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A: Hans von Seckendorf zu Hiltpoltstein (Lkr. Forchheim), Ritter, Landrichter des Landgerichts des Burggrafentums zu Nürnberg S: Landgericht des Burggrafentums zu Nürnberg E: Äbtissin und die beiden Konvente des Klosters Gnadenberg Betreff: Urteilsbrief in der Klage von Hans Singer, Jakob Gruner und der Agnes, Tochter des Nikolaus Schultheiß, alle drei von Bayreuth, um ein von dem verst. Hans Schultheiß von Nürnberg von der Stadt Schweinfurt innegehabten jährlichen Ewiggelds von 50 Gulden, für das ihre Kinder die nächsten Erben seien. Verantwortung des Bruders Jakob Schaffer als Vertreter des Klosters Gnadenberg: Das Ewiggeld hätten der verst. Hans Schultheiß und seine verst. Frau zu gesamter Hand erkauft, weshalb es nach dem Tod des Hans Schultheiß allein seiner Frau gehört habe, die es dann 12 Jahre lang allein eingenommen und dann laut eines offenen lateinischen Instruments, das er zu verlesen bat, zugunsten einer ewigen Messe in das Kloster Gnadenberg gestiftet habe. Widerrede der Kläger: Hans Schultheiß habe bis zu seinem Tod mit ihren Kindern als den Kindern seiner Geschwister das väterliche und mütterliche Erbe ungeteilt besessen, das sie mit ihm noch nicht geteilt hätten, wobei sie seiner Zusage vertrauten, dass er seine Habe nach seinem Tod niemand anderem gönnen, geben oder schaffen wolle als den Kindern seiner Geschwister, die seine nächsten Erben seien. Auch habe er den Kaufbrief über das Ewiggeld und andere Briefe auf seinem Sterbebett etlichen seiner guten Freunde in Nürnberg zu treuen Händen anvertraut mit der Maßgabe, dass sie nach seinem Tod und dem Tod seiner Frau den Kindern seiner Geschwister als seinen nächsten Erben ´für seinen Teil dienen und gewarten sollen´. Sie (die Kläger) hoffen deshalb, dass die Schenkung des Kaufbriefs an das Kloster durch die Schultheißin keine ´Kraft und Macht´ habe. Urteil ´des mehreren Teils der Urteiler´: Das Kloster soll im Besitz des Ewiggelds bleiben.
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