| Betreff: |
Michell Frhr. zu Wolkennstain, Rat und Kämmerer des Römischen Königs, anstatt seiner Frau Barbara zu Thun, Niclas Hr. zu Firmian, Hauptmann an der Etsch und BG. zu Tyrollo, Hofmeister der Königin, anstatt seiner Frau Paula, Fr. von Firmian, Hofmeisterin der Königin, Paula Fr. von Firmian für sich selbst und Jacob Fuchs von Fuchsberg, Ritter, anstatt seiner Frau Vrsula Fuchsin, zugleich alle vier als Gerhaben ihrer Töchter bzw. Schwestern Dorothea und Katherina zu Thun treffen hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Hr. Victor von Thun für die genannten vier Schwestern von Thun folgende Vereinbarung: Hr. Niclas und Fr. Paula zu Firmian erhalten von allen Renten und Gülten, die jährlich von den nachgelassenen Gütern anfallen, 200 fl rh. und 2 Fuder Nonser Wein gemäß der Heiratsabrede, die sie mit Paulas Gerhaben, Hr. Simon und Annthoni von Thun, getroffen hatten, solange der Besitz ungeteilt ist. Nach der Erbteilung müssen ihr für Morgengabe und Heimsteuer 2000 Dukaten gemäß ihrer Verschreibung als erstes ausgezahlt werden. Die Pfleger, Amtleute und Richter auf den Gütern der vier Schwestern von Thun dürfen ihnen keine Gelder auszahlen, ehe nicht die jährliche Abrechnung zu Georgi und die Aufteilung erfolgt ist. Wird aus ehafter Not vorher Geld benötigt, so ist den Amtleuten eine persönlich unterschriebene Quittung zu geben und dieser Vorschuss bei der Abrechnung abzuziehen. Alljährlich ist zu Georgi von den Amtleuten Abrechnung und Auszahlung vorzunehmen. Ist ein Teil nicht im Bande, so hat er einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Was nach der Abrechnung übrig bleibt, wird aufgeteilt, wobei zuerst Fr. Paula die genannten 200 fl rh. und 2 Fuder Nonser Wein gemäß ihrer Verschreibung für die 2000 Dukaten Heiratsgut auf diesen Gütern erhalten hat; der andere wird auf die vier Schwestern Barbara, Vrsula, Dorothea und Katherina gleichmäßig aufgeteilt. Jacob Fuchs hat wegen der 1800 fl rh., die er für seine Frau Vrsula als Heiratsgut bar empfangen hat, von den Renten, die seiner Frau zufallen, jeweils sofort wieder 90 fl rh. zu erlegen, die aufgeteilt zu je 22 1/2 fl jeder der vier Schwestern gehören. Die aus Ab- und Aufzug bei den Gütern und Höfen sowie aus Strafen anfallenden Gelder sollen die Pfleger, Amts- und Gerichtsleute mit Wissen des Hr. Jacob Fuchs oder dessen, der sonst gerade im Lande ist, beschließen und einheben. Auch diese Gelder sind jeweils zu Georgi zu verrechnen. Alle U. sind in einer Truhe mit drei verschiedenen Schlössern und Schlüsseln zu verwahren, damit kein Teil ohne Wissen der anderen dazu Zutritt hat. Was zum täglichen Gebrauch an U. benötigt wird, ist in einem Verzeichnis festzuhalten und diese Inventarzettel sind ebenfalls in der Truhe zu verwahren. Die noch ausstehenden Guthaben sind ebenfalls auf die vier Schwestern gleichmäßig aufzuteilen, ebenso die für die Einbringung auflaufenden Unkosten. Ist ein Teil nicht mehr gewillt, diese Abmachung einzuhalten, so ist dies ein Quatember vor Georgi den anderen anzukündigen. Die fahrende Habe, Silbergeschirr, Kleinode und anderes ist persönlich oder durch bevollmächtigte Anwälte der Gerhaben nach Metz zu bringen und dort zu gleichen Teilen auf die vier Schwestern aufzuteilen.; S 1 und Unterschrift: Michell fryher zw Wolckenstain, S 2 und Unterschrift: Niclas Herr zu Firman, haubtman und hoffmaister mpp., S 3 und Unterschrift: Paula frau zu Firmian etc., mpp., S 4 und Unterschrift: Jacob Fuchs, ritter, manu pp.
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