Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1601-1650
URN: urn:nbn:de:stab-acd4ae8f-6a7d-45f7-baca-ab6ada54c5d72
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2663
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1763 (1602 IV 12)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

H. Maximilian von Bayern und die Vettern Hainrich und Geörg, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, schließen einen Vergleich betreffend der 1575 und 1579 eingezogenen bayerischen Landgüter ihres am 19. März 1600 (= 29.3.1600, neuer Stil) verstorbenen Vetters G. Joachim, obwohl dieser auf Betreiben seiner Gemahlin in seinem Testament bestimmt hatte, dass G. Hainrichs ältester Sohn Universalerbe sowohl für die Lehen als auch für die Eigengüter ist und Fr. Lucia G. von Orttenburg, geborene Semper Freyin von Limpurg, zusammen mit ihrem Vetter Albrecht von Limpurg und Schwager Weickhart Frhr. von Palhaim, als Exekutorin zu wirken hat und ihr als Witwe der Besitz und die Verwaltung der Grafschaft Orttenburg zusteht, bis der Erbe sein 24. Lebensjahr erreicht hat, da dieses Testament viele widerrechtliche Bestimmungen enthält gegen die Erbrechte des G. Hainrich und überdies G. Joachim den beiden Vettern für geliehene oder gebürgte 23.000 fl mit Urkunde alle seine liegende und fahrende Habe und Güter verschrieben hat.

1) Da G. Joachim durch sein Verschulden die bayerischen Landgüter verloren hat, erbitten sie deren Rückstellung, um dadurch als Gläubiger durch deren Einkünfte wieder zu ihrem Geld zu kommen, sie stellen den von G. Joachim beim kaiserlichen Kammergericht in Speyer geführten Prozess ein, erkennen die Landsässigkeit für diese Güter mit dem schuldigen Gehorsam und sind bereit, dies auch gegen die verwitwete Fr. Gräfin und jedermann zu vertreten, ebenso sind sie bereit, den 1585 in Tonawörth von den Kurfürsten von Mainz, Trier, Sachsen und Brandenburg mit G. Joachim erzielten Vergleich anzunehmen, demzufolge eine Rückstellung der Landgüter ohne Ersatz der bisherigen Nutzungen erfolgen soll, was G. Joachim damals nicht angenommen hat und auch sonst den Pflichten eines Landsassen gegenüber dem Haus Bayern trotz mehrfacher Vorladungen der Regierungen zu Landshuet und Burckhausen nicht nachgekommen ist; diese bayerischen Landgüter sind nicht frei erblich, sondern zu Recht "verhaffte" Güter.

2.) Da G. Joachim durch seinen Ungehorsam sich selbst aller bayerischen Landesfreiheiten unfähig gemacht und sich selbst aus dem Stand der Ritterschaft ausgeschlossen hat, hat er seine Rechte auf Lehen vom Haus Bayern verwirkt; der H. will sich aber diesfalls Recht und Gerechtigkeit vorbehalten.

3) Die G. werden den Lantshueter Abschied in allen Punkten vollziehen.

4) Die G. werden wie andere bayerische Landsassen die schuldige Erbhuldigung leisten.

5) Die G. werden ihren Untertanen und Dienern in den bayerischen Landgütern in der Religion keine Neuerung gestatten und diese bei der katholischen Religion belassen, auch in Profansachen sowie Religion keinerlei Streitsachen im Land des H. anfangen.

6) Da zur Pfarre Stainkhürchen, in der Grafschaft Orttenburg gelegen, die Filialkirchen Holtzkürchen, Sambach, Rainting, Nidern Iglbach etc. gehören, die im Fürstentum Bayern liegen, haben die G. gemäß dem Religionsfrieden den katholischen Priestern daselbst die notwendige Kompetenz zu geben, die von Holtzkürchen hinweggeführten Kleinode, Urkunden und anderes zurückzustellen und die zerbrochenen Altäre und andere Kirchenzier wiederherzustellen.

7) Die G. haben im Landgericht Braunaw die von G. Joachim und dessen Verwalter zu Mattigkhouen durch Zerstörung der Zäune entstandenen Schäden zu beheben.

8) Da G. Joachim auf den Wiesmahden, Mattich genannt, in den Landgerichten Braunaw, Fryburg und Vttendorf unbefugte Obrigkeit geübt und Verbrecher ohne Wissen des H. abgestrafft hat, haben die G. die Strafgelder zurückzugeben und sich weiterer Eingriffe in die Obrigkeit des Landesfürsten zu enthalten.

9) Die Grafen haben die von G. Joachim von den nahe an der Grafschaft sitzenden Untertanen eingenommenen Steuern und auch die von den Untertanen zu Mattigkhouen überhöhten Steuern, entsprechend dem Steuerregister, diesen zurückzugeben.

10) Die Grafen haben die Untertanen und Güter, die G. Joachim widerrechtlich der landesfürstlichen Obrigkeit entzogen und an die Grafschaft gezogen hat, an die Landgerichte Vilßhouen und Griespach zu weisen und sich mit dem Eigentum an den Orten, wie sie einst G. Joachim gehabt hat, und mit den Einkünften, die einem Landsassen auf Landgütern zustehen, zu begnügen.

11) Die Grafen haben die Unkosten, die G. Joachim den Herzogen unbilligerweise verursachte, zu erstatten.

Da sich die beiden Grafen zur Annahme dieser Bedingungen bereit erklärten, den Ungehorsam ihres verstorbenen Vetters nicht verteidigten, sondern um Gnade baten und die Erbhuldigung leisten wollen, auch bereit sind, ein Landgut, gleich ob Mattigkhouen oder ein anderes, an den H. käuflich zu überlassen, kam es zu folgendem Vergleich:

1) Die Grafen verkaufen dem H. das Gut Mattigkhouen, in Hinblick auf die von G. Joachim verursachten Unkosten und eingenommenen Erträgnisse, um 100.000 fl und 2.000 fl Leikauf und erhalten alle anderen eingezogenen Landgüter, gleich ob Eigen oder Lehen mit Zugehörungen und Niedergericht gemäß der bayerischen Landesfreiheiten, auch die Fahrnis in den Schlössern Neidegg, Haidenkhouen und Dorffbach samt allem Silbergeschirr und der Rüstkammer zu Mattigkhouen und der von G. Joachim herrührenden Schuld bei dem Paurnfeindt zu Wassenackher zurück, wofür sie die Erbhuldigung zu leisten haben, gleich anderen Landsassen der Ritterschaft; die von G. Joachim widerrechtlich an die Grafschaft gezogenen landesfürstlichen Untertanen sind jedoch zurückzustellen, wobei Eigentum und Niedergericht den Grafen verbleiben.

2) Die Grafen verpflichten sich mit einem Schadlosrevers, alle Prozesse gegen das Haus Bayern beim kaiserl. Kammergericht einzustellen.

3) Gegen gebührende Verschreibung bleibt die Kaufsumme bis Michaelis 1603 unverzinst still liegen, der Leikauf wird sofort erlegt. Nach diesem Termin, bis dahin die Grafen ihre Streitsache mit der verwitweten Fr. Gräfin in Ordnung gebracht haben werden, hat der H. 5 Prozent Zinsen zu zahlen, bis nach Aufkündigung ein halbes Jahr vor Michaelis die Hauptsumme und Zinsen zu diesem Michaelis fällig ist. Ist bis zum genannten Termin kein Ausgleich mit der Witwe erzielt worden und wünschen die Grafen den Erlag der Kaufsumme, so soll der H. ihnen anderwärts eine Versicherung geben. Sollte wider Erwarten das Testament doch durch Rechtserkenntnis aufrecht bleiben, so bleibt alles beim alten Stand und dieser Vertrag ist hinfällig.

4) Der Vertrag wird gleichlautend zweifach ausgefertigt.

S und US: die Ausst.: Maximilian mp., Heinrich G. zu Ortenburg etc. Manu pp., Geörg G. zu Ortenburg etc.

Laufzeit: 1602 April 12
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.-Libell

Literaturhinweise:

Druck: Aettenkhover, Gesch. (1767) 549 Nr. 74, ex "Orttenburgische Lad Nro. 80".

Ausstellungsort: München

Registerbegriffe

Ortsnamen: Steinkirchen (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau) ; Holzkirchen (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau) ; Sandbach (Gde. Vilshofen, Lkr. Passau) ; Rainding (Gde. Haarbach, Lkr. Passau) ; Unteriglbach (Gde. Ortenburg, Lkr. Passau) ; Mattighofen (Bz. Braunau, OÖ) ; Friedburg (Gde. Lengau, Bz. Braunau, OÖ)

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden