Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1351-1400 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-c6f0a0c2-ac44-4467-b540-93dcb10bbba71 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 393 |
| Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5733, Straßburg E 5144/49 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Graf Wilhelm von Katzenelnbogen und sein Bruder Eberhard schließen mit Rat ihres Schwagers Walram Grafen von Sp. einen Burgfrieden für das Schloß Reichenberg (Richen-) und Umgebung. Die Grenze des Burgfriedensbezirks beginnt am "persgraben", geht über den Bach an die Mühle, durch den Grund bis an den Baum zwischen Reichenberg und Auel (Auwel) auf dem Feld, von dort rechts über das Feld bis zu Herrn Friedrich Keßils Weingarten, dort hinein, an der anderen Seite wieder heraus bis oben an den kleinen Forst (forstchin), der unter Reitzenhain (Ryzehan) liegt, dort hinein und an der anderen Seite nach rechts auf die Straße, die unter der Haushecke hingeht, diese endang bis an den "persgraben". Innerhalb dieses Burgfriedens soll niemand an des anderen Leib und Gesinde greifen; wer dagegen verstößt, ist meineidig, treulos und ehrlos. Wer an Gut greift, hat bei Mahnung den Schaden sofort wiedergutzumachen. Vom Haus aus soll keiner dem anderen Schaden tun; angerichteter Schaden ist bei Mahnung sofort wiedergutzumachen. Die Amtleute und dort wohnhaften Diener sollen den Burgfrieden beschwören; auch sie haben Leib, Gut und Gesinde der anderen Seite im Burgfrieden zu schirmen und zu schützen. Verstöße dagegen sind binnen Monatsfrist nach Mahnung zu richten; der jeweilige Herr soll den Betroffenen dazu zwingen und gegebenenfalls dessen Feind werden, bis der Schaden ersetzt ist. Raufereien und Streitigkeiten zwischen Dienern sind gütlich beizulegen; wer auf einer Seite eingreift, bricht den Burgfrieden ebenso wie der, der den Streit begonnen hat. Der anderen Seite, gegebenenfalls den Amtleuten und Pförtnern, wenn man den Herrn nicht erreichen kann, ist mitzuteilen, wenn jemand aufgenommen werden soll; gegen einen Aufgenommenen darf die andere Seite nichts unternehmen. Da die Burg Offenhaus des Erzbischofs von Trier (Tryre) ist, darf gegen ihn niemand aufgenommen werden. Bei Enthalt von Fürsten, Grafen oder Herren soll deren Hauptmann den Burgfrieden beschwören und darüber eine Urkunde ausstellen; enthaltene Ritter und Knappen haben das selbst zu tun. Geschieht durch Enthaltene ein Schaden, hat die Seite, die die Täter aufgenommen hat, ihn binnen Monatsfrist zu richten. Es siegeln (1) Graf Wilhelm und (2) Eberhard sowie auf deren Bitten (3) Walram Graf von Sp., (4) Udo Biß, (5) Johann Marschall von Waldeck (-ecke), (6) Heinrich Bayer von Boppard (Boparte) der Junge und (7) Johann von Liebenstein (Lybensteyn) der Junge. Diese bekunden, bei der Ausfertigung des Burgfriedens zugegen gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an. |
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| Laufzeit: | 1353 Februar 22 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 9 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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