| Betreff: |
Georig Stogkhinger, Hofbauer zu Minchaim in Stainkircher Pfarre und Grafschaft Ortemburg, und Leonnhart Aichinger zu Ishofenn auf dem Pichlmairguet in Holltzkircher Pfarre und Saldnnauer Herrschaft wohnhaft anstatt Pauls, Georig, Ellisabet, Warbara, Madalenna und Ellenna, noch nicht vogtbare Kinder des verstorbenen Christof Hiebler aufm Hiebl in Holltzkircher Pfarre und in der Grafschaft gesessen und der verstorbenen Margretha, sowie Leonnhart als bereits vogtbarer Bruder der Geschwister einerseits und Wolfganng Hiebler, derzeit auf dem Hiebl wohnhaft, und seine Frau Warbara andererseits treffen mit Wissen des Hr. Joachim G. zu Ortemburg folgende Abmachung: 1) Nach dem Ableben ihrer Mutter haben sich die acht Geschwister mit dem Stiefvater Michael Zels mit U über die Teilung der fahrenden Habe verglichen und diesen darum 113 fl 12 kr 2 d zu zahlen, dazu dem Müller auf der Mühle beim Hiebl wegen der Bestandsbesserung von jedem Teil 12 fl, wobei dem Zels diese von der Hauptsumme abgehen und den Hieblerschen Erben zusätzlich zu ihren 12 fl dazu geschlagen werden, diesem also nur noch 101 fl 12 kr 2 d auszuzahlen sind. Da für alle acht Kinder als Zehrung 9 fl 56 kr 3 d in Rechnung gestellt werden und an die Obrigkeit 3 fl 15 kr zu leisten sind, ergibt dies für die Kinder eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt 138 fl 24 kr 1 d. Die halbe fahrende Habe hat nach Inventar und erfolgter Berechnung einen Wert von 80 fl 54 kr 2 d. Da die fahrende Habe Wolfgang Hiebler und seiner Frau Warbara und ihren Erben übergeben wird, hat dieser die 80 fl 54 kr 2 d für die vorerwähnte Schuld von 138 fl 24 kr 1 d allein zu bezahlen. Allen acht Kindern verbleibt demnach nur noch ein Betrag von 57 fl 59 (richtig 29!) kr 3 d zur Zahlung oder jedem einzelnen 7 fl 18 (richtig 11!) kr 3 d (richtig 1!); die 7 Geschwister müssen daher ihrem Bruder Wolfgang für das Erbrecht auf dem Hiebel insgesamt 50 fl 11 kr beisteuern. 2) Mit Bewilligung des G. und Zustimmung der 7 Geschwister kann Wolfgang Hiebler das Hiebl samt Mühle und aller Zugehörung von heute an auf 15 Jahre allein besitzen und nutzen, hat es aber auch ohne Beanspruchung der Geschwister allein instandzuhalten und die Steuern zu leisten. 3) Stirbt Wolfganng Hiebler vor Ablauf der 15 Jahre, so hat seine Frau laut Heiratsbrief das Recht, das Hiebl weiterhin zu besitzen und zu nutzen, daher auch allein die Verpflichtung, es auf ihre Kosten instandzuhalten; veräußert darf davon nichts werden. Nur bei Schäden durch höhere Gewalt haben die Erben und Freundschaft mit Rat und Hilfe den Aufbau zu fördern. 4) Wolfganng hat allein die Herrengült und Forderung wie seit alters üblich zu leisten und den 7 Geschwistern in den beiden ersten Jahren noch nichts zu geben, doch in den anderen 13 Jahren alljährlich zu Michaelis von der Erbgerechtigkeit wegen 7 fl rh Die beiden jüngsten Geschwister, Georg und Apolania (! anstatt Ellena), aber durch 2 Jahre zu erhalten, zu kleiden und zu erziehen. 5) Wenn die 15 Jahre um sind, müssen Wolfgang und seine Frau das Hiebl mit Mühle und Zugehörung abtreten, wobei das Getreide auf dem Feld stehen zu lassen ist; was er am Haus und beiden Mühlen verbaut hat, muss ihm jedoch ersetzt werden. 6) Die Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.; S: Joachim G. zu Ortemburg.; SBZ: Pauls Kaalperger, Thoman Wibmer von Kham, Thoman Khnedl von Stainkirchen, Thoman Hueber zu Obern Voglern wohnhaft.
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