| Betreff: |
Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, kurf. Pfalz Rat, Landrichter und Pfleger des Kuramts Waldeckh und Geörg, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, schließen für die Zeit von 3 Jahren bis Michaelis 1601 (= 29. Sept. (AS), 9.10.1601 (NS)) bezüglich des gemeinsamen Besitzes von Schloss und Herrschaft Seldenaw folgenden Vertrag: 1) Alle Höfe, Stücke, Güter und Sölden mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten sowie Diensten und Einkünften werden anhand von zwei gleichlautenden Salbüchern aufgeteilt. 2) Keines der im Vertrag aufgenommenen Güter und Stücke darf, von gewissen Ausnahmen abgesehen, die aufgeführt werden, zu Jahrgerechtigkeit, Leibgeding oder Erbrecht ausgegeben werden, desgleichen dürfen keine Neuerungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind allein für G. Heinrich zur Ausgabe als Leibgeding Haßling (ein Hubbau), Probstadt (ein Viertelbau), Puetzenberg (ein Hubbau), Praithreith (ein Viertelbau), Vnndern Rienen (ein Hubbau), Puchleuthen (ein Viertelbau), Thall (ein Hofbau), Igelbach Hueber daselbst (ein Hubbau), Creutzmayer daselbst (ein Hubbau), an der Wieß Griendel (ein Hubbau), und Mühlner daselbst Tobel (ein Viertelbau), Kodenheim (ein Viertelbau), Härgasing (ein Viertelbau), Schloth (ein Hubbau), Kamb Hueber (ein Hubbau), Benedict daselb (eine Sölden): Für G. Georg sind dies Hilckhering (ein Hubbau), Obern Rien (ein Hubbau), Ißhouen (ein Hubbau), Karpfheim (ein halber Hubbau), Weyerßpach (ein Hubbau), Camb Pauer daselbst, Puech (ein Viertelbau), Iglbach (ein Hubbau), Hoffstehten (ein Hubbau), Niegkhel (ein Hubbau), Wibmberg (ein Hubbau), Döther (ein Hubbau), an der Wies (ein Hubbau), Perckheim (ein Hubbau), Hiffering (ein Hubbau), Schmöltzenödt (ein Viertelbau), Schaffpeckh daselbst (ein Hubbau). Keiner soll ein Gut auf zwei, drei oder höchstens vier Leib geben. Wenn was zu Leibgeding ausgegeben werden soll, so ist zuerst von beiden Teilen eine Besichtigung vorzunehmen und mit den Untertanen über die Leistung für das Leibgeding zu handeln, erst dann kann von beiden ein Entschluss darüber gefasst werden. Wenn die Summe für die Leibgedinge feststeht, so ist sie gleich aufzuteilen. Von jetzt an wird auch eine Form der Leibgedingurkunden mit Konzept festgelegt und sind diese von den beiden G. zu fertigen. 3) Keiner kann ohne Wissen des andern von den Stücken und Gütern in und außerhalb der Herrschaft Seldenaw und der Grafschaft Ortenburg etwas vergeben, versetzen, verkaufen oder etwas daraus entnehmen. 4) Keiner kann ohne Wissen des andern und Bewilligung etwas vertauschen. 5) Jeder kann für sich die Robot von seinen Gütern gebrauchen oder in Geld ablösen lassen. Die Zehntfuhren müssen bei beiden Teilen gleich sein. 6) Jeder kann seine Untertanen ohne Irrung durch den andern an- und abstiften. Er hat auch darauf zu achten, dass liederliche unhäusliche Untertanen, die in Tavernen und sonst Müßiggang betreiben, mit gebührender Strafe zur Hauswirtschaft und Baumannschaft angehalten werden, damit die Güter nicht Schaden erleiden und die Familie vernachlässigt wird. Pfleger, Diener und Amtleute haben darauf Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass die Besitzungen jeglicher Art in gutem Zustand bleiben. 7) Die Pfleger haben darauf zu achten, dass die Untertanen den Baumgärten mehr als bisher Obsorge widmen, jährlich eine Anzahl Pelzungen und Pflanzung jünger Bäume vornehmen. 8) Jeder soll die ihm zugeteilten Untertanen in gnädigem Befehl halten und von den Pflegern, Dienern und Amtleuten nicht mit ungleicher Robot oder sonstwie belasten lassen. 9) Jeder soll die Untertanen in Seldenaw und in Bayern mit Steuern belegen, die dann zusammengetan und durch den Pfleger auf gleiche Unkosten an den gehörigen Ort überschickt werden. 10) Die Rittersteuer für die Herrschaft Seldenaw hat jeder zur Hälfte zu leisten, auch die Überweisung geht zu beider Teile Lasten. 11) Kosten für laufende oder künftige Prozesse wegen der Herrschaft Seldenaw sind gleich aufzuteilen und entsprechend der Erbeinigung ist gegenseitig Rat und Hilfe zu geben und ohne Wissen des andern nichts zu unternehmen, was Schaden bringen könnte. Die beim kaiserl. Kammergericht anhängige Streitsache mit den bayerischen Kreisständen ist auf Kosten beider Teile durchzuführen. 12) Bei Streitfällen in Tavernen, Stücken und Gütern sowie mit Grund und Boden hat jeder Teil seine Obrigkeit oder Verhinderung durch den andern Teil zu richten und strafen zu lassen. 13) Wenn sich Rumor, Frevel oder Tätlichkeiten auf beiderseitigem Grund und Boden und in der Hoftaverne zu Seldenaw zutragen, sind diese durch die beiderseitige Obrigkeit abzuhandeln und hat dies durch den Pfleger und Verwalter zu geschehen. 14) Alle Handlungen, Verhöre, Verträge und Hochzeiten ihrer Untertanen sind nach Herkommen in der Hoftaverne zu Seldenaw abzuhalten und die Pfleger und Verwalter haben darauf zu achten, dass der Hoftaverne nichts entzogen wird. 15) Die Lehenschaft soll G. Heinrich als dem Älteren zukommen, nach seinem Ableben auf den Vetter G. Georg fallen. G. Heinrich verspricht, keine Veränderung vorzunehmen oder Veräußerung von Lehen ohne Wissen und Rat des G. Georg. Alle Streitfälle bezüglich Lehen gehen zu Lasten des G. Heinrich. Erscheint es geraten, ein Lehen zu freien, so soll dies miteinander geschehen. 16) Bezüglich der Getreidezehnten und kleinen Zehnten zu Buch, Mayerhoff, Kölnberg, Reißpach, Langen Tobel, Tobel, Hoffstehten, Wießling, Näckhelsthall, Hart, Obern Iglelbach, Niederheimb, Sechsellgrub, Sperckhengrueb, Puchenoedt, Alzing, Vatherin Tobell, Rittersheimb, Prunwießen, Winckhl, Eschelbach, Nidern Vtlau und Hertzenheim, dann Welfa, Spiegelsperg, Wirting, Minicheim und Grilnoedt in der Grafschaft Ortenburg wird vereinbart, dass dies bei jedem Untertan in Körnern angeschlagen und dieser Anschlag dann 3 Jahre lang gehalten werde. Zudem sind noch vorhanden die Zehnten im Burgerfeld zu Ortenburg, zu Muncheim und Sachsenheimb, wobei der zu Sachsenheimb zu 8 fl, der zu Muncheim zu 4 fl 40 kr, der im größeren Bürgerfeld zu 8 fl, der im kleineren Feld zu 4 fl vergeben wurden; diese werden von G. Georg, dem die Hälfte zusteht, an G. Heinrich überlassen für die Dauer des Vertrags, d.h. 3 Jahre. Was vom Stroh für das Vieh des G. nicht gebraucht wird, soll dem, der den Hofbau in Bestand hat, überlassen werden. 17) Die zur Herrschaft Seldenaw gehörigen Holzwachse sind wie folgt aufgeteilt: Jeder hat ein Gehölz zu Praithanger, Haimpuch, Pinderöedt und Thama. Nicht aufgeteilt sind die Pinderin und Waldendobel. Was diese an jährlicher Nutzung ergeben, wird an beide G. gleich aufgeteilt. Jeder Teil verkauft außerdem Brennholz. Jeder nimmt seinen Bedarf aus seinem Anteil. Wenn ein Pfleger, Verwalter, Holzpropst oder sonst ein Diener etwas Holz verkauft oder abgibt, so ist er von seiner Obrigkeit und auch vom andern Teil mit Geld- oder Turmstrafe zu belegen. Bau- und Zimmerholz, das zu Erhaltung des Schlosses Seldenau notwendig ist, ist gleichmäßig aus beiden Teilen zu entnehmen, desgleichen das für den Pfleger jährlich abzugebende Holz. 18) Der Eichelfall am Waldtobel, Dachat zu Breitanger und Hanischbuch steht jedem zum halben Teil zu. 19) Der Hofbau zu Seldenaw samt den Zehnten soll möglichst günstig für die Vertragsdauer um Geld oder sonstwie vergeben werden, nämlich der Padtgarthen Wirthsgarthen samt dem Hopfengestände und allem Obst, die Hoffwieß, halbe Geuwieß, ender halb der Wolffa, die Peintt bei dem Sahrweyer, die Äcker im Feld gegen den Waldtobel samt dem Weinberg, das Feld gegen den Schafbach und das Feld gegen Werg gelegen, auch den Siechenlohe; was jährlich davon gegen wird, soll halb und halb aufgeteilt werden. Außerdem sind noch vorhanden der Schießgarthen samt der einen Grabwießen nahe beim Schloss, die G. Heinrich für die Vertragsdauer innehaben und gebrauchen kann. Dafür sind die Zäune instand zu halten und im Schießgarten die Bäume zu pflegen und neue zu setzen. Werden diese Grundstücke nicht mehr für das Vieh zum Unterhalt benötigt, so sind sie dem Hofbau zu überlassen und der Ertrag ist sodann aufzuteilen. 20) Das Brauhaus einem hiezu Tauglichen für die Vertragszeit zu überlassen um eine Geldsumme, die ebenfalls aufzuteilen ist. Da der Brauer jährlich 8 Klafter Buchenholz und 12 Klafter Brennholz benötigt, ist dieses von beiden Teilen je zur Hälfte abzugeben, doch hat der Brauer dieses auf seine Kosten hacken und führen zu lassen. 21) Die Hofmühle soll G. Heinrich allein gebrauchen und nutzen. 22) Die Hoftaverne zu Seldenaw ist einem tauglichen Wirt für die Vertragszeit zu überlassen. Was dadurch erzielt wird, ist aufzuteilen. Dieser Wirt hat die Taverne in gutem baulichem Zustand zu erhalten und von sich aus vorhandene Schäden auszubessern. 23) Um Taverne und Schenkstatt in gutem Betrieb zu erhalten, soll auch ein Bader gesucht und auch das Bad hergerichtet und instandgehalten werden. Da zur Aufbesserung der Taverne und Schenkstatt es nötig erscheint, dass die Untertanen beider Teile dem Hofwirt geringe Dinge zum Verkauf geben, so sollen Pfleger, Verwalter und Amtleute darauf achten, dass dies auch geschieht und nötigenfalls mit Strafandrohung dazu verhalten. 24) G. Georg billigt dem G. Heinrich auch für die Vertragszeit die ganze Leibeigenschaft zu; dessen Obrigkeit hat darauf zu achten, dass das Leibgeld jährlich gereicht wird und die leibeigenen Personen registriert gehalten werden. Ohne sein Wissen darf kein Leibeigener gefreit werden. Wird eine Befreiung bewilligt, so hat von der dafür zu entrichtenden Summe jeder die Hälfte zu erhalten. Wird die Leibeigenschaft einer zur Herrschaft Seldenaw gehörigen Person angefochten oder soll an der Leibeigenschaft etwas entzogen werden, so ist miteinander auf gleiche Kosten dagegen aufzutreten. 25) Der Kalk- und Ziegelofen steht im Jahr 1598 dem G. Heinrich zur Nutzung zu und 1599 dem G. Georg, sodann weiter im Wechsel. Kein Teil soll mehr als der andere Kalk brennen auf seine Kosten, damit das Gehölz nicht verödet oder ausgeschlagen wird. Hat ein Teil von anderswo her Holz, so kann er soviel brennen, als er mag. Muß während der Vertragsdauer der Kalkofen ausgebessert oder gar neu errichtet werden, desgleichen der Ziegelstadel, so ist dies von beiden Teilen auf gleiche Kosten zu machen. Der Ziegelofen ist nicht für den Verkauf zu gebrauchen. Was jährlich zum Schloss Seldenaw an Kalk gebraucht wird, soll wie von andern bezahlt werden. 26) Die zwei Schloss-Weyer und die zwei Weierlein im Aspan, der Weiher und das Weiherlein in der Haußstatt, die nicht teilbar sind, sollen gemeinsam besetzt und genutzt werden, worüber die Pfleger Vorschläge zu erstatten haben. Die Unkosten sind zu gleichen Teilen zu tragen. Da bei der Hoftaverne zu Seldenaw 2 Weiherlein gehören, die vom verstorbenen G. Vlrich zugerichtet wurden, werden diese von G. Georg für die Vertragszeit dem G. Heinrich überlassen. 27) G. Heinrich soll im Schloss Seldenau seine Residenz haben, doch sind G. Georg gegebenenfalls Zimmer und Unterkunft zu gewähren, ebenso die Getreidekästen ihm zur Verfügung stehen. 28) Der Unterhalt des Schlosses Seldenaw hinsichtlich Bau und Dächer ist auf beider Kosten zu besorgen. Das Brunnwerk für das Schloss hat G. Heinrich, da er die Residenz dort hat, selbst auf seine Kosten zu richten und zu betreuen. 29) Der Torwart zu Seldenaw wird während der Vertragszeit von beiden Teilen besoldet. 30) Die vom Schloss Seldenaw jährlich zu Michaelis an das Kapitel Vilßhouen zu leistenden 20 Schilling Pfennig schwarzer Münze werden von beiden Teilen aufgebracht und vom Pfleger und Verwalter ausgezahlt. 31) Es wird ein "Briefcasten" für die Seldenauerischen Urkunden gemacht, in dem auch die Sal-, Kasten- und Gerichtsbücher verwahrt weden, die zu registrieren sind; jeder Teil hat einen Schlüssel dazu, so dass keiner ohne Wissen des andern Zugriff zu diesen hat. 32) Sollte aus dem Vertrag etwas oder sonst etwas strittig werden, so soll ihr Vetter, Hr. G. Joachim zu Ortenburg, entscheiden und die Irrung beseitigen. Nach Ablauf der 3 Jahre soll entschieden werden, ob der Vertrag verlängert oder neu aufgerichtet werden soll oder eine endgültige Teilung vorzunehmen ist.; S 1-2: Ausst. 1-2.; US: die Ausst.
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