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Hanns Fraunberger vom Hag zu Brunn beurkundet das im Hofgericht zusammen mit den herzoglichen Räten Hr. Michaeln Riedrer, Dompropst zu Regnspurg, Hr. Conraden Hr. zu Haideckh, Hr. Linharten Aichperger, Heinrichen Herrtnberger, Hofmeister, Cristoffen Dorner, Kanzler, Hannsen Ebron und Leo Hohnegker, Rentmeister zu Landshut, im Streit zwischen Jörg G. zu Ortenberg und Sebastian G. zu Ortenberg, dessen Bruder, durchgeführte Verfahren: H. Ludwig von Bayern hat in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung ddo. 1467 Januar 10, die eingerückt wird (Urk. 1120), getroffen. G. Jörg teilt dazu mit, dass die beiden ersten Bestimmungen derselben bereits erfüllt wurden, hinsichtlich des Artikels 3 aber noch keine Einigung erzielt werden konnte. Als von ihm beanspruchtes mütterliches Erbe wird im einzelnen bezeichnet: 1800 fl ung. als Heiratsgut und dazu eine entsprechende Morgengabe (vgl. Urk. v. 1421 XII 31 = Insert in Urk. 1743); Barschaft und fahrende Habe, die zur Hälfte an Hr. Heinrichen Nothaft gekommen ist; alle Geldschulden; Anteil an 500 fl ung., die die Frau des Egker zugebracht hatte und nach des Egkers Tod an G. Heinrichen überwiesen wurden; ein Viertel von Sälldnburg mit aller Zugehörung (vgl. U v. 1427 IX 20 = Ins. in Urk. 2163); ein Viertel von der Feste Steffnynng mit aller Zugehörung; zu beiden Schlössern Burgfrieden und Anteil an Mannschaft und Lehenschaft; Anteil am Getreide; ein Drittel vom Nachlass ihrer verstorbenen Schwester Amelia Egkerin entsprechend der U. des G. Eczl (vgl. U v. 1436 IX 21 = Urk. 748); ein Drittel vom Silbergeschirr, Bettzeug und anderer fahrender Habe; 2 Höfe zu Regenspurg, die um 1300 fl ung. verkauft wurden; ein Weingarten bei Regnspurg, um 500 fl. rh. (verkauft); 50 Pfund Regensburger Pfennig jährliche Gülte an der Technaw, verkauft; die "beraitschaft" (Bargeld ?) die zu Regnspurg liegt; Silbergeschirr, Schmuck und anderer kostbarer Hausrat; Zehent zu Wallerstorf, verkauft um 500 Pfund Pfennig. Dieses mütterliche Erbe ist in den Besitz des G. Heinrich gelangt und mit dessen Gut vermengt worden; sollte noch mehr bekannt werden, so wird auch das beansprucht. Vor der Teilung des ererbten Besitzes müßte aber zuerst dieses sein mütterliches Erbe ihm gegeben werden, denn G. Sebastin habe schon sein mütterliches Erbe in seiner Hand. G. Sebastian hielt dem entgegen, dass die Forderung nach 1800 fl Heiratsgut nur auf der U. eines Mannes beruht, die nicht besagt, dass er diese zu zahlen verpflichtet ist; dafür müssten noch andere U. als die des Egker vorliegen. Sein Bruder habe des weiteren viele Güter genannt und eine Herausgabe verlangt, ohne zu sagen, ob sich diese in seiner Gewalt oder sonstwo befinden, überdies auch dafür keine Belege geliefert. Die Behauptung, dass die genannten Stücke unter dem Besitz des G. Heinrich gemischt wurden, ist ebenso zu beweisen, wie deren Lage. Darum sei er seinem Bruder nichts schuldig zu geben. G. Jörg brachte daraufhin zwei Urteile des verstorbenen H. Johann und des H. Heinrich vor (vgl. U v. 1427 VIII 28 = Urk. 649 u. 1442 VIII 15 = Urk. 815), in denen viele der eingeklagten Stücke genannt werden, nämlich die Barschaft, der Hausrat, alle Geldschulden, die 500 fl Heiratsgut, die nach des Egkers Tod gezahlt wurden, das Drittel der Barschaft der Kinder des Egker, das Ramspawr mit Zugehörung seiner Mutter als ihr mütterliches Erbteil zugesprochen wurde, das Drittel von Sälldnburg, das Viertel von Steffnynng mit Mannschaft und Lehenschaft, das Getreide und nochmals ein Drittel von Sälldnburg nach dem Entscheid des H. Heinrich, ferner Silbergeschirr, Bettzeug und Schmuck, wie es die beiden Spruchbriefe im einzelnen genau nennen. Das alles ist dann in des Vaters Hand gekommen. Mit den U. ist sein mütterliches Erbe genügend bezeugt, nur hinsichtlich der Morgengabe fehlt ihm der Beweis, da er nach dem Tode seiner Mutter nicht als erster zu den U. kam, dieser darum vielleicht in fremden Händen ist; nach Brauch und Recht muß ihr aber eine Morgengabe gegeben worden sein. G. Sebastian lehnte die U. des Peter Egker über die 1800 fl als Beweis, da nur von ihm ausgestellt, ab; deshalb sei er diesbezüglich nichts seinem Bruder schuldig. Die beiden anderen U. der Herzoge besagen auch nur, dass es zwischen der Egkerin und ihren Kindern Streit gab und was jeder Teil erhalten soll, nicht aber dass er etwas zu zahlen hätte. Die von seinem Bruder verlangten Stücke befinden sich nicht in seinem väterlichen Erbe und werden vergeblich von diesem gesucht. Er habe keinen von dem Egker herrührenden Besitz in seinem Erbteil und sei darum seinem Bruder nichts schuldig. G. Jörg lehnte die Abwertung der U. durch seinen Bruder ab. Wenn Peter Egker selbst bekennt, dass er dem G. Heinrich 1800 fl als Heiratsgut zu zahlen habe, so ist dies sicher nicht beim Wort geblieben, sondern nach geltendem Recht eine Tatsache geworden. Auch wegen der anderen Stücke ist ein genügender Beweis erbracht worden mit den beiden U. der Herzoge, was seiner Mutter zugestanden und in des G. Heinrich Gewalt gekommen ist. Dieser hat auch davon Gebrauch gemacht und etliches verkauft, so z.B. ganz Sälldnburg um 8000 fl und etwas mehr. Dadurch ist sein mütterliches Erbe nur noch zu einem geringen Teil vorhanden. Der Besitzwechsel dürfe ihm aber nicht zum Schaden gereichen, denn es geschehe oft, dass Heirats- und ererbtes Gut verwandelt oder abgegeben werde, ohne dass dadurch ein Verlust eintritt. Das sei auch hier der Fall gewesen und darum brauche er die Stücke im einzelnen nicht genauest anzuzeigen. Es sei ohnehin genügend bezeichnet worden, um vor der Erbteilung sein mütterliches Erbe absondern zu können. G. Sebastian erwidert dagegen, dass nach wie vor für ihn keine vollwertigen Beweise für die Ansprüche seines Bruders geboten wurden. Im Hofgericht wurde sodann entschieden: Da G. Jörg wohl eine U. von Peter Egker vorlegte, die G. Heinrichen von Ortnberg 1800 fl ung. Heiratsgut zusichert, ist damit nicht der Beweis erbracht, dass diese tatsächlich gezahlt wurden. Die U. des verstorbenen H. Johann und des verstorbenen H. Heinrich betreffen nur den Streit zwischen G. Heinrich von Ortnberg und seiner Frau, Peter vom Degenberg als Vormund der Kinder des Peter Egker und Heinrichen Nothaft anstatt seiner Frau, wobei einige der in der Klage des G. Jörg vorkommenden Stücke dem G. Heinrich und seiner Frau zugesprochen werden; sie bezeugen aber nicht, dass er diese tatsächlich erhalten hat. Daher wird der Klage des G. Jörg nicht entsprochen. Sollte er aber wirkliche Beweise dafür erlangen, so soll darüber weiter verhandelt werden, weshalb ihm drei weitere Termine zu je 14 Tagen und 3 Rechtstage zuerkannt werden.; S: Ausst.
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