Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1351-1400
URN: urn:nbn:de:stab-abb58d9f-c3c4-4bbb-902d-a41c9376b5de0
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 484/a

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Ruprecht der Ältere Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reichs oberster Truchseß und Herzog in Bayern (Beyern) bekundet: Dietrich Bischof von Worms (Wormßen) hatte in seinem und seines Stiftes Namen den Grafen Walram von Sp. wegen der Stadt Ladenburg (Laudenberg) mit Zubehör und wegen der Feste Stein (Sten) mit Zubehör vor den Römischen Kaiser und das Reich geladen und dort verklagt. Da Walram Mann der Pfalz ist, die Pfalz vom Reich gefreit ist und ihre Mannen nur vor dem Pfalzgrafen vor Gericht zu stehen haben, hat Ruprecht den Grafen Walram vom kaiserlichen Gericht wieder vor sich gezogen. Der Kaiser [Karl] hat beide Parteien vor den Pfalzgrafen verwiesen (1). Ruprecht hat an diesem Tag zu Heidelberg (Heydelberg) zu Gericht gesessen. Beide Parteien waren erschienen, haben Fürsprecher, Beistand und Ausrufer gewählt und durch die Fürsprecher Klage und Antwort vortragen lassen. Ruprecht hat dann eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Beide Seiten haben zugestimmt und versprochen, dem Spruch des Pfalzgrafen nachzukommen. Nach Beratung mit seinen Edelmannen und seinem Rat hat dieser entschieden: 1. Graf Walram und seine Erben sollen für die im Dienst von Bischof und Stift erlittenen Schäden und Verluste und wegen der Schulden des Stiftes ihnen gegenüber die Feste Stein mit allen Gülten, Dörfern, Gerichten, Gefällen und allem Zubehör ruhig genießen für 23 000 Gulden in zu Worms gängiger Währung, bis sie in der vom Pfalzgrafen festgesetzten Weise ausgelöst werden. 2. Die Hälfe der Gülten, Zehnten und Zinse aus der Stadt Ladenburg, den innerhalb und außerhalb der Stadt gelegenen Höfen sowie die Hälfte der Erträge des dortigen Schultheißenamtes sind Walram und seinen Erben durch den Bischof jährlich an Martini (11.11.) in Stein oder Worms auszuzahlen. Zur Teilung sollen beide Parteien Boten entsenden. Sonst haben Walram und seine Erben mit der Stadt Ladenburg nichts mehr zu schaffen. Zahlt der Bischof diese Hälfte nicht, sollen der nachweisbare Fehlbetrag auf die Schuldsumme aufgeschlagen oder Pfänder von Leuten und Gütern des Bischofs genommen werden. Dagegen haben der Bischof und seine Amtleute keine Handhabe, bis die versessene Gülte gezahlt ist. Wird der Graf behindert, sollen der Pfalzgraf und seine Amtleute ihm helfen und ihn in allen Festen beiderseits des Rheins enthalten, wenn er es mit Boten 14 Tage vorher gegenüber dem Pfalzgrafen oder seinem obersten Amtmann ansinnt. 3. Eine Auslösung der Feste Stein und der Gülten zu Ladenburg ist jedes Jahr vor Martini mit 23000 Gulden möglich; die Absicht ist dem Grafen 14 Tage vorher an seinem Wohnsitz anzukündigen; das Geld ist je nach Wunsch in Worms oder Mainz (Mentzen) fällig; die in Ladenburg versessene Gülte ist auf die Summe aufzuschlagen. Nach der Zahlung sind Stein und die Gülte zu Ladenburg ohne weiteres herauszugeben. 4. Mit 11500 Gulden kann die versetzte Gülte zu Ladenburg ausgelöst werden. Stein bleibt dann dem Grafen und seinen Erben, außerdem hat der Bischof jährlich an Martini eine Gülte von 100 Gulden zu zahlen. Wird diese nicht gezahlt, soll der Betrag auf Stein geschlagen werden; eine Pfändung von Gütern und Leuten des Bischofs ist ebenfalls möglich. Stein und die Gülte sind mit 11500 Gulden ablösbar und nach Zahlung dieser Summe und der versessenen Gülte herauszugeben. Verlieren Walram und seine Erben Stein nachweisbar ohne eigene Schuld, sollen Bischof und Stift ihnen helfen, die Feste zurückzugewinnen... (1) In sp. Überlieferung nicht erhalten.

Laufzeit: 1363 vor Mai 15
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Grafschaft Sponheim Urkunden