| Enthält-/Darin-Vermerke: |
-Belohnung für den, der der Obrigkeit den Mord anzeigt; -Verfolgung durch Centmannschaft und Landmiliz; -Spurensicherung am Tatort; -Belohnung für lebendige Einlieferung des Mörders; -hohe Strafen für Ortsvorstände und Amtsvögte, die nicht umgehend die entsprechenden Maßnahmen einleiten; -Anzeige dieser schweren Verbrechen gegenüber dem Oberlandgericht in Aschaffenburg und gegenüber der Landesdirektion; -Bezug auf die Verordnung vom 4.Dezember 1801, 26. Januar, 18. Februar,1.April und 26.August 1807.
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