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Papst Sixtus IV. untersagt auf die Klage der Stadt Nürnberg, dass einige Welt- und Ordensgeistliche sogar des Zisterzienser- und Mendikantenordens und des Deutschordensspitals Wein, Bier und andere Getränke Einheimischen und Freunden verkauften, ja sogar Laien in ihren Häusern beherbergten und, da sie von Auflagen frei seien, die Stadt in ihren Einkünften schädigten, ferner dass einige das Gewerbe des Physikus und Chirurgen betrieben und als Sachwalter in weltlichen Dingen vor dem Gerichte aufträten und ein ungeistliches Leben führten, allen Welt- und Ordensgeistlichen der Stadt, Getränke in kleinen Mengen an Laien abzugeben oder solche zu herbergen - es seien denn Verwandte oder Freunde oder fremde Geistliche - und ärztliche und sachwalterische Tätigkeit auszuüben und ernennt zu Exekutoren den Bischof von Bamberg, den Abt von St. Aegydien zu Nürnberg und den Abt des Schottenklosters zu Erfurt, welche den Lebenswandel der betreffenden Geistlichen überwachen und nicht dulden sollen, dass die Stadt Nürnberg in irgendwelcher Weise beeinträchtigt werde. - Zeugen: Konrad Roßner und Johannes Reuß, Kleriker der Bamberger und Speyerer Diözese.
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