Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-7ca3e9f8-4fec-44f3-94c9-7fd34a644ec07
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2522
Archivische Altsignatur:

PS Cart. 280

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, churfürstlicher Pfalcz Rat, Landrichter und Pfleger zu Waldegk, und Fr. Catharina G. zu Ortenburg, geborene Erbruchsessin und Freiin zu Waldburg, Witwe, vereinbaren:

1) G. Heinrich übergibt der Fr. G. Witwe nach dem Vertrag vom 23. April alle Stiften, Gülten, Renten, Zinsen, Getreidedienste, Scharwerk, Rechte und Gerechtigkeiten, Ober- und Herrlichkeiten von heute an auf 6 Jahr.

2) Die G. hat alle Untertanen des G. Heinrich bei ihrem bisherigen Robotgeld, Stift, Diensten, Gülten, Renten, Zinsen und anderm zu belassen und ohne Wissen des G. Heinrich nichts zu ändern.

3) Die G. hat die Untertanen des G. Heinrich nicht mit Totfall, Heiratswillen, Zuständen, Abfahrt, Bestrafung, Schreib- und Siegelgeld, Abschied, Inventur- und Beschaugeld, Vormundschaft, Steuer und dergleichen zu beschweren und allen wie bisher zu verbleiben lassen.

4) Die G. hat alle Steuern von der Herrschaft Seldenau und die Gült an das Kapitel Vilßhouen zu leisten ohne Schaden oder Unkosten für G. Heinrich.

5) Die G. hat sich gleich dem G. Heinrich an allen durch den Streit um die Herrschaft Seldenau erwachsenden Unkosten zu beteiligen, da laut Erbeinigung jeder dem anderen helfen soll, und keine Handlungen ohne Wissen des anderen zu unternehmen.

Während der Dauer des Vertrages wird G. Heinrich für seine jungen Vettern G. Carl und G. Geörg die Unkosten für den beim kaiserl. Kammergericht anhängigen Prozess Ortenburg contra Bayern tragen; ist dieser in der genannten Zeit noch nicht beendet, so sollen danach die Kosten geteilt werden.

6) Die Lehenschaft bleibt bei G. Heinrich; wird diese und die Leibeigenschaft frei, so gehört jedem Teil die Hälfte (der Gebühren).

7) Vom Leibgeding erhält jeder Teil die Hälfte des Geldes.

8) G. Heinrich hat für den Holzwachs seinen Holzpropst angewiesen, nur soviel herauszugeben, als im Vertrag bestimmt ist; die G. und ihre Nachgesetzten dürfen nicht mehr verlangen.

9) Hofbau, Wiesmahd und Brauhaus sollen möglichst gut verpachtet werden. Will die G. das Brauhaus selbst betreiben, so kann sie dies tun.

10) Die Hoftaverne muß nach Beseitigung von Baufälligkeiten instandgehalten werden, damit sie einen Ertrag abwirft.

11) Das Bad zu Seldenau soll möglichst bald erbaut werden, doch braucht G. Heinrich dafür nichts zu leisten.

12) G. Heinrich behält sich vor, dass er, seine Gemahlin und ihre Diener, wenn sie nach Seldenau kommen, im Schloss Zimmer und Quartier erhalten.

13) Die bauliche Erhaltung des Schlosses, der Dächer, Fenster, Öfen usw. geht auf Kosten der G.

14) Den Torwart hat die G. zu besolden.

15) Alle U., Saal-, Kasten- und Gerichtsbücher in Seldenau sind unverzüglich zu registrieren und von beiden Teilen dazu eine taugliche Person zu bestimmen; jedem bzw. der Registratur ist ein Verzeichnis zu übergeben.

16) Die von G. Heinrich an die Fr. G. für diese 6 Jahre übergebenen Stiftbücher, Kasten-, Zehent- und Steuerregister sind von ihr in der Registratur sorglich aufzubewahren.

Wenn G. Heinrich der Fr. G. alles für 6 Jahr übergeben und die Untertanen zur Reichung der Dienste an die Fr. G. verpflichtet hat, sind von ihr in jedem Quartal 200 fl rh gegen Quittung an G. Heinrich zu zahlen.

Wenn der Vertrag ausläuft, kann jeder Teil wieder nach seinem Belieben handeln.

Der Vertrag wird in 2 gleichen Ausfertigungen erstellt.;

S 1: Ausst. 1, S 2: Ausst. 2, S 3: Hr. Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, churfürstl. Pfalcz in Bayrn Statthalter und Viztum, Vetter und Gevatter.; US: Heinrich G. z. Ortenburg etc. manu ppria.; Katherina Greffin zu Orttenburg Wittib.

Laufzeit: 1588 Mai 4
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Ausstellungsort: Amberg

Registerbegriffe

Ortsnamen: Söldenau (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden