Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1401-1450
URN: urn:nbn:de:stab-cf7491eb-e8f8-4a9c-8b1d-7b8c749e86867
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 1204/I
Archivische Altsignatur:

Rheinpfälzer U 5814, Straßburg E 5147/130

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Stephan Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern (Beyern) (a), Bernhard Markgraf zu Baden, Johann Graf zu Sp. und Friedrich Graf zu Veldenz (Veldentze) (b) bekunden: Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß und Herzog in Bayern und Graf Johann hatten ihren gemeinsamen, im Burgfrieden zu Kreuznach (Crutzenach) genannten Obmann Friedrich Grafen zu Leiningen (Lyningen) um einen Spruch gebeten, nachdem Graf Johann einen seiner drei Teile an Kreuznach und anderen Schlössern, die Lehen ausgenommen, dem Pfalzgrafen zum Pfand angeboten hatte. Friedrich sollte entscheiden, ob, wenn Verwandte dem Grafen für den Anteil 30 000 Gulden leihen wollen, und Johann beeidet, daß das ohne böse Nebenabsicht geschieht, der Pfalzgraf entsprechend dem Burgfrieden dieselbe Summe zu zahlen oder einer Verpfändung an Dritte zuzustimmen habe. Als dem Urteil zufolge der Graf am vorgeschriebenen Ort in Anwesenheit des Pfalzgrafen und anderer Herren und Freunde den vorgeschriebenen Eid geleistet hatte, hatte er den Pfalzgrafen zu einer Stellungnahme aufgefordert; diese hat er bis zu diesem Tag nicht erhalten. Herzog Stephan, Markgraf Bernhard und Graf Friedrich stellen nach Prüfung des Sachverhalts fest, daß Graf Johann Unrecht geschehen ist; da sie untereinander versippt sind und einander helfen sollen, verbünden sie sich auf Lebenszeit für den Fall, daß sie oder einer von ihnen wegen der erwähnten Sache in Krieg oder Feindschaft mit dem Pfalzgrafen kommt; dann sollen sie auf Mahnung einander mit aller Macht helfen. Herzog Stephan hat binnen 14 Tagen nach Mahnung 100, Markgraf Bernhard 200, Graf Johann und Graf Friedrich je 100 Bewaffnete zu Roß für den täglichen Krieg in ihre günstig gelegenen Schlösser zu legen. Damit soll man einander beistehen. Keiner soll ohne der anderen Wissen und Willen Frieden, Einungen, Sühnen und Stillstände abschließen. Gegebenenfalls soll in einer geeigneten Stadt ein Treffen gehalten werden, bei dem die weiteren Notwendigkeiten des Krieges besprochen werden. Gewonnene Schlösser und Festen werden unter die vier Partner geteilt, das gleiche gilt für Reisige, edle und unedle, die von den Hauptleuten und Dienern gefangen werden; ausgenommen davon sind die Beute und niedergeworfene Bürger und Bauern, die dem gehören, der sie gewonnen hat; er kann damit nach seinem Willen verfahren. Falls dabei auch Leute anderer Partner beteiligt sind, wird der Erlös unter diesen Beteiligten geteilt. Dies haben die Partner beschworen; sie siegeln zum Zeichen dessen. (a) Peiern C; Beiern D. (b) Veldentz C, D. (c) uff.. sant Dyonisien tag B; uff.. samstag nach sant Dionisien dag C; uff.. samstag nach sant Dionysien dag D.

Laufzeit: 1426 Oktober 12
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Bilder: 3 Bilder

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Grafschaft Sponheim Urkunden