Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1501-1550
URN: urn:nbn:de:stab-c7cadc92-d47e-4087-ad6a-de512dfadd877
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 1835
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 967 (1526 IX 3)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Hr. Sigmund, G. zu Orttennberg, Domherr zu Salltzburg, und Hr. Johanns von der Layter, Hr. zu Bern und Vincenntz, anstatt des Hr. Cristoff G. zu Orttemberg und Hr. Leonnhard Frhr. zu Vells, Landeshauptmann an der Etsch und BG. zu Tirol, und Hr. Jacob Fuchs von Fuchsperg zu Hocheppan, Ritter, Pfleger zu Alltennburg, anstatt des Hr. Görig Hr. zu Fiermian, Erbmarschall des Stiftes Trienndt und Hauptmann zu Persen, vereinbaren für G. Cristoff zu Ortennberg und Frl. Anna, Tochter des genannten Hr. zu Fiermian und der Fr. Katherina, geborene von Thunn, nach adeligem Brauch der fürstlichen Grafschaft Tirol folgende Heiratsabrede: 1) Jörig Hr. zu Fiermian gibt seine Tochter dem G. Cristoff zur Frau und diese beiden sollen demnächst den Termin der Heirat noch vor den kommenden Fasten vereinbaren. Der Vater wird die Braut in Khuefstain dem Bräutigam übergeben, die Hochzeit wird in Mattigkhofen stattfinden. 2) Hr. von Fiermian hat Frl. Anna 3000 fl rh. Landeswährung in Bayern als Heiratsgut zu geben und eine standesgemäße Ausstattung, wobei ein Jahr nach dem Beilager 1000 fl und in den darauffolgenden Jahren jeweils 700 fl bis zur Begleichung der 3000 fl zu zahlen sind. Dazu soll das Frl., wenn ihr Vater keine männlichen Leibeserben hat, nach seinem Tode als Erbtochter ihr väterliches Erbe wie das mütterliche Erbe erhalten. Hat ihr Vater männliche Nachkommen, so hat Frl. Anna diesen gegenüber mit Zustimmung ihres Gemahls auf das väterliche Erbe zu verzichten; nach deren Absterben kommt ihr wieder ein Erbrecht zu. Dafür haben ihr die Brüder oder deren Erben eine Besserung des Heiratsguts zu geben, die nicht unter 1000 fl sein soll. 3) G. Cristoff hat seiner Frau 1500 fl als Morgengabe zu reichen und nach dem Beilager eine ehrliche Besserung dazu. 4) Morgengabe und Heiratsgut sind auf Schloss Neidegkh samt Zugehörung zu versichern, wobei das Heiratsgut mit 10 fl für je 100 fl zu verzinsen ist und die Morgengabe sowie zugebrachte oder ererbte Güter mit 5 fl für je 100 fl; desgleichen ist nach Brauch der Grafschaft Tirol das mütterliche Erbe und alle ihre Witwenrechte auf Gütern sicherzustellen, wobei G. Cristoff und seinen Erben ein ewiges Lösungsrecht zusteht. 5) Stirbt G. Cristoff vor seiner Frau, so steht dieser, gleich ob Kinder da sind oder nicht, ihr Heiratsgut, Fertigung, Morgengabe, andere ererbte Güter und Witwenrecht, sofern sie davon nicht vergabt hat, voll zu und muss ihr dies von den Erben des G. widerspruchslos ausbezahlt werden. 6) Stirbt Fr. Anna vor ihrem Gemahl und sind gemeinsame Kinder am Leben, so hat sie den Kindern das Heiratsgut, Fertigung, Morgengabe und den sonst von ihr ererbten Besitz, soweit davon nichts vermacht worden ist, als Vormund zu bewahren und bei Erreichen des vogtbaren Jahrs auszuzahlen. 7) Stirbt Fr. Anna ohne Kinder zu hinterlassen, so hat G. Cristoff alles, was nicht verschafft ist, ihren nächsten Erben auszuhändigen. 8) Da über das Erbrecht von Vater und Mutter nach ihren Kindern in Bayern und Tirol unterschiedliche Auffassungen bestehen, hat G. Cristoff nach Brauch der Grafschaft Tirol, wenn er Frau und Kinder überlebt, keinen Anspruch auf deren mütterliches Erbe. Aus Gründen der Gleichheit kommt auch Fr. Anna im gegenteiligen Fall kein Recht auf das väterliche Erbe nach ihren Kindern zu. 9) Jedem steht es frei, ein Testament nach seinem Belieben zu errichten, wobei Fr. Anna nach dem Landrecht der Grafschaft Tirol die Freiheit hat, die Morgengabe ganz oder teilweise und vom Heiratsgut und allen anderen ererbten Gütern ein Drittel ihrem Gemahl oder sonst jemanden auf Lebenszeit zu vermachen. 10) Stirbt Hr. Jörg zu Fiermian ohne männliche Leibeserben und werden damit seine beiden Töchter Erben des gesamten Nachlasses, so haben sie zu vereinbaren, dass die väterlichen Güter nicht aufgeteilt werden. Kommt eine von ihnen durch Krieg oder andere Ereignisse in die Zwangslage, dass Güter verkauft werden müssen, so haben die andere Schwester und deren Erben ein Vorkaufsrecht, wobei ein Sechstel des geschätzten Werts vom Kaufpreis nachzulassen ist; erst bei Nichtnutzung des Vorkaufsrechts durch die Schwester und deren Erben ist ein freier Verkauf möglich. Sollten mehrere Töchter vorhanden sein, gilt alles obige sinngemäß.; S 1-4: die Ausst. u. Vermittler, S 5: Cristoff zu Orttennberg, S 6: Jörg Hr. zu Fiermian.

Laufzeit: 1526 September 3
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.

Ausstellungsort: Hall

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden