Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1551-1600 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-77a0f063-ef46-417c-b6ea-53c03d7aed9d1 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2135 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 1236/I (1558 X 4) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Vlrich G. zu Ortennburg gibt seiner Braut Catherina, Tochter des Hr. Johanns Frhr. zum Degennberg, Erbhofmeisters in Bayern, folgenden Heiratsbrief: Ihre Heimsteuer mit 3000 fl rh. wird mit 3000 fl widerlegt, dazu erhält sie als freie Morgengabe 1000 fl rh. Diese 7000 fl werden ihr auf Schloss und Herrschaft Säldenburg verschrieben, wobei je 20 fl mit 1 fl im Jahr zu verzinsen sind. Bei seinem Tod ohne eheliche Leibeserben bleibt ihr das Schloss, bis ihr seine Erben diese Summe ablösen. Ergibt die Verschreibung mehr Zinsen als verlangt, so geht der Mehrertrag an seine nächsten Erben, es steht ihr jedoch der ungehinderte Genuss der ihr verschriebenen Gelder bis zur Ablösung zu, ebenso alle ihre Kleider, Schmuck und Gewandung, desgleichen was sie von mütterlicher oder anderer Seite geerbt oder geschenkt erhalten hat, auch seine halbe fahrende Habe, ausgenommen die Barschaft über 500 fl rh., alle verbrieften Schulden und was zu seiner Wehre gehört, ferner gehört ihr der halbe Teil des Silbergeschirrs und des Hausrats. Von den ihr verschriebenen 7000 fl fallen nach ihrem Tod die 3000 fl Widerlage, gleich ob Kinder da sind oder nicht, an seine Erben, doch kann sie Zeit ihres Lebens die Zinsen der angelegten Summe nutzen. Sind Kinder da, bleibt sie im Witwenstand und bei diesen, so hat sie die Nutzung seines ganzen Nachlasses, hat aber den von beiden Seiten gestellten Vormunden alljährlich Rechenschaft zu legen. Will sie nicht bei den Kindern bleiben oder ist keines mehr von diesen am Leben, so hat sie, solange sie Witwe bleibt, ihren Beisitz und dazu 60 fl rh.; beides entfällt, wenn sie wieder heiratet. Vermählt sie sich nochmals und sind Kinder da, so kann sie von den 4000 fl Heiratsgut und Morgengabe nur ein Drittel davon in die zweite Ehe mitnehmen. Die beiden anderen Drittel und was ihr durch Erbschaft oder Übergabe zugefallen ist zu versichern und fällt nach ihrem Tod an die Kinder aus beiden Ehen zu gleichen Teilen. Da sie von ihrer verstorbenen Mutter Fr. Catherina von Frondspurg und deren beiden verstorbenen Schwestern 6000 fl rh. erbte, die beim Schweher bleiben und von denen 3000 fl verzinst werden, müssen diese nach dessen Absterben bevorzugt vor aller Erbteilung ausgezahlt und nach Rat beider Freundschaft angelegt werden. Stirbt seine Frau vor ihm, so kann er sein Leben lang ihr Heiratsgut und Morgengabe genießen, dann fallen diese aber an ihre Erben. Es gehört ihm auch ihre halbe Fahrnis, ausgenommen Kleider, Kleinode und Gewand sowie verbriefte Schulden, die allein auf ihren Namen lauten. Sind Kinder vorhanden, so hat er für diese zu sorgen und kann er das von seiner Frau hinterlassene Hab und Gut nutzen, das Hauptgut darf jedoch nicht geschmälert werden. Sollte er nochmals heiraten, bleiben den Kindern aus erster Ehe alle Rechte auf ihr mütterliches Erbe gewahrt.; S 1: Ausst., S 2: Joachim G. zu Ortenburg, S 3: Hanns Jacob Fugkher Hr. zu Khirchperg und Weissenhorn, S 4: Wolf von Tannberg zu Aurolczmunster und Schwertperg, S 5: G. Johanns von Ortenburg, sein Bruder, der damit seine Zustimmung zur Verschreibung auf dem auch ihm gehörenden Schloss und Herrschaft Säldenburg erteilt. |
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| Laufzeit: | 1558 Oktober 4 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
| Ausstellungsort: | Mattighofen |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Saldenburg (Lkr. Freyung-Grafenau) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |