Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-8ad7a5b3-4e7f-4573-83fd-1fe112b432793 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1076 |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 478 (1463 VI 11) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Passaw entscheiden im Streit zwischen G. Jorg und G. Sebastian, Gebrüder, G. zu Ortenberg, vertreten durch Hr. Hanns vom Degenberg zu Alten Nusperg, und Hans, Wilhalm und Eberhard, Söhne des verstorbenen Mitbürgers Peter von Pernaw, vertreten durch Jorg Hawczinger, über die Herausgabe einer Lade mit U und anderem Gut, die deren verstorbener Vetter G. Alram von Ortenburg einst dem Peter von Pernaw zu treuen Handen in Verwahrung gegeben hatte, unter Schilderung des Streitfalls: Die Brüder verweigerten die Herausgabe der Lade an die G., weil nach ihrer Aussage G. Jorg einst selbst ihrem Vater aufgetragen hatte, diese weiter zu bewahren und erst auf Befehl mit ausdrücklicher Nennung des Empfängers herzugeben. Deren Vater ist darum von der Muhme des G. Jorg, der von Walsee, deren Gemahl Hr. Wolfgang von Walsee, schließlich auch von Hr. Hainrich und Caspar den Nothafft, angegangen worden. Auch der Bischof von Passau habe ihm aufgetragen, die Lade keiner der Parteien auszuhändigen, außer auf bestimmten Befehl. Dies hat deren Vater auch allen Parteien zugesichert und die G. sollten sich darum mit den anderen gütlich oder gerichtlich einigen. Der Vertreter der G. bezeichnete eine solche gerichtliche Entscheidung als überflüssig, da der rechte Erbe, die von Walsee, gestorben und das andere Gut so schon an die G. als nächste Erben im Mannesstamm gekommen sei, überdies den Nothaften überhaupt keine Ansprüche mehr zustehen. G. Jorg wisse auch nichts von dem ihm zugeschriebenen Begehren an Peter von Pernaw. Was einst mit Recht an die verstorbene von Walsee und an die Nothafft verwehrt wurde, sei nun ohne entsprechenden Auftrag zu vollziehen. Dennoch ergeht der Entscheid, dass dem von Walsee und den Nothafft drei Fristen zu je 14 Tagen und 3 Rechtstage verkündet werden. Erscheinen diese oder Vertreter von ihnen, so soll im Gericht über die Herausgabe verhandelt und entschieden werden, im gegenteiligen Fall ist nach dem Recht zu verfahren.; S: Stadt Passau. |
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| Laufzeit: | 1463 Juni 11 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |