Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-c3f3698a-b85e-4f12-87f7-c9b4e062eb2b1
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2125
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1229/I (1557 XII 22)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Hanns Zennger zu Trifftlfing, Ritter, Viztum zu Lanntzhuet, und Pangraz von Freiburg zu Aschaw und Willdenwart, fürstlicher Hofmarschall zu München, als dazu verordnete Räte des H. Albrecht von Ober- und Niederbayern, treffen zwischen Hr. Vlrich G. zu Ortemburg und Hr. Johanns Frhr. zum Degenberg, Erbhofmeister in Bayern, anstatt seiner Tochter Catharina folgende Heiratsabrede:

1) Hr. Johanns Frhr. zum Degenberg gibt dem G. Vlrich zu Ortemburg seine Tochter Chatharina zur Frau. Der Termin der Hochzeit und des Beilagers ist noch festzulegen. Die Hochzeit geht auf Kosten des Bräutigams, die Unkosten der Heimführung hat der Hr. vom Degenberg zu tragen.

2) Frl. Chatharina erhält als Heiratsgut 3000 fl rh., die der Vater nach Belieben binnen eines Jahres oder mit landläufiger Verzinsung später auszahlen kann, und eine entsprechende Ausstattung.

3) Da das Frl. von ihrer Mutter und derselben verstorbenen Schwestern 6000 fl rh. geerbt hat, die bei ihrem Vater liegen, soll dieser 3000 fl jährlich entsprechend verzinsen, aber die anderen 3000 fl sein Leben lang unverzinst genießen können; nach seinem Ableben sind diese 6000 fl vor aller anderen Erbteilung bevorzugt auszuzahlen.

4) G. Vlrich hat seiner Braut das Heiratsgut mit 3000 fl Landeswährung zu widerlegen und als frei verfügbare Morgengabe 1000 fl zu geben.

5) G. Vlrich hat diese insgesamt 7000 fl seiner Braut genugsam zu verschreiben, mit Zustimmung seines Bruders Hr. Johanns G. zu Ortemburg, auf seinem Anteil an Schloss und Herrschaft Sälldenburg, notfalls auch auf anderen freien Gütern, wobei immer 20 fl einen jährlichen Zins von 1 fl ergeben müssen.

6) G. Vlrich hat seiner Frau auch das mütterliche Erbe und was ihr sonst noch zukommt nach Rat der beiderseitigen Freundschaft anzulegen und zu versichern; es steht ihnen beiden ihr Leben lang die Nutznießung zu.

7) Stirbt G. Vlrich vor seiner Frau und sind keine ehelichen Leibeserben da, so bleiben der Witwe das verschriebene Schloss und alle Güter bis zur Ablösung aller Verschreibungen.

8) Ergeben die Verschreibungen mehr als eine Verzinsung von 1 fl pro 20 fl, so geht der Mehrertrag an die nächsten Freunde des verstorbenen G. Vlrich, der Witwe steht jedoch der ungeschmälerte Genuss der ihr verschriebenen Summen bis zur Ablösung zu; ebenso alle ihr Kleider, Kleinode, Schmuck, Gewänder und Wäsche und was ihr durch Schenkung oder Erbschaft zugekommen ist.

9) Sind keine Kinder vorhanden, so steht der Witwe auch der halbe Teil der von G. Vlrich hinterlassenen fahrenden Habe zu, mit Ausschluss der Barschaft über 500 fl, der verbrieften Schulden und der persönlichen Wehr. Nach ihrem Tod fällt die Widerlegung an G. Vlrichs Erben.

Stirbt die Frau vor G. Vlrich, so kommt ihm ihre halbe Fahrnis zu, ausgenommen die Kleider, Kleinode und Wäsche sowie verbriefte Schulden, die an ihre Erben fallen.

10) Sind Kinder vorhanden und bleibt Chatharina bei ihnen, so kann sie den Besitz weiter voll genießen, hat aber den Vormündern, die halb von Vater und halb von Mutter Seite zu stellen sind, jährlich Rechenschaft zu geben.

11) Bleibt Chatharina nicht bei den Kindern oder ist keines mehr von diesen am Leben, so haben ihr die Erben des G. Vlrich, solange sie im Witwenstand bleibt, für den Witwensitz jährlich 60 fl rh. bar zu zahlen und ihr ihre Kleider, Kleinode, Schmuck und Wäsche, dazu das halbe Silbergeschirr und den halben Hausrat und Fahrnis des G. Vlrich, wie vorher bestimmt, zu überlassen.

12) Will sich die Witwe abermals verheiraten, so sind ihr alle obengenannten Verweisungen abzulösen und sie hat alle Ansprüche auf den Besitz aufzugeben. Sie hat ihre Fahrnis und alle ihr zugekommenen Erbschaften von Vater, Mutter oder anderen zu erhalten, doch soll sie ihrem zweiten Gemahl von den 4000 fl Heiratsgut und Morgengabe nicht mehr als ein Drittel zubringen; die beiden anderen Drittel und was ihr durch Erbschaft und Übergabe zusteht, sind genügend zu versichern und fallen nach ihrem Abgang den Kindern aus beiden Ehen zu gleichen Teilen zu.

13) Stirbt Chatharina vor ihrem Mann und sind keine Leibeserben da, so hat er sein Leben lang die 4000 fl Heiratsgut und Morgengabe zur Nutzung.

14) Sind Kinder vorhanden, so kann G. Vlrich ihr Hab und Gut für sich und die Kinder nutzen. Heiratet er nochmals, so ist den Kindern das mütterliche Erbe entsprechend zu versichern.

15) Stirbt Hr. Johanns Frhr. zum Degenberg ohne männliche Leibeserben, so erbt Chatharina völlig gleich mit anderen Geschwistern.

16) Chatharina hat gegenüber den männlichen Nachkommen ihres Vaters in absteigender Linie einen Erbverzicht zu leisten, aber in dem vorhin angegebenen Fall das Recht einer Erbtochter.

17) Dieser Vertrag tritt mit dem Beilager in Kraft; Heiratsbrief und Verzicht sind schon vorher auszufertigen.

18) Alles hier nicht Berührte soll nach gemeinem Recht gehalten werden.

19) Jeder Teil erhält eine der beiden gleichlautenden Ausfertigungen.;

S 1: Johanns Zennger zu Trüfftlfing, S 2: Pangraz von Freyburg, S 3: Hr. Vlrich G. zu Ortemburg, S 4: Hr. Johanns Frhr. vom Degenberg, S 5: Hr. Joachim G. zu Ortemburg, S 6: Hr. Ladislaus G. zum Hag, S 7: Hr. Sigmund Frhr. zum Degenberg, S 8: Hr. Wollf von Mäxlrain Frhr. zu Walldegg, S 9: Hr. Hanns Jacob Fugger Hr. von Khirchperg und Weissenhorn, S 10: Haymeran Notthafft zu Ahalming, S 11: Achaz von Laiming zu Degernpach und Ahaim.; Z: Hr. Haynrich G. Sumeregg, Jacob Frhr. zu Allten und Neuen Fraunhouen, Geörg Frhr. von Tanhausen, Ott Hainrich Frhr. zu Schwartzenburg, Degenhart Frhr. zu Stauff und Ernfells, Teserus Frhr. zu Allten und Neuen Fraunhofen, Wollf Wilhelm von Mäxlrain Frhr. zu Walldegg, Onofferus von Seibolldstorf zu Nidernpering, Geörg von Haslanng zu Haslanngkhreit, Burgkhart von Tannberg zu Offenberg, Wollf von Tannberg zu Awrolltzmunster, Jacob vom Turn zu Neuenpeirn, Geörg Trauner zu Furt, Wigileus von Ellreching zu Membling, Hanns Geörg von Taxberg zu Zanngberg, Geörg von Terring zu Seefelldt.

Laufzeit: 1557 Dezember 22
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.-Libell

Ausstellungsort: Landshut

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden