| Betreff: |
Georg Philipp, G. des älteren Hauses zu Orttenburg, Hr. auf Söltenau, Neydegg und Eggelhaim und Frl. Amalia Regina, geborene G. von Zinzendorff, schließen mit Rat ihrer Anverwandten, insbesondere der Fr. Esther Dorothea, G. des älteren Hauses zu Orttenburg, geborene G. zu Crüechingen und Püttingen, und Fr. Amalia G. von Zinzendorff, geborene G. von Dieterichstein, verwitwete Mütter der Brautleute, folgenden Ehevertrag: 1) Der G. und das Frl. G. schließen wie verabredet die kirchliche Ehe. 2) Fr. G von Zinzendorff gibt ihrer Tochter als Heiratsgut 1.000 fl rh. innerhalb eines Jahres bzw. bis Erlangung sodann mit 5 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 3) Der G. widerlegt das Heiratsgut mit 1.000 fl und gibt dazu als Morgengabe 1.000 fl in der Art, dass die Braut eine jährliche Pension von 100 fl erhält und ihr die ganze Summe nach des G. Tod als Eigentum verbleibt. 4) Überlebt der G. seine Gemahlin, so verbleibt ihm Zeit seines Lebens das Heiratsgut, doch fällt dieses nach seinem Tod ihren Erben zu, sofern sie nichts anderes verfügt hat. 5) Stirbt der G. vor seiner Gemahlin, so hat von seinem Nachlass die Witwe, solange sie in diesem Stand bleibt, für Widerlage und Wittum, wenn Kinder vorhanden sind 900 fl, falls keine Kinder am Leben jedoch 1.000 fl rh. jährlich, jeweils zum Quartal ein Viertel davon zu erhalten. Der männliche Nachfolger hat der verwitweten Mutter entweder in Regenspurg eine bequeme und gebührend eingerichtete Wohnung zu unterhalten oder sie in der Residenz Alt Orttenburg zu logieren oder sonstwo nach ihrem Willen, wobei jährlich für eine solche Wohnung 100 Reichstaler aufzuwenden sind. Wenn sie die Töchter um ein billiges Kostgeld bei sich behalten will, so ist ein entsprechender, standesgemäßer, christlicher Vergleich darüber zu treffen. Ist kein männlicher Nachfolger und nur Töchter vorhanden, so bleibt es bei der vorgenannten Wohnung und anderen verschriebenen Stücken und die Wittumsgelder sind ihr ohne Unkosten nach Regenspurg zu zahlen. 6) Nach dem Tod des G. hat die Witwe als Abfindung für seine hinterlassene Barschaft und Fahrnis 1.000 fl rh. zu erhalten, wenn Kinder vorhanden sind, bzw. 1.500 fl, wenn keine Kinder im Leben, zudem 1 Karosse mit 6 Pferden. Der G. behält sich jedoch vor, seiner Gemahlin mit Testament oder anderen Verfügungen weiteres zukommen zu lassen. 7) Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe mit insgesamt 3.000 fl und das ausgesetzte Wittum und der Hausbestandzins werden auf der im Kurfürstentum Bayern liegenden Herrschaft Söltenau versichert und wenn dies nicht ausreicht, auf alle orttenburgischen Herrschaften und Güter; dafür ist eine Schuldverschreibung auszustellen. Die Witwe ist nicht gezwungen, aus der gräflichen Residenz zu weichen und ihr Wittum zu beziehen, wenn ihre vorgenannten Ansprüche völlig befriedigt sind. 8) Was an Hausrat und standesgemäßer Notdurft zum Wittumssitz in Regenspurg, zu Orttenburg oder sonstwo nötig ist, muss gut gehalten und in einem Inventar verzeichnet werden und nach Beendigung des Wittums an die Leibeserben des G. zurückzugeben. 9) Die Braut hat die vom Kaiser am 17. April 1567 bestätigte Erbeinigung nach vollzogenem Beilager mit Eid anzuerkennen. 10) Der Heiratsvertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt und ist von den Beiständen zu unterfertigen, nämlich auf Seiten des Bräutigams: Hr. Philipps, PG. bei Rhein, H. in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg, G. zu Veldenz, Sponheim, der Margg Ravenspurg und Mörs, Hr. zu Ravenstein etc.; Hr. Albrecht Friedrich G. von Wolffstein, Hr. auf Obern Sulzbürg und Pyrbaum; Hr. Ulrich Victor G. und Hr. von Welz, Frhr. zu Eberstein und Spiegelfeld, Erbland-Stablmeister in Cärndten; auf Seiten der Braut: Hr. Gundackher des Hl. Röm. Reichs F. von Dieteristein, Ritter des Goldenen Vlies, Röm. Kaiserl. Wirklicher Geheimer Rat und Obrist-Kämmerer, Hr. Otto Christian G. von Zinzendorff und Pottendorff, kurf. sächsischer Kammerherr und Obristleutnant von Dragoner-Regiment; Hr. Georg Ludwig G. von Zinzendorff und Pottendorff, kurf. sächsischer Kammerherr.; S 1-2: Ausst. 1-2, S 3: Amalia G. von Zinzendorff, S 4-9: die Z.; US: G. P. Graff zu Ortenburg mp.; Philipps Pfalzgr. mp.; A. F. G. v. Wolffstein mp.; U. V. G. v. Welz mp.; Amalia Regina Freyle Greffin von Zinzendorff mppa.; Gundacker Fürst Dietrichstein mp.; Otto Christian Graff von Zinzendorff und Potendorff mpp.; G. L. Graff von Zinzendorff mppia.
|