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Geörg Reinhard, G. des älteren Geschlechts zu Orttenburg, Hr. der Herrschaft Eckhelhaimb, für sich und anstatt seines Bruders Hr. Christian, G. zu Orttenburg, Hr. der Herrschaft Neudeckh, und aller gräfl. Agnaten, vereinbart mit Hr. Daniel Geiger, Phil. Med. et Chirurgiae Doctor und gerühmtem Practicus zu Regenspurg, nachdem vor kurzem in Wienn zwischen dem Erbschatzmeister des Hl. Röm. Reichs, Hr. Johann Joachim, G. von Sinczendorff. Frhr. auf Ernsprunn, Peckhstall, St. Martinsberg, Loiben, Weideneckh und Zelckhing, röm. kaiserl. Geheimer Rat, Obrister Hofkanzler und Erbschenk in Österreich ob der Enß, kraft kaiserlicher Einsetzung bis dato Inhaber der freien Reichsgrafschaft und des Marktes Orttenburg, des Schlosses Neu Orttenburg und der sogenannten 69 Untertanen und aller rechtlichen Zugehörungen, und dem G. Georg Reinhard die Abtretung der Reichsgrafschaft gegen Zahlung von 34.000 fl gütlich erzielt worden ist und zur Ergänzung dieser Summe um ein Darlehen von 10.000 fl bei Dr. Geiger angesucht wurde, unter Vorbehalt der Zustimmung des abwesenden G. Christian folgende Bedingungen: 1. In der Obligation muss die Ursache für die Aufnahme der 10.000 fl festgehalten werden, nämlich, dass dieser Betrag nur zur Vollziehung des Vertrags mit dem G. Sinczendorff und für die Ablösung der Grafschaft dient. 2. Die beiden G. zu Orttenburg haben für sich und ihre Agnaten vom Kaiser als Lehnsherrn die Bewilligung zur Hypothek auf der Reichsgrafschaft auf ihre Kosten einzuholen. 3. Beide G. erklären sich und ihre Agnaten zu Principal Schuldner mit Ausschaltung aller rechtswidrigen Behelfe, Exceptionen und Ausflüchte nach dem gemeinen Recht oder brüderlichen Abmachungen und halten dies in der Obligation fest. 4. Der Darleher verlangt eine Spezialhypothek, um allenfalls vor anderen Gläubigern zu seiner Hauptsumme leichter kommen zu können, obgleich dies gewisse Schwierigkeiten mit Mitgläubigern zumal mit Hr. Adam Seyfrid Gall der 16.000 fl vorgestreckt hat, bereitet. Mit Einwilligung des Hr. Gall und in seiner Anwesenheit und des abwesenden Hr. Schäffner wurden deshalb Hr. Dr. Geiger die 69 zu Neu Orttenburg gewidmeten und in den kurf. Landgerichten Grießbach und Vilßhoffen liegenden Untertanen mit Stift, Gült, Diensten, außer der Jurisdiktion, und das Brauhaus im Markt Orttenburg als Spezialhypothek verschrieben werden und dazu die Priorität, wogegen Dr. Geiger und dessen Erben oder rechtmäßige Inhaber der Obligation das Brauhaus gebührend instandzuhalten und zu führen, alle Einnahmen vom Brauhaus und den 69 Untertanen von den jährlichen Raten der Zinsen und der Hauptsumme abzuziehen und über alles genaue Rechnung zu legen haben, im übrigen aber für Kriegsschäden, Feuersbrunst oder sonstige Unfälle beim Brauhaus nicht aufzukommen brauchten. 5. Obwohl der in Aussicht genommene Verwalter, Hr. Johann Jacob Kegeth, U. J. D. zunächst dem G. Georg Reinhard als Senior verpflichtet ist, so lassen es doch beide Grafen zu, dass dieser auch dem Darlehen und den Mitgläubigern ein Handgelübd ablegt, ungeachtet seiner sonst obhabenden Verpflichtung gegen den G., dass er die Grafschaftsgefälle getreu einziehen, zur Kassa bringen und alle halbe Jahre den Gläubigern ihre Pension kostenfrei in ihr Domizil übermitteln werde und nach Abzug seines Salärs den Rest den Herren Grafen zustellt. Beide G. verpflichten sich auch, die Änderungen hat der Verwalter den Gläubigern zeitgerecht mitzuteilen. 6. Es sind 5 Prozent Zinsen zu leisten und alle halbe Jahre ins Domizil kostenlos zu liefern. Beiden G. steht es zu, gelegentlich auch Getreide und Viktualien auf Ansuchen zu billigerem Preis oder anstatt der Zinsen abzugeben. 7. Das Darlehen beginnt mit kommenden Michaelis stilo novo und ist ein Jahr lang beiderseits nicht aufkündbar, danach aber kann halbjährig aufgekündigt werden, wobei die Summe auf einmal oder auch in 2 Halbjahrsterminen zu zahlen ist. Dr. Geiger steht es frei, seine Spezialhypothek und das dafür begründete Anrecht gegen Erlegung des Kapitals zu cedieren. 8. Wenn Dr. Geiger eine Abschrift des Vergleichs zwischen dem G. von Sinczendorff und den G. zu Orttenburg verlangt, soll ihm eine glaubwürdige Kopie zugestellt werden. Ebenso ist künftig über die jährlichen Einkünfte von den 69 Untertanen aus den Stift- und Salbüchern gebührender Bericht zu erstatten. 9. Der Darlehner darf den Text der Obligation selbst aufsetzen und mit allen notwendigen Klauseln versehen und nach dem üblichen Recht. 10. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Ausweis der Obligation in lauter groben Reichssorten wie Reichstalern und Dukaten, und zwar 30.000 Stück Reichstaler und 1833 1/3 Stück Dukaten. Bei der Aufkündung durch die Grafen und Rückzahlung sind die gleichen Sorten zu gebrauchen, gegebenenfalls bei einer Wertsteigerung der Dukaten oder Reichstaler in dem Wert, wie er beim Vertragsabschluss Geltung hatte, der Dukaten zu 3 und der Reichstaler zu 1 1/2 fl, jeder zu 60 kr oder 15 Batzen gerechnet ist dann entsprechend aufzuwerten oder zu verringern. Dr. Geiger gesteht den G. zu, bei Schwierigkeit des Aufbringens der Münzsorten für die ganzen 10.000 fl. gängige alte Ferdinandeische oder im Wert gleiche kaiserliche Groschen gegen Aufschlag zu verwenden, wobei von jedem 100. Dukaten 3 fl und jedem 100. Reichstaler 2 fl zu zahlen sind. Der Vergleich wird gleichlautend zweifach ausgefertigt.; S 1-2: die Vertragspartner, S 3-6: die Beistände.; US: G. Reinhard Graff zu Orttemburg mp.; Daniel Geyger M. D. mppria.; Ad. Seyfridt Gall Frhr. mppria.; J. C. Lentz alß ersuchter Beystand mppria.; Joan. Georg Beyer mp. als Herrn Darlehners Aydam vnd Beystand; Geörg Hörwärtl Not. publ. Caes. alß gnedig requirierter Beystand manu ppria.
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