| Betreff: |
Georg, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, und Johanneta G. zu Orttenburg, geborene Freiin von Winnenberg und Beihelstein, Witwe, anstatt ihrer Söhne Friderich Casimir, Johann Philips und Heinrich G. zu Orttenburg teilen den bisher gemeinsamen Besitz wie folgt auf: 1) Da die Grafschaft Orttenburg und das Stammhaus nach dem Tode ihres Vetters G. Joachim durch die Feindseligkeit seiner Witwe entbehrt werden muss, wird diese Streitsache weiter betrieben und beide Teile tragen die Unkosten, nachdem G. Johanneta bereits die Hälfte derselben übernommen hat. Da diese Witwe auch etliche Zehente, vor allem aber die 69 gräfl. Güter und die Fischwasser, die Johanneta und ihren Söhnen im folgenden zugeteilt werden, beansprucht und vielleicht sogar gegen jedes Recht dies durchsetzt, soll in diesem Falle der Vertrag kassiert werden und alles, außer den Gütern, die G. Geörg seinen jungen Vettern schon übergeben hat, in den alten Stand treten oder neu aufgeteilt werden. 2) Da nach altem Herkommen und gemäß der Erbvereinigung die Vergabe der Afterlehen der Grafschaft, die vom Reich herrühren, dem jeweils ältesten G. zukommt, hat nach dem Tode des G. Heinrich sein Vetter G. Georg die Reichslehen vom Kaiser empfangen. Darum verpflichtet er sich, diese im Interesse seiner Vettern bestens zu verwalten und nicht zu schmälern. Da es wegen der Lehen Irrungen gibt und geben wird, sollen dafür gemeinsam die Unkosten getragen und nichts versäumt werden. 3) Nach altem Herkommen hat der jeweils älteste G. als Lehnsträger auch die Vogtei iüber das Sanct Sixten Stifft der Orttenburgischen Sepultur in Passaw und die zu Orttenburg gehörige Leibeigenschaft in Händen und Nutznießung. Dies soll so bleiben und jetzt bei G. Georg sein. Wenn leibeigene Leute befreit werden, verbleibt den Vettern immer der halbe Teil. Da sich bei den leibeigenen Leuten durch Geburt, Tod und Abwanderung Veränderungen ergeben, soll G. Georg alle 6 Jahre auf gemeinsame Unkosten diese neu aufzeichnen und die Rückführung der Entwichenen veranlassen. 4) G. Georg, der nach dem Tode seines Vetters G. Heinrich die Lehenschaft übernommen hat, verpflichtet sich, seiner Base und ihren Söhnen davon gleichlautende Abschriften zu geben. Hinsichtlich der Güter, die nach Berechnung der Schulden verbleiben, wird für 3 Jahre ab Michaelis, mithin bis Michaelis 1609, ein Vergleich gemacht. Sollte dieser dann nicht mehr gelten, so hat jeder Teil diesen zu Georgi 1609 aufzukündigen, damit dann eine Änderung oder eine endgültige Teilung vorgenommen werden kann. Da der verstorbene G. Heinrich dem verstorbenen G. Joachim etliche Geldsummen vorgestreckt hat und zur Abtragung der Nürnbergischen Hauptschuld und Zinsen viel Geld geliehen hat, verbleiben trotz des von G. Johanneta namens ihrer Söhne übernommenen Teiles noch 27.141 fl 4 ß 20 d. Damit diese Schuld getilgt wird, erklärt sich G. Georg bereit, aus den von G. Joachim hinterlassenen Gütern Schloss und Hofmark Heidenkhouen, die Hofmark Meming und was sonst an Hofmark und Gütern im Gericht Dingolfing liegt, die einschichtigen Stücke und Güter im Gericht Vilßhouen und Grießbach abzutreten, nachdem gemäß der Erbvereinigung ein entsprechender Anschlag gemacht wurde, was G. Johanneta annimmt. Haidenkhouen: Jährliche Stift und Gülten 91 fl 3 ß 9 d, davon der Kirche zu Reissing zu geben 4 fl 15 d, macht insgesamt 2621 fl 1 ß. Dienstgetreide 1 Schaff 22 Metzen Korn, 28 Metzen Hafer Landauer Maß, der Drittelbau als Dienst angeschlagen ergibt von beiden Hofbauern 10 Schaff Weizen, 12 Schaff Korn, 8 Schaff Gerste und 8 Schaff Hafer Landauer Maß, davon sind abzuziehen für den Pfarrer zu Reissing jährlich 1 Schaff Korn und 1 Schaff Hafer, macht insgesamt 4650 fl. Holzwache (das Sondergew oder Grauenholz, Plenlberg, item Garten, Weyer, das Vischpechle und Aichelfall) nicht angeschlagen. Summa 7271 fl 3 ß. Meming: samt zugehörigen Hofmarken und Gütern im Gericht Dinglfing, jährliche Stift und Gülten 164 fl 5 d 1 h, macht insgesamt 4920 fl. Dienstgetreide 1 Schaff 4 Metzen Weizen, 16 Schaff 18 1/2 Metzen Korn, 1 Schaff Gerste und 18 Schaff 26 Metzen Landauer Maß Hafer, macht insgesamt 4500 fl. Zehentgetreide 10 1/2 Schaff Weizen, 18 Schaff 16 Metzen Korn, 12 Schaff 18 Metzen Gerste und 13 Schaff Hafer Landauer Maß, macht insgesamt 6570 fl. Der kleine Zehent ist den Untertanen zu Körnern geschlagen worden. Summa 15.990 fl. Die Holzwachs (Hanagkher, Scheibenbühel, Amanßberg und der Aichelfall) nicht angeschlagen. Einschichtige Güter im Gericht Vielßhouen: Jährliche Stift und Gülten 58 fl 5 ß 1 h, macht insgesamt 1761 fl 3 ß. Dienstgetreide 1 Sack Korn, 3 Schaff 2 Sack Hafer Ortenburger Maß, macht insgesamt 600 fl. Zehentgetreide 1 Kübel Weizen, 1 Sack Korn, 3 1/2 Kübel Hafer Ortenburger Maß, macht insgesamt 80 fl. Küchendienst 2 Hühner zu 10, 1 Gans zu 1 ß und 32 Eier zu 1 h, macht insgesamt 22 fl 2 ß. Das Holzwachs (Schmalsödt) nicht angeschlagen. Summa 2463 fl 5 ß. Einschichtige Güter im Gericht Grießbach: Jährliche Stift und Gülten 21 fl 5 d, macht insgesamt 630 fl. Dienstgetreide 2 Schaff Korn, 2 Schaff Hafer Ortenburger Maß, macht insgesamt 640 fl. Zehentgetreide 3 1/2 Kübel Weizen, 2 1/2 Sack Korn, 2 Sack 1 Kübel Hafer Ortenburger Maß, macht insgesamt 200 fl. Summa 1470 fl. Gesamtsumme aller angeschlagenen Güter: 27.195 fl 1 ß, nach Abzug der Schulden verbleiben noch 53 fl 3 ß 10 d. Nach diesem Ausgleich der Schuldforderungen können die Söhne der G. Johanneta diese Güter als ihr Eigentum voll für sich nutzen und G. Georg ist aller Verpflichtungen hinsichtlich genannter Schulden ledig. Er verpflichtet sich, alle diesbezüglichen Urkunden und Register zu übergeben, sobald die Kanzlei auf Orttenburg wieder zugänglich ist. Die über die Schuldentilgung hinaus verbliebenen 53 fl 3 ß 10 d wird G. Johanneta zu den nachfolgenden Gütern, die verteilt werden, hinzuschlagen. Wenn in Zukunft eine endgültige Teilung der Grafschaftsgüter [Dorffbach], Egkhelheim, Reinting und der einschichtigen Güter im Gericht Scherdingen erfolgt, so sollen die, die den genannten Söhnen anstatt Bargeld gegeben wurden, ausgeschlossen bleiben. G. Georg und seine Erben behalten sich für alle diese Güter gemäß der Erbvereinigung das Vorkaufsrecht vor, wobei der jetzt angeschlagene Wert zu gelten hat. Wird kein Vorkauf geltend gemacht, so gebührt bei einem Verkauf an dritte G. Georg und seinen Erben die Hälfte des Erlöses. Wenn nach Bezahlung der Schuld von 30.420 fl 2 ß 4 d eines oder mehrere der 5 eingeräumten Güter unverkauft bleibt, so soll der halbe Teil davon G. Georg oder seinen Erben zustehen, ebenso wie der halbe Teil des Überschusses vom Kaufschilling. Des weiteren behält sich G. Georg vor, bei einer künftigen endgültigen Teilung sollen die Güter im gleichen Wert wie jetzt angeschlagen werden. Die Grafschaftsgüter: Jährliche Stift und Gülten 285 fl 6 ß 22 d, macht insgesamt 8580 fl. Dienstgetreide 1 Schaff Weizen, 10 Schaff 1/2 Sack Korn, 9 Schaff 5 1/2 Sack Hafer Ortenburger Maß, macht insgesamt 3360 fl. Zehentgetreide 3 Sack 1 1/2 Kübel Weizen, 4 Schaff Korn, 2 Schaff 4 Sack 3 1/2 Kübel Hafer, macht insgesamt 1240 fl. Küchendienst, 35 Gänse zu 1 ß, 756 Eier zu 1 h, ergibt insgesamt 204 fl 3 ß. Summa 13.384 fl 2 ß. Dorffbach: Schloss Dorffbach hat jährlich zu stiften 52 fl 3 ß 13 d, insgesamt 1575 fl. Küchendienst, 34 Hühner zu 10 Pfennig, 1 Gans zu 1 ß, 530 Eier zu 1 h, macht insgesamt 90 fl 5 ß. Zehent 1 Sack Weizen, 3 Sack Korn, 3 Sack Hafer Ortenburger Maß, ergibt insgesamt 240 fl. Hofbau mit Wiesmahd, Gärten kann mit Bestandgeld von 100 fl insgesamt angeschlagen werden mit 2000 fl. Holzwachs (am Aicha bei Haunberg und am Tanberg) und die Weiher, da nicht geräumt und angesetzt, werden nicht angeschlagen. Summa 3905 fl. 5 ß. Egkhelheim: Jährliche Stift und Gülten 254 fl 3 ß 25 d, macht insgesamt 7637 fl 1 ß. Dienstgetreide 2 Schaff 1 Sack Weizen, 7 Schaff 3 1/2 Sack Korn, 6 Schaff Hafer Ortenburger Maß, insgesamt 2580 fl. Zehentgetreide 3 Sack 1 Kübel Weizen, 6 Schaff 3 1/2 Sack Korn, 1 Sack Gerste, 4 Schaff 3 Sack 3 Kübel Hafer Aidenbacher Maß, insgesamt 2000 fl. Küchendienst, 38 Gänse zu 1 ß, 96 Eier zu 1 h, insgesamt 170 fl. Holzwachs (das Mat, Schachen, Grefft u. kleiner Zehent nicht angeschlagen Summa 12.387 fl 1 ß. Rainting: Jährliche Stift und Gülten 65 fl 1 ß 13 d, insgesamt 1956 fl 3 ß. Getreidedienst 2 Schaff Korn, 1 Schaff Hafer Ortenburger Maß, insgesamt 480 fl. Zehent, 1/2 Kübel Weizen, 1 Sack 1 1/2 Kübel Korn, 1 Sack 1/2 Kübel Hafer Ortenburger Maß, insgesamt 100 fl. Küchendienst, 10 Hühner zu 10 Pfennig, 2 Gänse zu 1 ß, 192 Eier zu 1 h, macht insgesamt 36 fl 3 ß. Holzwachs (Graniholz), davon die Reintingischen Untertanen beholzt werden, und ein Weiher, der nicht geräumt ist, daher kein Anschlag. Summa 2572 fl 6 ß. Einschichtige Güter im Landgericht Scherdingen: 27 Gütl, von denen nur eines jährlich gestiftet wird, die anderen nur jedes zweite Jahr, macht 19 fl 1 ß 26 d. Davon ist die Besoldung des Propstes Martin Stärl zu Kimerleinßtorff mit 4 ß 19 d abzuziehen. Summa Summarum des Anschlags auf diese genannten Güter zuzüglich des verbliebenen Restes von 53 fl 3 ß 10 d mithin: 32.573 fl 3 ß 10 d oder für jeden Teil 16.286 fl 5 ß 5 d. G. Georg nimmt für seinen Teil die Herrschaft Egkhelheim, Schloss und Hofmark Dorffbach mit Zugehörung und die 27 Güter im Landgericht Scherdingen, was nach dem Anschlag 16.562 fl 6 ß ergibt. Da dies seinen Teil um 276 fl 25 d übersteigt, so hat diesen Betrag samt den 3278 fl 4 ß 14 d, die er seinen Vettern nach der geschehenen Abrechnung schuldig ist, mit dem Schloss und der Hofmark Dorffbach abgestattet und diese übergeben zugleich mit den Gütern, die ihnen für die oben genannten 27.143 fl 4 ß 20 d zustanden. Da aber die beiden Posten 3554 fl 5 ß 9 d ergeben und Dorffbach im Anschlag mit 39540 fl 5 ß steht, so haben die Vettern 350 fl 6 ß 21 d herauszugeben. Seinen Vettern bleiben damit als ihr Anteil mit 16.286 fl 5 ß 5 Pfennig folgende Güter: 1) die Grafschaftsgüter, laut Anschlag 13.384 fl 2 ß, 2) die Hofmark Reinting, laut Anschlag 2572 fl 6 ß, 3) der Rest wegen Dorffbach, den G. Georg herauszugeben hat, mit 276 fl 25 Pfennig, 4) der Rest, der von den Gütern wegen der 27.141 fl 4 ß 20 d geblieben ist, mit 53 fl 3 ß 10 d. Alle vier Posten zusammen ergeben 16.286 fl 5 ß 5 d, somit sind seine Vettern voll beteiligt. Hinsichtlich der Herrschaften Neüdeckh und Seldenaw wird vereinbart: Für die Zeit dieses Vergleiches hat G. Geörg die Herrschaft Neüdeckh inne und nützt sie ungerechnet, während G. Johanneta die Herrschaft Seldenaw für ihre Söhne zur Nutzung erhält. Weil die Herrschaft Neudeckh nach dem Anschlag um 7720 fl mehr wert ist als die Herrschaft Seldenau, wurde vereinbart, dass G. Georg seinen Vettern 350 fl 6 ß 21 d zu geben schuldig ist, was fallen gelassen wird. In den bewussten drei Jahren braucht von der Herrschaft Neüdeckh nichts herausgegeben zu werden. Wird dieser Vertrag über diese 3 Jahre hinaus verlängert, so sind dann jährlich 193 fl herauszugeben. Hinsichtlich der Fahrnis zu Neüdeckh, Seldenaw und Heidenkhouen, das Vieh zu Dorffbach und die Rüstkammer zu Seldenaw betrifft, wurde vereinbart: G. Geörg erhält die Fahrnis und das Vieh zu Neüdeckh, desgleichen die Fahrnis zu Heidenkhouen. G. Johanneta anstatt ihrer Söhne die Fahrnis in und beim Schloss Seldenaw und das Vieh zu Dorffbach. Jeder kann darüber frei verfügen. Die Rüstkammer zu Seldenaw, wozu das kommt, was zu Mattigkhoffen war, bleibt ungeteilt und müssen Rüstungen und Panzer geordnet und geputzt werden, desgleichen die "Stähel"; Armbrüste, alte Sättel, Zeug, Riemen- und Lederwerk, ebenso Stangen und Mundstücke und was sonst in der Rüstkammer aufzuheben ist; dies alles soll von G. Geörg in Gegenwart von Verordneten seiner Vettern in zwei gleichen Inventaren verzeichnet werden. Die Außenstände, insbesondere in der Grafschaft, sollen unverzüglich eingetrieben werden und sind dann gemeinsam zu verrechnen. Da 1574 die Getreidemaßnahme im Kasten zu Neüdeckh auf Landauer Maß ausgerichtet wurde, sich deshalb beim Getreidedienst und Pfenniggülte zum Ausgleich Schwankungen ergaben, 1575 die Herrschaft Neüdeckh samt allen anderen Landgütern eingezogen und nun erst nach 27 Jahren wieder zurückgegeben wurde, haben die bayerischen Beamten die Abgaben nach den Angaben der Untertanen erhoben, da das Stift- und Kastenbuch fehlte; dadurch ergeben sich Ausstände, die nun ab der Rückstellung von den Untertanen gemäß der Vorschreibung von 1574 einzufordern sind. Da noch ein Rest von der Mattigkhouischen Geldsumme vorhanden ist und jetzt zu Michaelis 1900 fl Zinsen anfallen, was zusammen 39.900 fl ergibt, sollen davon zunächst vorhandene Schulden bezahlt werden. Über den Rest ist gemeinsam zu befinden. Da noch etliche Güter und Untertanen nicht zurückgestellt wurden, darunter eine ziemliche Anzahl der Sixtischen Güter und Vogtuntertanen, sollen diese entsprechend dem Stand unter G. Joachim zurückerworben werden, was auf gleiche Kosten geschehen soll. Bei den 27 Gütern im Landgericht Scherdingen ist die gerichtliche Obrigkeit noch nicht zurückgegeben worden; dies soll ebenfalls betrieben werden. Auch die 3 Vogtgüter zu Höhenstat, die unmittelbar zur Vogtei auf Orttenburg gehören und zu Lebzeiten des G. Joachim vom H. von Bayern eingezogen wurden, sind auf gemeinsame Unkosten zurückzuerwerben. Da der Prälat zu Fürstenzell die 4 Güter zu Fraunthetling im Vielßhouer Gericht mit 1200 fl zurückgelöst hat und diese Summe bei der fürstl. Kammer in Mönchen hinterlegte, welche Summe mit Zinsen ebenso wie die 360 fl für das Gut zu Wasserackher nächst Mattigkhouen ausständig sind, soll auch dies beim H. wegen Aushändigung betrieben werden auf gleiche Kosten. Jeder Teil kann die ihm zugeteilten Güter voll nützen solange dieser Vergleich gilt, sie in bestem Stand zu halten, ohne dass die Untertanen dadurch beschwert werden. Da die Herrschaft Seldenaw nur wenige Lehen hat, die die Unkosten für einen Lehenpropst nicht tragen können, werden diese befreit und was dafür zu haben ist, wird aufgeteilt; gibt es keine Befreiung, so fällt die Lehenreich der G. Johanneta anstatt der Söhne zu. Ebenso soll es mit den leibeigenen Leuten der Herrschaft Seldenaw gehalten werden, womit der am 29. September 1598 zwischen G. Heinrich und G. Geörg errichtete Vertrag betreffend die Herrschaft Seldenaw, Lehen und Leibeigenschaft aufgehoben und kassiert wird. Die Urkunden, Stift- und Lehenbücher, Leibeigenschaft- und Zehentregister, Verhörbücher, Inventare, Vormundschaftsrechnungen, Gerichtssachen, Steuer- und Aufschlagregister und alle anderen Schriftsachen, die zu Neüdekch und Seldenaw gehören, sollen zusammengesucht und geordnet und jedem Teil dann übergeben werden. Wenn Untertanen auf den von G. Joachim herrührenden Gütern Erbrecht, Leibgeding oder Jahrgerechtigkeit gegeben werden soll, so soll dies mit Wissen des anderen Teils geschehen, und was dafür eingenommen wird, aufgeteilt werden. Dies trifft nicht für die den Vettern bzw. Söhnen anstatt des Bargeldes und für die beiden Schuldsummen gegebenen Güter zu. Wollen Untertanen den Grund und Boden verwechseln, so kann dies jeder Teil für sich bewilligen, doch soll von Beamten dies zuerst genau geprüft und die Gleichheit erwogen werden. Damit die Gehölze allerorts wieder gehegt werden, soll nur zum Bedarf bei den Schlössern Bau-, Brenn- und Zaunholz sonst aber nichts abgegeben werden, ausgenommen für die Untertanen zum Bauen; die Abgaben sind genau zu verzeichnen, doch jeder Teil kann für sich allein darüber verfügen. Die Errichtung neuer Häusl soll jeder Teil nicht leichthin bewilligen, da dadurch die Untertanen und die Güter beschwert werden. Gleicherart ist es mit den Inleuten zu halten, da diese mehr Schaden und Beschwerung als Nutzen und Gutes bringen; jeder Teil kann diesbezüglich frei verfügen, doch sollen nicht viele Inleute aufgenommen werden. Bezüglich des Scharwerkes wird vereinbart, das jeder Teil dieses nicht bei den ihm zugeteilten Untertanen gebraucht, sondern in Geld ablösen lässt und zur Stiftzeit ein bestimmtes Robot- oder Scharwerkgeld dafür einnimmt. Wenn sich Güterstreitigkeiten ergeben mit anderen, soll ein Teil dem anderen helfen und die Handlungen auf gleiche Kosten führen. Wenn bei Gehölzen und Gründen Vermarkungen notwendig sind oder renoviert werden müssen, hat dies jeder Teil ohne Verzug durchzuführen, damit nichts verloren geht. Da die im Besitz befindlichen Landgüter mit 150 fl Rittersteuer belegt sind, hat G. Geörg von nun an 60 fl und G. Johanneta anstatt ihrer Söhne 90 fl zu erlegen. Was die Aufmannung und gerüsteten Pferde betrifft, hat jeder Teil die Ausstattung und Kosten für die ihm zugehörenden Güter zu leisten. Da im Streit mit der Witwe des G. Joachim eine gemeinsame Schuldenlast entstand, nämlich bei der Witwe Rizin, geborene Puechleütnerin, zu Sunzing 1000 fl und bei Reichart Lehener zu Vilßhozen 1200 fl, hat jeder Teil die Hälfte zu leisten. Vrsula Harwiningerin zu Scherding werden 1500 fl geschuldet, von denen G. Geörg ein Drittel und G. Johanneta zwei Drittel zu zahlen hat. Genannte Schulden sollten baldigst abgezahlt, zumindest die Zinsen geleistet werden, wobei G. Geörg dies von Seldenaw mitgeteilt werden soll. Dem Ernst Roning von Seeholzen, Pfleger zu Dinglfing, werden 1000 fl geschuldet, für deren Zinsen der Zehent zu Bilberßkhouen und Ottenkhouen ihm zur Verfügung stand; die Aufkündigung ist bereits erfolgt und wird die Rücklösung zu kommender Lichtmess geschehen, wofür die Base bereits 500 fl dem G. Georg gegeben hat. Da beide Zehente zu den Gütern gehören, die anstatt eines Bargeldes den Söhnen der G. Johanneta übergeben wurden, soll diesen der Abgang von ihrem heurigen Einkommen zur Hälfte ersetzt werden. Da der Zehent jährlich mit 2 Schaff Weizen, 3 Schaff Korn, 1 Schaff Gerste und 2 Schaff Hafer Landauer Maß angeschlagen wurde, lässt G. Georg für den halben Teil seinen Vettern seinen halben Teil am angebauten Feld und Samenhafer zu Dorffbach zukommen. Über alle sonstigen Angelegenheiten soll ebenso freundschaftlich ein Vergleich gemacht werden. Beide Teile verpflichten sich zur Einhaltung dieses Vergleiches.; S 1-2: die Ausst.; US: Geörg Graue zu Orttenburg; Johannetta Greffin zu Orttenburg Wittib.
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