| Betreff: |
Christoff und Moritz G. zu Ortemburg anstatt des Hr. Joachim, Sohn des G. Christoff, und Hr. Anthoni Fugger Hr. zu Kierchperg und Weissenhorn mit Wissen seiner Vettern Hans Jacob, Geörg und Christoff anstatt der Vrsula, jüngste Tochter seines verstorbenen Bruders Hr. Raymundt, treffen folgende Heiratsabrede: 1) G. Cristoff lässt seinen Sohn Joachim, der derzeit in Italien ist, um Pfingsten (20. Mai) zurückkommen und veranstaltet an einem geeigneten Ort ein Zusammentreffen mit Fr. Ursula, damit bei Gefallen aneinander sofort in Gegenwart der Eltern der Handschlag gegeben und der Heiratstermin festgelegt werden kann. 2) Frl. Vrsula erhält als väterliche, mütterliche, ahnfrauliche und auch künftige, brüderliche Erbschaft als Heimsteuer 30.000 fl rh. in bar samt einer entsprechenden Ausstattung; die Auszahlung hat binnen Jahresfrist nach dem Beilager zu erfolgen. Der G. hat dies mit 10.000 fl rh. zu widerlegen und als Morgengabe 3000 fl zu geben. Diese 43.000 fl hat der G. auf liegendem Besitz genügend zu versichern. Auch später der Braut noch zufallende Erbschaften usw. sind auf liegendem Gut, notfallsbei Lehen mit Zustimmung des Lehensherrn zu versichern. 3) Stirbt Joachim vor Vrsula und sind keine Kinder vorhanden, so bleiben der Witwe Hab und Gut ihres Mannes, bis ihr Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe nach Rat der beiderseitigen Freunde abgelöst sind. Ihr bleiben auch ihre gesamte fahrende Habe, desgleichen alles Zugebrachte oder erst später Erworbene und als Abfindung für die Kleider, Kleinode und Schmuck ihres Gemahls sowie für den halben Teil des Silbergeschirrs und Hausrats 800 fl rh. 4) Sind Kinder vorhanden, so soll Vrsula, solange sie Witwe und bei den Kindern bleibt, ihren Sitz und den Genuss von allen Gütern ihres Mannes haben, den halb von der väterlichen und halb von der mütterlichen Seite verordneten Pflegern der Kinder jedoch alljährlich darüber Rechenschaft geben. 5) Will sie nicht bei den Kindern bleiben und sich zur Ruhe setzen, dann ist ihr von den Pflegern ein Witwensitz und ein entsprechendes jährliches Einkommen zu geben, dazu ihre Kleider und Kleinode wie unter Punkt 3. 6) Heiratet sie nochmals, so sind ihr ihre Kleider und Kleinode samt dem ihr durch Übergabe, Erbschaft oder sonstwie zugekommenen, desgleichen die 800 fl Ablöse für die Fahrnis ihres verstorbenen Gemahls zu geben. Von ihren 43.000 fl. Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe kann sie jedoch nur 10.000 fl in die andere Ehe mitbringen; auch diese müssen genügend versichert werden und fallen nach ihrem Abgang an ihre Kinder aus beiden Ehen zu gleichen Teilen. 7) Stirbt Vrsula von Joachim ohne Leibeserben zu hinterlassen, so bleiben ihm die 43.000 fl und ihre fahrende Habe; was sie darüber hinaus durch Erbschaft und sonstwie bekommen hat, fällt dagegen an ihre nächsten Freunde. 8) Sind Leibeserben da, so hat Joachim, solange er Witwer bleibt, die volle Nutznießung. Heiratet er nochmals, so hat er den Kindern das mütterliche Erbe genügend zu versichern und für sie zu sorgen. 9) Heiratet Vrsula nach dem Abgang ihres Mannes gegen des Rat und Wissen der Freundschaft oder Pfleger unstandesgemäß, bleiben ihr nur 250 fl Leibgeding, alles andere geht an die Kinder aus der Ehe mit dem G. 10) Stirbt eines oder mehrere ihrer Kinder, so erbt sie von jedem höchstens 300 fl, sterben alle Kinder vor ihr, so wird es so gehalten, wie wenn sie nie Kinder gehabt hätte. 11) Alle Verschreibungen, Verzichte und der Heiratsbrief sind zur Zeit des Beilagers auszufertigen. 12) Die Abrede wird zweifach gleichlautend ausgefertigt.; S 1: G. Cristoff, S 2: G. Moritz, S 3: Hans Jacob Fugger, S 4: Geörg Fugger, S 5: Christoff Fugger.
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