| Betreff: |
Heynrich, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, der churfürstl. Pfalcz Rat, Landrichter und Pfleger zu Waldeckh, und Frl. Johanneta Freiin zu Winnenberg und Beyellstein, Tochter des Hr. Philips d. J. Frhr. zu Winnenberg und Beyellstein, churfürstl. Pfalcz Rat und BG zu Alczey, und der Fr. Guta, geborene G. von Wittgenstein, treffen mit Billigung des Hr. Johann Casimir PG. bei Rhein, Vormund und churfürstl. Pfalcz Administrator, als des Hauses Winnenberg Erb-Schutzherr folgende Heiratsabrede: Frl. Johanneta erhält von ihrem Vater neben der gebührlichen standesgemäßen Ausstattung als Heimsteuer 3000 fl rh., je zu 15 Batzen oder 60 kr, innerhalb von 3 Jahren nach dem Beilager bar ausgezahlt und hat mit G. Heynrichs Wissen auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten. G. Heynrich gibt seiner Gemahlin 3000 fl Widerlage. Diese 6000 fl sowie die 300 fl jährliche Zinsen von diesen werden wie die Morgengabe auf seinem halben Anteil an Schloss und Herrschaft Seldenaw samt Zugehörung sichergestellt, wozu Hr. Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, churfürstl. Pfalcz in Beyern Viztum, als Mitvormund für G. Carl und G. Georg, der Söhne des verstorbenen Hr. Vllrich, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, ihre Zustimmung mit U für Heynrichs Gemahlin zu geben haben. Die Wittums- und die Morgengabeverschreibung sowie Heiratsgut und Widerlage sind zudem wie die 350 fl Rente auf den bei der Kammer der fürstl. Pfaltz zu Newenmarckht angelegten 8000 fl und den davon anfallenden 400 fl jährliche Rente zu versichern, wobei die Witwe dann die Wahl hat, ob sie ihre Bezüge von dieser Rente oder aus der Herrschaft Seldenaw haben will; ein Fehlbetrag ist jedenfalls von den anderen Einkünften zu ersetzen. Bei Abhebung dieser 8000 fl und Güterankauf sind dem Frl. Johanneta wieder entsprechende Gülten zu verschreiben. Als Wittumssitz erhält sie im Schloss Selttenaw im Teil des G. Heynrich jene Räume, wo dessen verstorbenen Vater G. Johanns wohnte, und dazu den entsprechenden Hausrat, Wiesmahd für 4 oder 5 Rinder, Stroh und Holz. Will sie lieber in einer Reichsstadt oder sonstwo wohnen, so hat sie für die Behausung 60 fl und für Wiesmahd, Stroh und Holz 70 fl jährlich zu erhalten, solange sie im Witwenstand bleibt. Außerdem sind ihr in Seldenaw oder sonstwo zum Unterhalt 3 Schaff Korn, 1/2 Schaff Weizen und 3 Schaff Hafer Ortenburger Maß im Jahr zu geben; sollte sie weitab von Selttenaw hausen, so ist ihr der Unterhalt dort in barem Geld zu erlegen. Als Morgengabe erhält die Braut 1000 fl zur freien Verfügung, die bis zur Ablösung mit 50 fl jährlich zu verzinsen sind. Wird von ihr nichts über die Morgengabe verfügt und vergeben, so fällt sie nach ihrem Abgang an G. Heynrichs Erben. Stirbt G. Heynrich vor seiner Gemahlin und sind Kinder vorhanden, so steht es bei der Witwe, ob sie mit den Kindern in einem Haushalt leben oder den Wittumssitz beziehen will. Sie behält jedenfalls ihr zugebrachtes liegendes und fahrendes Gut und was sie in der Ehe ererbt hat, ihre Kleider, Kleinode, Schmuck, Leibwäsche und Geschenke, ihre Morgengabe. Dazu erhält sie alle von ihrem Gemahl hinterlassene fahrende Habe, bares Geld, Getreide, Hausrat, Vieh, Geschirr oder als Ablöse dafür 1000 fl, ferner die Nutzung der Widerlage auf Lebenszeit und den Wittumsunterhalt, solange sie im Witwenstand bleibt. Aller anderer Nachlass fällt den hinterlassenen Söhnen zu. Für die Kinder sind nach den Ortenburgischen Erbstatuten von den nächsten Agnaten 2 Pfleger zu bestellen, die deren Erbe zu verwalten und diese zu erhalten haben, bis sie volljährig werden. Außer den für die Fahrnis geltenden 1000 fl soll die Witwe noch, gleich ob Kinder da sind oder nicht, 1000 fl erhalten, die nach ihrem Abgang zurück fallen. Was zum Beilager an Geschenken kommt, fällt, wenn keine Kinder da sind, dem überlebenden Gemahl zu, sonst aber den Kindern, Söhnen wie Töchtern, bleibt aber dem Überlebenden weiterhin zur Nutzung. Stirbt eines der Kinder nach dem Vater, so hat die Witwe nichts von dessen väterlichem Erbe zu fordern und ist diesbezüglich nach den Ortenburgischen Erbstatuten vorzugehen; sind keine Kinder mehr am Leben, so hat die Witwe gemäß der Erbstatuten nach jedem Sohn von dessen väterlichem Erbe nur 1200 fl zu erhalten, von den Töchtern jedoch nichts. Vermählt sich die Witwe nochmals, so verliert sie ihr Wittum, es bleiben ihr aber die verschriebene Widerlage und die daraus anfallende Pension, ebenso die Morgengabe und das ihr zustehende Eigentum. Sind aus der 1. Ehe Kinder vorhanden, so haben sie gleiches Anrecht auf das mütterliche Erbe wie die Kinder aus der 2. Ehe. Stirbt die Frau vor ihrem Gemahl und sind Kinder vorhanden, so fällt alles zugebrachte, ererbte und geschenkte Gut an diese, dem Vater bleibt aber Beisitz und Nutzung, doch hat er davon deren Unterhalt und Studium zu bestreiten. Wird von den zugebrachten, angelegten und erkauften Gülten in der Ehe oder nach Abgang eines der Gatten etwas eingelöst, so ist der Erlös zugunsten der Kinder sofort wieder in Gülten oder liegendem Gut anzulegen, damit die Hauptsumme nicht gemindert wird. Stirbt die Gattin ohne Hinterlassung von Kindern, so fällt die zugebrachte Fahrnis an Kleinoden, Schmuck und Kleidern und vom Heiratsgut ein Drittel (1000 fl) an den Gemahl als sein Eigentum, die beiden anderen Drittel (2000 fl) und die Morgengabe, so weit noch vorhanden, aber an ihre nächsten Erben, doch bleibt dem Gatten auf Lebenszeit die Nutzung. Der Vertrag wird in 2 gleichen Ausfertigungen erstellt. S 1: PG Johann Casimir, S 2: G. Heinrich, S 3: G. Joachim, S 4: Philips d.J., Frhr. zu Winnenburg und Beyelstein, S 5: Hr. Johann und S 6: Hr. Cuno Frhr. zu Winnenberg und Beyelstein, seine Brüder, S 7: Hr. Ludwig von Sayn, G. zu Wittgenstein, Herr zu Homburg.; US: J. Casimir etc. mp.; Heinrich der Elltern Grafen Graue zu Ortenburg etc. manu ppria.; Joachim der Eltern Grauen Graue zu Ortenburg etc. mpp. als erpetner Mitverttiger; Johannetta Greffin zu Orttenburg geborne Freiin von Winnenburg und Beilstein; Philipß der Junger Freyher etc. mpp.; Johans Freyher zu Wynnenbergh und Beyhelstein etc. mpp.; Ludwig Grave zu Witgenstein mpp.
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