| Betreff: |
Johann Graf zu Sp. bekundet, Emmerich von Nußbaum (Noßbaume) und anderen Freunden seine Schlösser und Festen anbefohlen zu haben. Emmerich hat gelobt, Festen, Lande und Angelegenheiten des Grafen nach dessen Rat zu bestellen und seine Tage zu leisten. Beim Tode des Grafen sollen Schlösser und Festen dessen Sohn Johann übergeben werden; stirbt dieser vor seinem Sohn Johann, ist alles diesem, dem Enkel des Grafen, zu überantworten. Kann Emmerich diesen Aufgaben nicht mehr nachkommen, soll er es dem Grafen ein Vierteljahr vorher mitteilen; das ist frühestens ein Jahr nach Ausstellung dieser Urkunde möglich. Schlösser und Festen sollen dann einem anderen der Freunde anvertraut werden. Siegel des Ausstellers.
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