Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1301-1350
URN: urn:nbn:de:stab-8f41025a-5826-4157-b8cb-e670f6cfc76a3
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 337
Archivische Altsignatur:

Sp. U 935

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Raugraf Georg und sein Sohn Wilhelm gewinnen den Ritter Emich gen. Wolf von Sp. zum Mann für eine jährliche Gülte von 120 Maltern Korn Binger Maß, das der Müller mahlen und der Bäcker backen kann. Dieses Korn soll zwischen Mariä Himmelfahrt (15.08.) und Mariä Geburt (08.09.) in ein von Emich genanntes Haus zu Bingen oder Kreuznach (Crucenachen) geliefert werden; die Gülte ist angewiesen auf den großen und den kleinen Zehnten sowie die beiden raugräflichen Höfe zu Wöllstein (Weldestein) mit dem Zubehör in der Mark, Äckern, Wiesen und Weingärten. Nach Emichs Tod fällt die Gülte an seine Frau Lukarde, nach deren Tod an die gemeinsamen Lehnserben der Eheleute, die sie von den Raugrafen und deren Erben empfangen sollen. Sterben Georg und Wilhelm ohne Erben, dann ist die Gülte von denen zu empfangen, denen das Erbe nach dem Recht zufällt. Sterben die Eheleute oder ihre gemeinsamen Erben ohne Lehnserben, sollen die nächsten Erben die Gülte empfangen. Wird die Gülte nicht termingerecht geliefert, dann fallen die Zehnten und die Höfe zu Wöllstein an die Eheleute und ihre Erben und sollen zu Lehen empfangen werden. Halten sich die Raugrafen und ihre Erben nicht daran, sind sie treulos, ehrlos und meineidig; Schaden, der den Eheleuten entsteht, ist von den Raugrafen binnen eines Monats zu ersetzen; den Versicherungen über die Höhe des Schadens ist ohne weiteres Glauben zu schenken. Geschieht das nicht, können die Eheleute und ihre Erben sich Pfänder nehmen, ohne deshalb den Zorn der Raugrafen, ihrer Amtleute und Diener zu erregen und verklagt werden zu können. Georg und Wilhelm siegeln.

Laufzeit: 1346 November 11
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Bilder: 2 Bilder

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Grafschaft Sponheim Urkunden