markt Ortenburg; dazu sind das benötigte Brennholz und jährlich 4 Schaff Korn, 1 Schaff Weizen und 3 Schaff Hafer Ortenburger Maß zu geben und die Sitz von seinen Erben oder deren Vormunden baulich instandzuhalten. Sollte beim Getreide etwas nicht geliefert werden können, so ist dafür das Schaff Weizen mit 8 fl, das Schaff Korn mit 6 fl und das Schaff Hafer mit 4 fl in Rechnung zu stellen. 5) Stirbt Lucia vor G. Joachim ohne Leibeserben zu hinterlassen, so bleiben ihm die 3000 fl Heiratsgut auf Lebenszeit zur Nutzung, dann fallen sie an Gotfrid Hr. zu Limburg und dessen männliche Leibeserben oder sonstige Erben und sind binnen 2 Jahren auszuzahlen. Sind jedoch Leibeserben vorhanden, so fallen diesen die 3000 fl. Heiratsgut zu. 6) Stirbt er vor seiner Gemahlin, und sind Leibeserben vorhanden, oder nicht, so stehen ihr die Morgengabe, Kleider, Kleinode, Schmuck, Wäsche und alles zur Hochzeit geschenkte Silbergeschirr und was hernach von ihm geschenkt wurde, zu. Dazu gebührt ihr Wittum, Heimsteuer und Widerlegung nach dem Vertrag. 7) Für die von ihm hinterlassene fahrende Habe sind ihr, gleich ob Kinder da sind oder nicht, von seinen Erben oder deren Vormunden 800 fl in bar auszuzahlen, dazu 6 Betten, darunter zwei Herren- und 4 Gesindebetten, mit Zugehörung und 4 Schaff Korn Ortenburger Maß zu geben. 8) Für seine hinterlassenen Schulden hat die Witwe nicht aufzukommen, wohl aber für die in der Zeit ihres Wittums gemachten Schulden. 9) Vom Wittumsgut darf sie nichts verkaufen, verpfänden oder versetzen ohne Wissen seiner Erben. 10) Will sich die Witwe abermals vermählen, so stehen ihr Wittum und Vermächtnis Zeit ihres Lebens zu, doch können seine Erben ihr dies alles mit 7.000 fl ablösen oder die 3.000 fl Widerlegung nach Landesbrauch verzinsen. 11) Sind aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder vorhanden, so erben diese gleich denen aus ihrer Ehe zu gleichen Teilen die Heimsteuer und was ihnen sonst nach Recht zusteht. 12) Nach der Ortenburgischen Erbeinigung darf sie nach einem Sohn aus ihrer Ehe mit Joachim nur 1200 fl erben. 13) Für die 3.000 fl Heimsteuer hat die Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche sowie schwesterliche Erbe zu verzichten. Sollte aber der Schwager Gottfrid Hr. zu Limburg ohne männliche Leibeserben oder diese in absteigender Linie ebenso bleiben, dann tritt das Erbrecht der Braut wieder in Kraft. Sollten ihre Schwestern ohne Leibeserben absterben oder sie sonst von wem etwas verschafft bekommen, so steht ihr dieses Erbe zu. Was auf diese Art geerbt wird, muss ihr entsprechend auf seinen Gütern versichert werden. 14) Der Heiratsbrief wird gleichlautend in 2 Ausfertigungen ausgestellt.; S 1: Ausst., S 2: Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortemburg, S 3: Caspar Colona Frhr. zu Felß, Hr. zu Schenckenburg und Englhausen, geheimer Rat des EH. Carl, S 4: Geörg von Fronsperg Frhr. zu Mundlheim, kgl. spanischer bestellter Oberst, S 5: Gundacker Hr. von Starhenber; zu Beuerbach, k. Rat, S 5: Adelhait Fr. zu Limburg, S 6: Geörg von Isenburg G. zu Pidingen, S 7: Friderich Hr. zu Limburg, S 8 und 9: Christoph und Henrich Hr. zu Limburg, des Röm. Reichs Erbschenken und Semperfrey, Gebrüder.
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