Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1451-1500 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-b1d86a95-c078-463c-be38-e57a590d11415 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1258 |
| Archivische Altsignatur: |
GU Ortenburg 477 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Maritz Tanberger zum Wasen, Wilhalm Lämpfertzhaimer zu Hindterholcz, Veicht Scharfstetter zu Mawrkirichen, Wartholomee Zängel dzt. Gerichtsschreiber daselbst, Hainrich Sachs Landamtmann daselbst und Nicklas Ätzenberger in der Zeidelöd entscheiden im Streit zwischen Margrette Westualin, Witwe des Göring Westual, und ihren Brüdern Hanns, Wilhalm und Caspar die Guster um deren Rechte auf Senftenpach samt Zugehörung als Erbschaft nach Conradt dem Guster zu dem Clementt: 1) Die Gebrüder können das väterliche Erbe nach altem Herkommen für sich nutzen; wenn sie aber etwas davon verkaufen, so haben sie ihrer Schwester den ihr zustehenden Anteil am Erlös zu geben. 2) Senftenpach, um das die Westualiln vor der Landschranne zu Ried Klage erhoben hat, fällt von kommender Lichtmess an auf 4 Jahre an die Klägerin; die Inhaber der Güter haben ihr die Gülten und Gehorsam zu leisten. 3) Die Gülte von jährlich 10 Pfund auf dem Sawersack, die Hanns und Wilhalm an die Fr. Holuppin verkauft haben, bleibt dieser, außer die Westualin oder ihre Brüder lösen sie zurück. 4) Ebenso soll es mit der Gülte von 2 Pfund gehalten werden, die der Pfarrer zu Munster gekauft hat. 5) Hinsichtlich der vorgenannten Hfm. haben die Brüder der Westualin bei allen Streitfällen beizustehen; nach den 4 Jahren ist aber abzurechnen und jeder Teil hat sein Anteil an den dadurch erwachsenen Unkosten zu tragen. 6) Die Brüder haben ihrer Schwester oder deren Erben das ihr zustehende Heiratsgut und die ausstehenden Gülten auszuzahlen; andernfalls bleibt der Frau weiterhin Senftenpach. Was die Guster davon versetzt haben, soll der Frau keinen Schaden bringen. Sie hat dann ebenfalls das Recht, wie ihre Brüder zu verkaufen und zu versetzen. 7) die Gülte zu Mawrkirichen bleibt den Guster zur vollen Nutzung durch die 4 Jahre, damit sie der Frau ihr Heiratsgut auszahlen können. 8) Das Verfahren in Ried ist hinfällig und einzustellen. 9) Der Frau steht der gleiche Anteil am Nachlass des Chuenratt des Guster zum Clementt zu wie ihren Gebrüdern. 10) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Spruches.; S 1: Maritz Tanberger, S 2: Wilhalm Lämpfertzhaimer. |
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| Laufzeit: | 1475 Juli 21 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Perg. |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Senftenbach (Bez. Ried im Innkreis, OÖ) |
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Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Or. |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |