Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-a9b15006-cc1f-4ba5-ba07-e7405d1add724 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1079 |
| Archivische Altsignatur: |
GU Ortenburg 404 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Görg G. zu Orttenberg, Gebhart von Aichperg zu Seldenaw, Steffan Fürelbeck dzt. Landrichter zu Griespach, Matheus Bruntobler, Hanns Brobst, Hanns Swab, Hanns Pröstel, Vlrich Pfleger zu Perckam, Peter Tobler zu Obern Tobel, Niclas Knödel und Hanns Harsch von Tobel, auf die Oswoldt, Kristoff, Hanns und Erasem die Wiels zu Rüenting, Vettern, einen Hintergang machten, entscheiden: 1) Das Gehölz wird geteilt und der Weg zu der Grüeb bildet die Grenze; die "gemein" bleibt ungeteilt. 2) Bei der Ober Waidt hat Oswoldt Wielß das Recht zu fahren und zu treiben, was anzukündigen ist, damit die Wiels oder ihre Bauern einen entsprechenden Weg anlegen können; geschieht dies nicht, so hat Oswoldt Wielß das Recht, sich selbst einen Weg zu machen. 3) Den Zaun im Graben bei dem Sitz in der Obern Waidt haben Kristoff und Hanna die Wiels jeder zur Hälfte zu errichten; die Harbruck bleibt aber uneingezäunt. 4) Zur Weide auf der Wiesmahd können Oswoldt und Kristoff vom Sitz jeder 4 Kühe, Hanns und Erasm ebenfalls 4 Kühe aus dem Hof zu Rüenting, nicht aber von Wolfach schicken, jeweils 12 Tage und nicht länger. 5) Jeder Teil hat ein Zufahrtsrecht zum Krautgarten durch das Fallgatter. 6) Die Pflanzbeete in den 4 Tagwerk Wiesmahd haben sich Oswoldt und Hanns miteinander zu teilen. 7) Der Rain im Krautgarten bleibt in der bisherigen Art. 8) Hanns Wielß hat das Wasser im Mitterveldt beim Krautgarten zu "wern" (aufzustauen?); besorgt er dies nicht, so kann sich Oswoldt selbst helfen. 9) Der Anger im Feld ist von beiden Seiten ungeschmälert zu erhalten, ebenso die Querfurchen, und Oswoldt Wielß kann das Wasser mit dem Graben im Anger "wern". 10) Das Bad soll miteinander gebaut und benützt werden; baut ein Teil nicht, so kann dies der andere machen und ohne Beeinträchtigung durch die andern nutzen. 11) Auf der Niderwaidt haben Hanns und Erasm die Wiels die Weide im heurigen Jahr allein, dann Kristoff und Oswoldt die Wiels durch 2 Jahre; dann kann sie geteilt oder wechselweise wie genannt genützt werden. 12) Der Weg im Mitterfeldt oberhalb des Baumes soll wie seit alters bleiben. 13) Die 6 Wehren sind zu beseitigen und es dürfen keine neuen Furchen mehr angelegt werden; hinsichtlich Wasserzulauf, Grenzsteine und Zäune bleibt es bei dem Spruch der 4 Männer. 14) Die Kohlstatt soll aus dem Dorf auf die "gemein" verlegt werden und Hanns Wiels kann sie betreiben, notfalls auch auf seinem Grund, doch mindestens eine halbe Ackerlänge ovm Dorf entfernt und ohne Schaden für andere Sölden oder Hofstätten. 15) Die "Feller" jenseits des Weges sind untereinander in 3 Teile aufzuteilen; dafür darf kein "Veler" mehr über den Graben und in die Gassen gesetzt werden; die "Veler" jenseits des Grabens nach der Schmiedstatt zu bleiben bei der Schmiede. 16) Die Querfurchen, die Hanns und Oswoldt schaden können, sind abzuschaffen. 17) Im Oberveldt ist eine Querfurche, die Hanns und Oswolt zugehört, abzuschaffen. 18) Wer den Spruch nicht einhält, ist dem anderen Teil zu Schadensersatz verpflichtet und hat dem Herrn (G. Görg) 100 Pfund Pfennig Buße zu zahlen. 19) Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Spruches.; S: G. Görg zu Orttenberg. |
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| Laufzeit: | 1463 August 17 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Rainding (Gde. Haarbach, Lkr. Passau) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |