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Fritz der Werte und seine Ehefrau Kunigunde verrichten sich mit dem Deutschen Haus zu Ellingen (Komtur: [Ott] v. Haydekke), indem sie auf ihre Rechte an dem Hof zu Mittel Kesselberch und auf ihr Haus zu Ellingen um ihres Seelenheiles willen verzichten, wobei sie sich wieder ein Leibgedingsrecht von 27 Metzen Korn aus obigem Hof vorbehalten. Dasselbe soll dem überlebenden Ehepartner zur Hälfte verblieben. Auch sollen sie Steuer, Bisa{e}zz und andern gemeinen Schaden mittragen und leiden wie es üblich ist. Sie verpflichten sich ferner aus dem obigen Haus, so lange sie es bewohnen, jährlich 1/2 lb Heller und ein Fasnachtshuhn zu geben und dem Deutschen Hause, die bei seinen Untertanen hergebrachten Dienste und Steuern zu leisten, ferner sich keinen andern Herrn zu unterwerfen und nicht ohne des Komturs Bewilligung von dem Haus zu ziehen, endlich über keines ihrer Besitztümer anders als zu Nutzen des Deutschen Hauses zu verfügen, nur ausgenommen das den Deutschen Haus gültbare Gütlein zu Blinvelt, das sie ihrem Sohn Konrad bestimmt haben. - Siegler: der Abt von Wiltzburch.
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