Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1501-1550
URN: urn:nbn:de:stab-b18e701d-6abb-4756-a6c9-e7943e2b76544
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2021
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1126/1 (1549 V 22)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Hr. Jörg, Dompropst zu Freysingen, Hr. Christoff und Hr. Moritz, alle G. zu Ortemburg, für ihren Sohn und Vetter Hr. Joachim G. zu Ortemburg, und Hr. Anthoni, Hr. Hanns Jacob, Hr. Jörg und Hr. Christoff die Fugger, Hr. zu Kirchberg und Weissenhorn, zugleich für die anderen Hr. Fugger, ihre Vettern und Brüder, für Frl. Vrsula, Tochter des verstorbenen Hr. Raymund Fugger, treffen folgende Heiratsabrede:

1) Die Hochzeit der beiden ist bereits gehalten worden.

2) Vrsula bringt als Heimsteuer ihr väterliches, mütterliches, ahnfrauliches und ihr künftlich weltliches brüderliches Erbe mit 30.000 fl rh. und eine angemessene Ausstattung mit, die innerhalb Jahresfrist nach dem Beilager bar ausgezahlt wird. Der G. hat diese mit 10.000 fl rh. zu widerlegen und 3.000 fl Morgengabe genügend zu versichern, wobei je 20 fl eine jährliche Nutzung mit 1 fl Gülte zu ergeben haben. Der G. hat auch in Zukunft was durch Erbfall, Übergabe oder sonstwie dazukommt, entsprechend zu versichern auf liegenden Gütern, notfalls mit Zustimmung des Lehensherrn auf Lehen.

3.) Stirbt G. Joachim vor Vrsula und sind keine Kinder vorhanden, so bleiben der Witwe Hab und Gut ihres Mannes, bis ihr Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe nach Rat der beiderseitigen Freunde abgelöst sind. Es bleibt ihr auch ihre gesamte fahrende Habe, desgleichen was später durch Erbschaft, Geschäft oder sonstwie dazukam, und als Abfindung für die Kleider, Kleinode und Schmuck ihres Mannes sowie für den halben Teil des Silbergeschirrs und Hausrats 800 fl rh. Hinsichtlich der Morgengabe gilt der Brauch des Adels im Land Bayern.

4) Sind Kinder vorhanden, so soll Vrsula, solange sie Witwe und bei den Kindern bleibt, auf den Gütern sitzen und diese genießen, den halb von der väterlichen und halb von der mütterlichen Seite verordneten Pflegern der Kinder jedoch jährlich darüber Rechenschaft geben. Stirbt einer der Pfleger, so hat die ihn bestellende Sippschaft einen neuen namhaft zu machen.

5) Will sie nicht bei den Kindern bleiben und sich zur Ruhe setzen, dann haben ihr die Pfleger einen Witwensitz und ein entsprechendes jährliches Einkommen zu geben, dazu ihre Kleider und Kleinode wie unter Punkt 3.

6) Heiratet sie nochmals, so sind ihr ihre Kleider und Kleinode samt dem ihr durch Übergabe, Erbschaft oder sonstwie Zugekommenen, desgleichen die 800 fl Ablöse für die Fahrnis ihres verstorbenen Gemahls zu geben. Von ihren 43.000 fl Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe kann sie jedoch nur 10.000 fl in die andere Ehe mitbringen; auch diese müssen genügend versichert werden und fallen nach ihrem Tode an ihre Kinder aus beiden Ehen zu gleichen Teilen.

7) Stirbt Vrsula vor Joachim ohne Leibeserben zu hinterlassen, so bleiben ihm die 43.000 fl und ihre fahrende Habe; was sie darüber hinaus durch Erbschaft, Geschäft oder sonstwie bekommen, fällt dagegen an ihre nächsten Freunde.

8) Sind Leibeserben da, hat Joachim, solange er Witwer bleibt, die volle Nutznießung. Heiratet er nochmals, so hat er den Kindern das mütterliche Erbe genügend zu versichern und für sie zu sorgen.

9) Die vorstehenden Abmachungen treten erst nach dem Beilager und einiger Zeit der Ehe in Kraft.

10) Heiratet Vrsula nach dem Tode ihres Gemahls ohne Rat und Wissen der Freundschaft oder Pfleger unstandesgemäß, so bleiben ihr nur 250 fl Leibgeding, alles andere geht an die Kinder aus der Ehe mit dem G.

11) Stirbt eines oder mehrere ihrer Kinder vor ihr, so erbt sie von jedem höchstens 300 fl, überlebt sie alle Kinder, so wird es so gehalten, wie wenn sie nie Kinder gehabt hätte.

12) Die Heiratsabrede wird gleichlautend zweifach ausgefertigt.;

S 1-4: die Hr. von Ortemburg, S 5-8: die Hr. Fugger.

Laufzeit: 1549 Mai 22
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.

Ausstellungsort: Mickhausen

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Abschr.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden