Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-c26f9857-7fd6-44e2-8ce2-4ea6de4f52919
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2280
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1357 (1568 X 29)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Hartman, Hr. von Liechtenstein von Nicklspurg auf Vellspurg, und Joachim und Vlrich, G. zu Ortenburg, Vettern, anstatt ihrer Muhme und Pflegetochter Frl. Anna Maria, Tochter des verstorbenen Carl, G. zu Ortenburg, und der verstorbenen Fr. Maximiliana, geborene G. zum Haag, vereinbaren folgende Heiratsabrede:

1) Hr. Hartman und Frl. Anna Maria heiraten zu einem von der beiderseitigen Verwandtschaft festgesetzten Termin.

2) Frl. Anna Maria erhält als Heimsteuer 6.000 fl rh. und eine entsprechende Ausstattung. Dies hat Hr. Hartmann mit 6.000 fl rh. zu widerlegen und als Morgengabe 2.000 fl rh. zu geben.

3) Die 6.000 fl Heimsteuer bleiben vorerst bei G. Vlrich und den Vormunden des G. Hainrich, des Sohnes und seines verstorbenen Bruders Johannß G. zu Ortenburg, ebenso wie die der Braut gemäß eines Vertrages noch gebührenden 9.000 fl, auf 8 Jahre liegen; beide Summen sind mit 4 Prozent ab dem Beilager zu verzinsen, das sind jährlich 240 bzw. 360 fl. Ein Jahr vor dem Ablauf dieser 8 Jahre ist, wenn nicht an eine Verlängerung der Stillegung gedacht wird, die Hauptsumme aufzukündigen und sodann der gesamte Betrag zugleich mit den fälligen Zinsen bar auszuzahlen.

4) Hr. Hartman hat der Braut Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe mit insgesamt 14.000 fl auf freiem Eigengut zu versichern, wobei von je 20 fl Hauptgut 1 fl als jährliche Zinsen in Rechnung zu stellen sind.

Da Hr. Hartman von den G. in den 8 Jahren nur 4 Prozent Zinsen erhält, stehen auch seiner Witwe von den genannten 14.000 fl anfangs durch 8 Jahre nur eine Verzinsung mit 4 Prozent zu, dann jedoch 5 Prozent.

Die der Braut gemäß eines Vertrages noch zustehenden 9.000 fl samt andern Gütern als Erbe nach ihrem verstorbenen Vetter G. Ladißlaw zum Haag bleiben zu ihrer freien Verfügung. Was Hr. Hartmann an Gütern von seiner Frau erhält, ist mit Wissen der G. zu Ortenburg anzulegen, wobei je 20 fl mit 1 fl jährlicher Verzinsung in Rechnung zu stellen sind. Da Hr. Hartmann noch nicht mit seinen Brüdern geteilt hat, ist für die geforderte Versicherung deren Zustimmung beizubringen, notfalls auch der Konsens des Lehensherrn.

5) Stirbt Hr. Hartman vor seiner Frau und sind Kinder vorhanden, so hat sie, solange sie Witwe bleibt, die Vormundschaft und Erziehung der Kinder und den Unterhalt für diese vom väterlichen Gut, erhält jedoch von jeder Seite der Verwandtschaft eine Person zugeordnet, mit deren Rat und Wissen sie alles abzuhandeln und jährlich zu verrechnen hat.

Will die Witwe nicht bei den Kindern bleiben und nochmals heiraten, so gebühren ihr die 6.000 fl Heiratsgut und 2.000 fl Morgengabe, die Hälfte des Silbergeschirrs, ihre eigenen Kleider, Schmuck, Kleinode und Leibeswäsche, alles unverheiratete und nachgeerbte Gut, auch die halbe Fahrnis ihres Gemahls, ausgenommen Ross, Harnisch und Kleidung sowie ausstehende Schulden; alles andere an hinterlassener liegender und fahrender Habe bleibt den Kindern, die dafür auch alle Schulden zu bezahlen haben.

Bleibt sie im Witwenstand und will sie nicht mit den Kindern hausen, so haben ihr diese außer den vorgenannten Entrichtungen einen Wittumssitz in einer standesgemäßen Behausung in Lintz, Welß oder Ennß zu beschaffen und zu erhalten; dazu sind ihr das Brennholz, etliche Hühner und Eier zu geben. Ist dies nicht möglich, so sind ihr für die Behausung 75 fl und für den Unterhalt ebenfalls 75 fl jährlich zu zahlen. Außerdem sind ihr jährlich 2 Dreiling Wein, 3 1/2 Mut Korn, 1 Mut Weizen, 3 1/2 Mut Hafer, alles Linzer Maß, von den Kindern frei ins Haus zu geben.

Lebt die Witwe nicht bei den Kindern, so hat die beiderseitige Verwandtschaft 2 Vormunde zu bestellen, die alle Habe und Güter zu verwalten und darüber Rechnung zu legen haben.

6) Nach dem Tode des Hr. Hartman, gleich ob Kinder da sind oder nicht, stehen der Witwe die 6.000 fl Widerlegung zu, die ihr Leben lang mit 5 Prozent gemäß Artikel 3 und 4 der Heiratsabrede zu verzinsen und auf liegendem Gut zu versichern sind.

7) Stirbt die G. vor ihrem Gemahl, ohne Kinder zu hinterlassen, so bleiben ihm die 6.000 fl Widerlegung als Eigentum und die Nutzung des Heiratsgutes und der Morgengabe, sofern diese nicht verschafft wurde, auf Lebenszeit, dann fallen letztere an ihre nächsten Verwandten zurück. Es bleibt ihm auch die Hälfte des bei der Hochzeit als Geschenk erhaltenen Silbergeschirrs. Was die G. an ererbten oder anderen vorbehaltenen eigenen Gütern hatte, desgleichen ihre Kleider, Kleinode und Leibwäsche, auch ihr Teil vom Silbergeschirr ist sogleich nach ihrem Tode ihrer Verwandtschaft zu geben. Sind Kinder vorhanden, so bleibt es beim Brauch, wie er bei G. und Herrn üblich ist.

Will sich Hr. Hartman wieder verheiraten, so steht den Kindern erster Ehe das übliche mütterliche Erbe bezüglich Heiratsgut, Morgengabe und anderer eigentümlicher Güter zu.

8) Gemäß dem zwischen ihren Vettern Hr. Johannß und Hr. Vlrich G. zu Ortenburg und ihr bzw. ihrer Schwester Veronica G. zu Zollern geschlossenen Vertrag hat die G. den erforderlichen Verzicht zu leisten, den ihr Gemahl zu bestätigen hat, worüber eine U auszufertigen ist, ebenso über die Abrechnung mit ihrem Vormund.

9) Die Heiratsabrede wird in 2 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.;

S 1: Hartman Hr. von Liechtenstein, S 2: Bernhardt G. zu Hardeckh, [Gla]tz und Machl[and]t auf Höfflein, Erbschenk in Österreich und Erbtruchseß in Steyer, S 3: Dietmar Hr. von Losenstein zu der Schwendt, k. Rat, S 4: Gundackher Hr. von Starrenberg zu Peuerba; k. Regimentsrat, S 5: Sebastian Hr. von Liechtenstein und Niclspurg auf Vellspurg, S 6 und 7: Joachim und Vlrich G. zu Ortenburg, S 8: Otth Heinrich G. zu Schwartzenberg und Hohen Landtsperg auf Wintzer, Frhr., fürst. bairischer Rat und Landhofmeister, S 9: ; Wolff Wilhalm von Mäxlrhein, Frhr. zu Waldeckh, fürstl. bairischer Rat und Pfleger zu Schärding.

Laufzeit: 1568 Oktober 29
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.

Ausstellungsort: Schloss Neu-Ortenburg

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden