Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Amberg
Kapitel-Bezeichnung: Staatseigene Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-928cec5f-0758-4e81-a2f9-9262d63bf3dd4
Bestellsignatur: STAAM, Staatseigene Urkunden 2538
Archivische Altsignatur:

Amt Nabburg Fasz. 121

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Kurfürst Ludwig V. und Pfalzgraf Friedrich II. begnaden die Oberstadt zu Nabburg mit folgender Ordnung, Gnaden und Artikeln, da sie an Bauten, Bewohnern, Gewerbe sehr zurückgegangen ist und unlängst durch Brand beschädigt wurde:
1) Metsieden und Ausschenken ist nur in der Unterstadt gestattet.
2) In der Unterstadt dürfen allein die zwei Wirte Weinschenken.
3) Die Bürger der Oberstadt dürfen doppelt soviel Bräubier brauen, als die Bürger der Unterstadt.
4) Den Wirten der Unterstadt wird gestattet, soviel Bräubier wie einer in der Oberstadt, der kein Handwerk treibt, zu brauen und an Fremde auszuschenken; Verkauf unter dem Reifen ist ihnen verboten.
5) Handwerker der Oberstadt dürfen halb soviel Bräubier brauen, wie die nicht Handwerk treibenden Bürger der Oberstadt.
6) Das gleiche gilt für Handwerker der Unterstadt, wobei Gewandschneider, Kramer und Weinschenken nicht als Handwerker geachtet werden.
7) Jeder Brauer muss sein Bier selbst verlegen.
8) In der Unterstadt wird Kramerei nach Elle und Gewicht, Verkauf von Stahl und Eisen, dürr und gesalzenen Fischen verboten.

Äußere Beschreibung:

Original, Perg., 2 Siegel (fehlen)

Laufzeit: 04.11.1536
Gattung: Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg

Registerbegriffe

Ortsnamen: Nabburg, Oberstadt
Personennamen: Ludwig V., Kurfürst von der Pfalz ; Friedrich II., Pfalzgraf