Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-8ee70c90-18d0-42b5-9e13-ad3a344df5a91
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2541
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1613 (1598 V 12)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

M. Georg Dannbeckh, Bürger zu Augspurg und Notar, bekundet seine auf Verlangen des Hr. Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, in München in der Zeit vom 27. April bis zum 30. April durchgeführte Mission zur Überreichung eines Ersuchens des G. vom 7. April 1589 st.v. [= 17.4.1589, neuer Stil] an den H. Wilhelm von Ober- und Niederbayern und der darauf nachträglich erteilten Resolution des Fürsten betreffend den Streit um die Güter in Bayern:

Am 27. April um 7 Uhr vormittags hat er sich in dem Altenhoff vor der gewöhnlichen Ratsstube eingefunden und wurde zwischen 8 und 9 Uhr, obwohl genügend Hofräte versammelt waren, nur von 2 Sekretären empfangen, denen er das Ansuchen des G. Joachim überreichte. Um 10 Uhr wurde ihm von Hr. Johann Gailkircher, beider Rechte Doktor und fürstlichen bayerischen Kanzler, mitgeteilt, dass er bis abends des kommenden Samstag (= 29. April) auf die fürstliche Resolution warten müsse. An diesem und dem folgenden Tag (= 30. April) geschah aber nichts. Dr. Gailkircher teilte ihm jedoch mit, dass es noch einige Tage dauern würde, da man erst das Gutachten des Bayerischen Landschaftsausschusses hören müsse. Innerhalb von 8 Tagen werde er aber den Bescheid vertraulich nach Augspurg zugeschickt erhalten. Daraufhin ist er mit den mitgebrachten Z weggegangen. Am 12. Mai hat er von Dr. Gailkircher durch Georg Sumperer, Bürger zu Augspurg und Ordinari Wochenbote nach München, die fürstliche Resolution verschlossen zugestellt bekommen. Das vollständig inserierte Ansuchen des G. Joachim hat folgenden Wortlaut bzw. Inhalt:

Vor kurzem habe der G. den H. mitgeteilt, dass er wegen der Streitsache vom kaiserl. Kammergericht zwar ein Urteil erhalten habe, das die Revisoren aber aufgehoben und ihn auf den ordentlichen Rechtsweg gemäß der Bayerischen Landesfreiheiten verwiesen haben. Die ihm auf sein Ansuchen erteilte fürstliche Resolution erkläre nun, dass die Güter im Fürstentum liegen und der G. deswegen Landsasse und Untertan sei. Nun erstrecke sich aber die Reichsordnung ausdrücklich auch auf Bürger, Bauer und alle anderen Untertanen. Darum werde der H. mit Hinweis auf die Reichsordnung, die schon 1548 in Bayern und vorher bereits im Reich publiziert worden ist, und die danach 1553 gedruckten Bayerischen erklärten Landesfreiheiten, die sich ausdrücklich auf die Reichsordnung berufen, um die Bestimmung von Räten ersucht. Er habe auch gehofft, dass ihm der Fürst gemäß dem 1. Teil des 11. Artikels der erklärten Landesfreiheiten dieses Recht nicht verweigern werde, das ihm nach dem auch vom Kaiser bestätigten Landesfreiheiten zustehe, und aus angeborener fürstlicher Milde dazu geneigt sein. Darum wird nochmals das Ansuchen an den Fürsten gestellt, ihn gemäß der bestätigten Landesfreiheiten nach der Reichsordnung mit den herzoglichen Räten die Streitsache austragen zu lassen, wie dies auch das revidierte Urteil zum Ausdruck brachte. S: Ausst.; US: Joachim der eltern grauen graue zu Orttenburg etc. mp.

Die ebenfalls vollständig inserierte Resolution des H. hat folgenden Wortlaut bzw. Inhalt:

H. Wilhelm von Ober- und Niederbayern hat das von G. Joachim übergebene Bittschreiben verstanden. Es ist bekannt, dass es sich bei den Gütern um solche handelt, die im Fürstentum Bayern liegen und der G. deshalb des Fürsten Untertan und Landsasse ist. Die vermeintliche Rechtfertigung vor den Reichsausträgen ist daher eine unbefugte Anmaßung und mit gutem Grund abgelehnt worden. Darum wird auch der schon gegebene Bescheid wiederholt. Wenn bayerische Landsassen und Untertanen gegen ihren Landesfürsten und Erbherrn Forderungen zu haben vermeinen, können sie diese jederzeit kraft der Landesfreiheiten vor den fürstlichen Räten vertreten, aber nicht wie unmittelbare Reichsstände vor einer Kommission behandeln lassen. Dafür stehen seit undenklichen Zeiten die fürstlichen Regimentsräte zur Verfügung. Der G. kann also als Landsasse und Untertan sein Recht an gebührender Stelle erlangen und der Fürst werde ihm dies nicht verweigern. Wenn sich der G. auf die Landesfreiheiten und Kammergerichtsordnung von 1548 bzw. 1553 berufe, so trifft das nicht zu, denn der Fürst werde kein Präjudiz für Landsassen und Untertanen zulassen.; Z: Georg Harttman Kürßner, Hanns Strälin, Einspenning, beide Bürger zu Augspurg. - Bescheen zu Amberg den siebenden monatstag aprilis stylo veteri 1589.; SN und US: M. Georg Dannbeckh, Burger zu Augspurg, uss. Rom. Kay. Mt. Macht offenbarer und an dem hochloblichen kayserlichen Camergericht zu Speyr immatriculirter Notarius.

Laufzeit: 1589 Mai 12
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.-Libell

Ausstellungsort: Augsburg

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden