| Betreff: |
Rezeß und Abschied in der Streitsache des Hans Sigmund von Giech zum Roggenstein, als Kläger einer- dann des Joachim und Wilhelm für sich selbst und als bevollmächtigte Anwälte ihrer Brüder Dietrich und Alexander, alle Giech, Beklagte anderseits, worin folgendes verglichen wird: 1. Die Beklagten vier Brüder von Giech geben, um mit Hans Sigmund in die gesamte Belehnung mit Schloss und Gut Roggenstein zu kommen, in Anerkennung aller von ihres Oheims Hausfrau und Tochter an sie erhobenen Forderungen, 10.000 fl. Heiratgut, Widerlage und Aussteuer heraus, worin auch die vom Oheim für ihren Vetter, den Prälaten zu Langheim ausgelegten 1.200 fl. Hauptgut begriffen sein sollen, wogegen Hans Sigmund des von Witzleben gegen ihn erhobene Schuldforderung für sich selbst und ohne Entgelt seiner Vettern auszufechten hat. 2. Wenn Hans Sigmund Todes verfahren sollte, haben die Vettern von den genannten 10.000 fl. nach Verfluß von Jahr und Tag seiner Witwe und Tochter 5.000 fl. richtig zu machen, die übrigen 5.000 fl. aber jährlich mit 6 % zu verzinsen, wofür sie den Ansitz im Schlosse haben. 3. Sind auch diese 5.000 fl. erlegt, dann haben die Frau von Gich und ihre Tochter nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung den völligen Abzug aus dem Schlosse und Gute zu nehmen.
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