Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1451-1500
URN: urn:nbn:de:stab-97dcdac2-b460-4da2-a7b8-94ee54e3ba3c7
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1105
Archivische Altsignatur:

GU Heideck 92

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Oswald Öder, Pfleger und Landrichter zu Mospurg, entscheidet im Landgericht zu Mospurg anstatt des H. Ludwig von Bayern in der Streitsache zwischen Bärtlme Saczenhofer und G. Jorg zu Artnberg, vertreten durch Hans Mosperger, nachdem ein Hofgerichtsurteil von Oswald Öder, Pfleger zu Mospurg vom Mittwoch nach dem Kreuztag (14)65 (= 8. Mai) verlesen wurde, demzufolge Hanns Mosperger als Vorsprecher des G. Jorg aufzeigte, dass dieser Prozess wegen gewisser Lehen, die der Jahenstorffer hatte, vor der Schranne zu Mospurg nun schon lange Zeit von dem verstorbenen G. Alram und nun von dessen Erben G. Jorg geführt werde, wobei nun 28 Stücke namentlich genannt wurden, dem entgegen der Saczenhofer jedoch nur 4 Stücke nannte, darunter das Gütl des Salchinger, wobei bestimmt wurde, dass er auch die anderen drei Stücke zu benennen habe, was nun endlich geschehen und dabei zugleich die Belehnung mit diesen vom Saczenhofer verlangt worden ist, was die Anwälte des G. aber ablehnten, da sie nicht vor Gericht stehen, damit trotz Ungehorsam Lehen vergeben werden, denn diese Lehen an die Jahenstorffer und nachmals an die Smaczen sind nach deren Absterben im Mannesstamm erledigte Lehen, was Saczenhofer bestritt und mit zwei vorgelegten U, die vor 48 Jahren gegeben wurden, beweisen will, überdies machte Saczenhofer geltend, dass er mehr als 28 Stücke besitze, die nicht vom Hause Ortenberg zu Lehen gehen, sondern von seinem sweher dem Smacz käuflich erworben wurden, wie ein vom Jahenstorffer gegebener Kaufbrief für Pernhart Smacz vor 4 Jahren beweist, auch ein Gerichtsbrief der Schranne zu Mospurg vor 40 Jahren wurde zum Beweis vorgelegt und überdies machte er Saczenhofer geltend, da das Haus Ortenberg nicht höher gefreit sei als das Haus zu Bayern, müsse auch jeder Frau ihr mütterliches Erbe verliehen werden, wie dies bei Joring Chlosner, Hr. Wilhalm Truchtinger, Hr. Hans Frawnberger und Hr. Hawg von Pasperg in des Herzogs Land für die Erbtöchter mit Mannschaft und Lehenschaft erfolgte, weshalb auch seiner Frau als einer Erbtochter das gleiche gebühre, was schon von G. Allram entsprechend einem Urteil verlangt und anstatt seiner Frau auch von G. Jorg begehrt wurde, der die Belehnung mit den 4 Stücken aber weiterhin versagte, nachdem Conradt der Ränaczhawßer nun auf Eid über das Recht befragt wurde, dass die Hofurteile aufrecht bleiben und der Saczenhofer bis zur nächsten Tagsatzung zu beweise habe, dass er sich tatsächlich von den Grafen die Belehnung erbeten habe.; S: Ausst.; Beisitzer im Gericht: Anndre Breczner, dzt. kamrer, Marthan Stranng, Conrad Chasstenhoffer, Erhart Schäczel, Steffan Mair, Pauls Vischer, Vlrich Dierenczhawser, all burger und des rats zu Mosburg, Eberhart Puecher, Sigmund Stapfmair, Albrecht Flixrieder, Steffan von Tann.

Laufzeit: 1465 September 4
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.

Ausstellungsort: Moosburg

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Ausfertigung

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden