Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1301-1350 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-959917e5-4b3c-4bc1-83db-3e7e4526d9716 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 357 |
| Archivische Altsignatur: |
Sp. U 868, beglaubigt, 1791, mit Nachzeichnung der Siegel |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Johann Graf zu Sp., die Brüder Friedrich von Leiningen (Lynyngen) (a), Dompropst zu Worms (Wurmtz) (b), und Emich Graf zu Leiningen, Gemeiner zu Landstuhl (Nansteyn) (c), beschwören einen Burgfrieden auf Burg und Fels (Nansteyn) und in der Stadt Landstuhl (Nanstul) (d). Der Burgfrieden beginnt "in dem wade" am steinernen Kreuz, dann den Bruch hindurch bis zur "gudenbach", diese herauf bis an den Weg nach Zweibrücken (Zweynbruken) (e), von dort unter dem "hornichijn" hin bis zum alten "heymborn", dann unter dem "kahlenberg" zum "budenborne", von dort an des Herrn Siboden Woog, hinter dem "mesinbuhel" entlang wieder zum erwähnten steinernen Kreuz. Innerhalb des Burgfriedens soll kein Gemeiner an des anderen Leib und Gut greifen, auch nicht im Krieg. Wenn Freunde oder Diener enthalten werden sollen, hat der den Vortritt, der den Wunsch nach dem Zeugnis des Pförtners und zweier gemeinsamer, geschworener Knechte auf der Burg zuerst gemeldet hat; die Mitgemeiner sollen diesen nicht behindern. Wenn Dritte Leib und Gut von Gemeinern im Burgfrieden angreifen, sollen sie nicht länger enthalten werden; wer sie aufgenommen hat, soll den Schaden wiedergutmachen. Streitigkeiten der Gemeiner sind vor zwei gewählten Ratleuten auszutragen. Das Gesinde der Mitgemeiner soll nicht behelligt werden. Bringen ein Gemeiner oder dessen Amtleute unwissentlich Feinde eines Mitgemeiners in die Burg, sind die nach Aufforderung wieder herauszuführen; an diesem Tag sollen der Kläger und seine Amtleute diesen Feind nicht angreifen. Streitigkeiten und Schlägereien von Knechten der Parteien im Burgfrieden sollen von den gewählten Ratleuten gütlich beigelegt werden. Sind Diener untereinander verfeindet, dürfen sie innerhalb des Burgfriedens den anderen nicht angreifen. Geschieht es doch, haben die Gemeiner ihre Diener zur Wiedergutmachung anzuhalten entsprechend dem Urteil der Ratleute. Kommt ein Diener dem nicht nach, soll er nicht mehr aufgenommen und enthalten werden, bis er den Spruch befolgt. Der Graf von Sp. hat die Ritter Johann Boos von Waldeck (-ecke) (f) und Kindel von Sien (Syndin) (g), die Grafen von Leiningen haben die Ritter Dietrich Zolner, Burgmann zu Neuleiningen (Nuwen Lyningen), und Friedrich von Montfort (Munfart) (h) gewählt, die die Übergriffe der Amtleute, Diener oder Knechte binnen eines Monats nach Mahnung regeln sollen. Kommen sie nicht überein, soll als gemeinsam gewählter Obmann der Knappe Lamprecht Streuf von Blieskastel (Kestel) (i) entscheiden, nachdem ihm die Sprüche der Ratleute schriftlich vorgelegt worden sind; unter den Ratleuten entscheidet die Mehrheit. Für seinen Spruch hat der Obmann ebenfalls einen Monat Zeit. Werden diese Fristen nicht eingehalten, haben Obmann und Ratleute zum Einlager nach Landstuhl zu kommen und zu bleiben, bis sie entschieden haben; wer den Spruch übergibt, kann gehen. Die Gemeiner versprechen, diesem Urteil nachzukommen. Stirbt ein Ratmann, hat seine Partei binnen eines Monats einen neuen zu ernennen. Stirbt der Obmann, soll binnen eines Monats ein neuer gewählt werden. Stirbt ein Gemeiner, werden seine Erben erst in die Burg gelassen, wenn sie den Burgfrieden beschworen haben. Wer den Burgfrieden bricht, ist treulos, ehrlos und meineidig und verliert seinen Anteil. Die drei Aussteller siegeln. (a) Lesart in B: "Lyningen". (b) Lesart in B: "Wormße". (c) Lesart in B: "Nansteyne". (d) Lesart in B: "Nanstule". (e) Lesart in B: "Zweynbrucken". (f) Lesart in B: "Waldecken". (g) Lesart in B: "Sinden". (h) Lesart in B: "Monfart". (i) Lesart in B: "Kastel". (k) Lesart in B: "..sant Niclaus dage des heyligen bischoffis". |
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| Laufzeit: | 1347 Dezember 12 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 7 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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