| Betreff: |
Johanns LG. zum Leuchtemberg und G. zu Halls bekennt, dass sein verstorbener Ahnherr LG. Johanns den Besitz zwischen ihm und seinem "Vetter" LG. Jorg, Johanns Sohn, aufgeteilt hat, wobei ihm die Obere Herrschaft zum Pleistein mit anderen Schlössern daselbst und LG. Jorg die Herrschaft Halls mit anderen Schlössern zugeteilt wurde. Als sein Ahnherr starb, war LG. Jorg noch nicht volljährig und darum kam er mit B. Jorg von Passaw überein, wobei Hr. Conrad Rekke, Kirchherr zu Kochen Sta{e}insfeld, als Bveollmächtigter seines Schwagers Hr. Engelhart Hr. zu Weinsperg und dessen Sohnes Chunrat anwesend war, dass er als Vormund des LG. Jorg dessen Herrschaft für die nächsten 7 Jahre unter seiner Gewalt habe, dass er diesem die Herrschaft, Festen, Lehen und Güter getreulich behüten und versorgen werde, insbesondere dass er die Feste und Grafschaft Halls besetzen und bewahren werde und wenn er diese in Pflege ausgebe, so werden die Pfleger und Amtleute ihm verpflichtet werden. Nach 7 Jahren ist alles ohne Widerstand zu übergeben. Das Heiltum zu Halls bleibt in diesen 7 Jahren bei der Feste, ebenso alle Kleinode, alles Silbergeschirr und der Hausrat zu Halls. Alle Urkunden betreffend Feste und Grafschaft Halls werden in einer Truhe versperrt, die Schlüssel sind bei ihm, doch die Truhe kommt nach Passau in den Sagrer und ohne Wissen des B. Jorg oder seines Anwalts kann keine Urkunde für ihn wie für LG. Jorg daraus entnommen werden. Auch der Teilbrief des Ahnherrn, der LG. Jorg gehört, soll dort verwahrt werden. Für Halls werden keine Rechnungen angenommen oder ausgegeben ohne Wissen des Vetters, außer wenn die Feste Steinsperg mit Zugehörung ausgelöst wird; dieses Geld soll dann mit Rat des B. von Passau und seines Schwagers Hr. Chunrat Hr. zu Weinsperg für LG. Jorg aufgehoben werden. Der Erlös von der verliehenen Gülte zu Steinsperg soll zum Nutzen des LG. Jorg und der Feste Halls verwendet werden. In den 7 Jahren der Vormundschaft darf von Schloss, Gütern und Gülten, die LG. Jorg nach dem Teilbrief zustehen, nichts veräußert werden ohne Rat des Bischofs und des Schwagers. Während der 7 Jahre stehen ihm alle Mannschaft und Lehenschaft zu, heimgefallene Lehen in der Landgrafschaft Leuchtemberg und in der Grafschaft Halls bleiben beiden zu gemeinsamer Hand. Stirbt er in diesen 7 Jahren, so hat der Vetter LG. Jorg freie Verfügung auch über seinen Teil. Erst nach Ablauf dieser 7 Jahre ist zu entscheiden, ob ihre Herrschaften beisammen bleiben oder ob sie geteilt werden, wobei der alte Teilbrief in Kraft bleiben soll.; S 1: Ausst., S 2: Bischof Jorg von Passaw, S 3: und 4: Hr. Johanns und Hr. Fridreich Gebrüder BG. zu Nürnberg, S 5: Vetter LG Vlreich zum Leuchtemberg, S 6 und 7: Schwager Hr. Engelhart und sein Sohn Hr. Chunrat Hr. zu Weinsperg.
|