Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-7db1d879-9f14-4acf-aea2-cf142a9911a78 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1035 |
| Archivische Altsignatur: |
GU Ortenburg 384 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Anndre Gumperstorffer, dzt. Hofwirt zu Tarpach, Linhart Huebler zu Voglorn, einerseits, Hanns Mosperger, Erhart Stainegker, dzt. Hofschreiber zu Ortenbergk, andererseits, entscheiden im Streit zwischen Pawls von Pawngarten, zugleich für seine Geschwister Hanns, Torathea, Kathrein und Margreth sowie für Partholome, Enkel des verstorbenen Fridrich Wagner zu Ishouen, der sich dzt. nicht im Lande befindet, einerseits und Fr. Preid, Witwe des Andre des Wagner zu Ishouen, und deren Kindern Hanns, Elspeth und Torathea andererseits wegen des Gütleins zu Ishouen, darauf der verstorbene Anndre Wagnär gesessen, wegen des Zehents im Vilshouer Gericht, den der verstorbene Anndre an Petter ab dem Stain zu Sampach versetzt hatte und der zu Lehen rührt von Hr. Allram G. zu Ortenbergk und Hanns Poppenperger zu Innhaim, und wegen des Heiratsgutes, Widerlegung und Morgengabe, auf die Preyd Anspruch erhebt, nach Hintergang auf G. Allram und Hr. Gilg, Pfarrer zu Tegkentarff, als Obmänner: 1) Preyd und ihre Kinder behalten ein Drittel des Gütls zu Ishouen mit aller Zugehörung und die zugehörigen Kaufbriefe. 2) Pauls von Paungarten und seine Geschwister erhalten den zweiten Teil des genannten Gütls. 3) Da hinsichtlich des Zehents, Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe die vier Schiedsleute sich nicht einigen konnten, entschieden die beiden Obmänner, dass der Zehent gemeinsam auszulösen ist, zumindest kein Teil den anderen dabei behindert und Preyd mit ihren Kindern diesen erbt. Dafür aber sind ihre Ansprüche bezüglich Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe hinfällig. 4) Pawls von Paungarten übernimmt für den abwesenden Partholome den dritten Teil des Gütls und kann ihn bis zu dessen Heimkehr innehaben und nutzen, dann aber hat er ihn an Partholome zu übergeben. Bleibt Partholome aber zu lange weg oder stirbt er, so teilen sich Preyd mit ihren Kindern und Pawls von Paungarten mit seinen Geschwistern diesen dritten Teil unter sich gleichmäßig auf. 5) Ansprüche von dritter Seite auf das Gütl haben Preyd und Pawls gemeinsam zu regeln. 6) Wer sich nicht an den Schiedspruch hält, verliert seinen Teil zugunsten des anderen; S: G. Allram. |
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| Laufzeit: | 1459 März 13 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Isarhofen (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |