Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Staatsarchiv Würzburg |
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| Kapitel-Bezeichnung: | Einzelregestierung von Urkunden |
| URN: | urn:nbn:de:stab-aee483bc-ed97-4fec-b3db-3827cbfbf8b01 |
| Bestellsignatur: | StAWü, Johanniterorden Kommende Würzburg Urkunden 225 b |
| Archivische Altsignatur: |
Johanniterorden, Kommende Würzburg Urkunden 1338 Juni 13 / I |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Papst Honorius [III.] befiehlt den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen und anderen Prälaten der Römischen Kirche, denen diese Urkunde vorgelegt wird, die von der Bruderschaft des Spitals [der Johanniter] in Jerusalem ausgesandten Spendensammler in ihren Amtsbezirken freundlich aufzunehmen und sie bei ihrer Arbeit nach Kräften zu unterstützen, da er nach Maßgabe der Privilegien seiner Vorgänger der Bruderschaft einmal jährlich eine solche Sammlung erlaubt hat. Er befiehlt ihnen außerdem, Mitglieder der Bruderschaft nicht ohne besondere päpstliche Vollmacht zu exkommunizieren oder über Bethäuser der Bruderschaft das Interdikt zu verhängen. Wird Mitgliedern der Bruderschaft von ihren Pfarrkindern Gewalt angetan, dann sollen sie ihnen zu ihrem Recht verhelfen. Auch dürfen sie niemanden am Eintritt in die Bruderschaft hindern. Der Bruderschaft steht außerdem aufgrund der auf dem Konzil in Tours gefassten Beschlüssen das Begräbnisrecht zu. Die Prälaten sollen sie darin nicht behindern. Auch sollen sie die von der Bruderschaft zu diesem Zweck errichteten Bethäuser und Friedhöfe weihen und von ihnen keinen Zehnt fordern. Mitglieder der Bruderschaft, die ihren Habit abgelegt haben, den Anordnungen ihrer Oberen keinen Gehorsam mehr leisten und im Land umherziehen, sollen sie veranlassen, in die Bruderschaft zurückzukehren oder sie, im Weigerungsfall, mit geistlichen Strafen belegen. Der Papst verleiht außerdem allen, welche die Bruderschaft aus ihrem Vermögen unterstützen, einen besonderen Ablass. Personen, die der Bruderschaft beigetreten sind, darf auch dann ein christliches Begräbnis nicht verweigert werden, wenn über ihre Heimatpfarrei das Interdikt verhängt ist, es sei denn sie sind persönlich exkommuniziert oder mit dem Interdikt belegt. Die von der Bruderschaft mit der Sammlung von Spenden beauftragten Mitglieder stehen unter dem besonderen Schutz des Papstes. Kommen sie an Orte, die mit dem Interdikt belegt sind, stehen ihnen dort besondere Vorrechte zu. Der Papst befiehlt den kirchlichen Würdenträgern, diese von ihm der Bruderschaft verliehenen Privilegien in ihren Amtsbezirken durch eigene Urkunden bekanntzumachen. Klerikern, die der Bruderschaft ein Jahr oder zwei Jahre dienen wollen, darf dies von ihren Vorgesetzten nicht untersagt werden. Auch soll man ihnen während dieser Zeit die Einkünfte ihrer Pfründen nicht entziehen. |
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| Äußere Beschreibung: |
Überlieferungsart: Vidimus |
| Laufzeit: | 1217 Februar 11, Rom |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Jerusalem, Johanniterorden, Spital ; Tours (Frankreich), Konzil |
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| Personennamen: | Honorius III., Papst |