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Schiedsspruch des Albrecht Herrn zu Hohenloch und der dazu gezogenen Brandenburgischen Räte in Sachen des Deutschen Hauses zu Ellingen und des Ritters Walther von Seckendorff zu Jochsperg: die gefangenen und nach Ellyngen geführten Untertanen sollen herausgegeben werden, ebenso das geraubte Gut (soweit es nicht mehr vorhanden ist, soll nach der Schätzung durch die Weyssenburger Bürger Herdegen von den Beschädigern Ersatz geleistet werden). Seckendorf erhält das Recht für eine geeignete Persönlichkeit die Aufnahme in den Deutschen Orden ohne weitere Kosten zu verlangen; dafür soll er seine, gelegentlich des Überfalls zwischen Stopfenheim und Ellingen verwundeten und geschlagenen Untertanen mit 30 fl. entschädigen. An Badstube und Schmiedstatt zu Stopfenheim sollen die dort sitzenden Ellingen'schen Untertanen dasselbe Recht haben wie die anderen Grundherrschaften (als des Abts zu Ahawßen und der Städte Weißenburg und Nuremberg). - Komtur: Bruder Frantz von Wildenstein. - Brandenburgische Räte: Herr Heinrich zu Durwange, Herr Krafft von Lennterßheim, Meister Thomas, Pfarrer zu Lewtershausen, Herr Friedrich Seßelman, Pfarrer zu Cadoltzburg, Conradt von Bebemburg, Apel von Seckendorff, Hans Newensteter, Vogt zu Krewlsheim.
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