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H. Ludwig von Bayern trifft mit Conrt Hr. zu Haideck, der ihm 50.000 fl rh schuldet, und mit dessen Frau Sibilla, geborene von Orttemberg, folgende Vereinbarung: 1) Sind aus dieser Ehe Sphne vorhanden, die ihn überleben und das vogtbare Alter von 14 Jahren erreichen, so haben diese anstatt der schuldigen 50.000 fl nur noch 8000 fl auf Anforderung zurückzuzahlen. Tun sie dies nicht, so ist der volle Betrag von 50.000 fl fällig, zusätzlich die allenfalls dem Herzog und seinen Erben erwachsenen Schäden. 2) Ist kein Sohn in vogtbarem Alter vorhanden, so bleibt der Schuldbrief über die 50.000 fl weiter voll in Kraft, bis die Schuld zurückgezahlt ist. 3) Sidnd aus der Ehe mit Sibilla oder einer anderen nur Töchter vorhanden, so werden diese an den herzoglichen Hof genommen, gleich anderen erzogen und bei ihrer Verheiratung mit jeweils 2000 fl rh ausgestattet. Ein Erbrecht der Töchter untereinander besteht nicht, es bleibt immer nur bei dieser Ausstattung mit 2000 fl. Bei den Heiratsverschreibugnen ist für den Fall der Kinderlosigkeit der Rückfall der Heimsteuer an den Herzog und seine Erben zu berücksichtigen. 4) Überlebt Sibilla ihren Gemahl und sind nur Töchter aus der Ehe vorhanden oder überhaupt keine Kinder, so sind ihr 6000 fl rh auszuzahlen. nämlich für ihre Heimsteuer 2500 fl, für die Widerlegung 2500 fl und für die Morgengabe 1000 fl, was entsprechend zu quittieren ist, und überdies sind die Urkunden betreffend Heiratsgut und Morgengabe dem Herzog zu übergeben. Auch hinsichtlich des Rückfalls der Widerlegung mit 2500 fl an den Herzog oder dessen Erben ist eine Verschreibung zu geben. 5) Stirbt Sibilla vor ihrem Gemahl und er heiratet nicht mehr, hat aber Töchter oder gar keine Kinder hinterlassen, so erhalten ihre Verwandten und Erben die 2500 fl gemäß dem Heiratsbrief, wobei alle diesbezüglichen Urkunden und eine Quittung über die Sachen zu übergeben sind. Hinsichtlich der Morgengabe sind ihre Verfügungen einzuhalten; gibt es diese nicht, so fällt dieser Betrag dem Herzog zu. 6) Heiratet der von Haideck nochmals und hat er Kinder aus dieser Ehe oder keine, so ist alles so zu halten, wie es bereits im Vorgehenden festgelegt wurde. 7) Überlebt ihn seine zweite Frau ohne Söhne oder stirbt sie vor ihm, so erhält sie oder ihre Erben, je nachdem, wie die Heiratsabrede getroffen wurde, wobei die verschriebenen Gelder die der ersten Ehe nicht überschreiten sollen, das Erbe vom Herzog, wofür Morgengabe- und Heiratsbrief gegen entsprechende Quittung diesem zu übergeben sind und dazu eine Verschreibung über den Rückfall der Widerlegung nach ihrem Tode. 8) Was der jetzigen oder einer anderen Frau oder deren Erben vom Herzog gegeben wird, ist mit der Schuld von 50.000 fl auf Schloss und Stadt Haideck mit aller Zugehörung und auf allem anderen Besitz, fahrende und liegende Habe des von Haideck anzurechnen. 9) Tritt der Fall ein, dass Conrat von Haidecgk ohne Kinder bleibt oder nur Töchter hat, so kann er über seine Barschaft und sein fahrendes Gut nach seinem Ermessen frei verfügen und es an Kirchen stiften, ausgenommen bleiben Rüstung, Waffen und was zur Wehr von Schloss und Stadt Haideck gehört. 10) Sind Söhne im vogtbaren Altar vorhanden und wird, wie oben festgelegt, die Rückzahlung der Schuld durchgeführt, so haben diese dem Herzog und seinen Erben Schloss und Stadt Haideck offen zu halten und ihm zu helfen, ausgenommen gegen König Ladislaus von Böhmen, ihrem Lehensherrn; dafür haben ihnen der Herzog und seine Erben Schutz zu gewähren. 11) Wird Haideck ganz oder nur zum Teil verkauft oder verpfändet, so steht dem Herzog und seinen Erben ein Vorrecht zu. 12) Conrat Hr von Haideck soll eine Pflege vom Herzog erhalten, die jährlich 300 fl rh einbringt; ist es ohne vogtbare Söhne und hat er keine Pflege, so sind ihm jährlich 200 fl rh in sein Haus vom Herzog zu zahlen.; S: Ausst.
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