Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1401-1450 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-c6b2999a-e43f-4181-a892-746da7258cbc7 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 827/a |
| Archivische Altsignatur: |
Ortenburg Archiv Urkunden 348/1 (1444 V 17) |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Conrat Hr. zu Haydegk verschreibt seiner Frau Sybilla Fr. von Haydegk für die in der Heiratsabrede festgelegten 2500 fl rh. Heimsteuer und 2500 fl rh. Widerlegung sowie für die 1000 fl rh. Morgengabe die Sicherstellung auf Schloss und Stadt Haydegk mit aller Zugehörung, ausgenommen Lehen und Mannschaft, die sie nach seinem Tode nutzen, aber nichts davon verkaufen oder verpfänden darf. Seine Erben können die Lösung gegen Bezahlung der verschriebenen 6000 fl jederzeit durchführen, wenn sie ein Jahr vorher angekündigt wurde. Auch Sybilla hat das Recht, von sich aus die Auslösung zu verlangen, die ohne Verweigerung im Jahr darauf in Regenspurgk durchzuführen ist. Für die Erbfälle wird bestimmt: Überlebt ihn Sybilla, ohne dass Kinder vorhanden sind, so bleiben ihr diese verschriebenen 6000 fl und alle fahrende Habe (Zugpferde, Vieh, Bettzeug, Hausrat, Getreide im Kasten, Silbergeschirr), ausgenommen jedoch die Reitpferde, Bargeld, Getreidegeld und Gülten unter den Leuten oder andere Schulden, persönliches Silber und Leibesgewand, Rüstung und Waffen sowie alles, was zur Wehr des Schlosses gehört, die seinen Erben zufallen. Die 2500 fl Widerlegung fallen nach ihrem Tode, ohne Einspruchsrecht ihrer Erben, an seine nächsten Erben; sie sind überdies um Haydegk anzulegen. Stirbt Sybilla ohne Kinder, so bleiben ihm auf Lebenszeit die 2500 fl Heimsteuer, dann fallen sie an ihre Erben. Überlebt ihn seine Frau und sind Kinder vorhanden, so gehört ihr nur die Hälfte der fahrenden Habe, über die ein Verzeichnis anzulegen ist, dazu dann die 2500 fl Heiratsgut und die 1000 fl Morgengabe. Wenn sich die Witwe nochmals verheiraten sollte, so ist ihr die halbe fahrende Habe gleich Heimsteuer und Morgengabe zu überlassen. Stirbt Sybilla vor ihm und sind Kinder vorhanden, so bleiben die 2500 fl Heiratsgut ihm und den Erben, ebenso die Morgengabe, soweit sie nicht über diese schon für ihr Seelenheil oder sonstwie verfügt hat. Was nach dieser Verschreibung von ihm an Sybilla vermacht oder verschrieben wird, muss ihr ebenfalls bleiben.; S 1: Ausst., S 2: Oheim Hr. Johannsen LG zum Lewchtenbergk und G zu Halls, S 3: Ott Grannsen. |
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| Laufzeit: | 1444 Mai 17 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Ausstellungsort: | Passau |
Überlieferungsgeschichte
| Überlieferung: |
Insert |
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| Provenienz: |
Grafschaft Ortenburg Urkunden |