Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-d0e8c41e-cbbb-4832-a029-5f5ac70d14414
Bestellsignatur: StAWü, Johanniterorden Kommende Würzburg Urkunden 115 a
Archivische Altsignatur:

Johanniterorden, Kommende Würzburg Urkunden 1298 April 21 / I

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Papst Alexander IV. bestätigt eine Anordnung seiner Vorgänger, wonach es dem Johanniterorden erlaubt ist, einmal im Jahr in den Kirchen Almosen zu sammeln. Er befiehlt daher allen Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen, Priestern, Erzpriestern und anderen kirchlichen Prälaten, denen dieses Privileg vorgelegt werden wird, die Abgesandten des Johanniterordens bei dieser Sammlung nicht zu behindern, sondern sie dabei vielmehr zu unterstützen. Auch haben seine Vorgänger dem Orden das Privileg verliehen, dass die Ordensbrüder und die Gebetshäuser des Ordens nur mit besonderer päpstlicher Genehmigung exkommuniziert bzw. mit dem Interdikt belegt werden dürfen. Der Papst ermahnt daher die kirchlichen Würdenträger, nicht mit Exkommunikation oder Interdikt gegen Ordensbrüder oder geistliche Einrichtungen des Ordens vorzugehen. Wenn Ordensbrüder vor ihnen Klage erheben, dass Pfarrkinder in ihre Niederlassungen eingedrungen und ihnen an ihrem Leib oder ihren Besitzungen Schaden zugefügt haben, dann sollen sie dem Orden Recht verschaffen und ihn gegen ihre Untertanen schützen und verteidigen. Auch dürfen die kirchlichen Würdenträger Personen, die sich, gleichgültig ob gesund oder krank, in eine Niederlassung des Ordens begeben möchten, nicht daran hindern. Verstorbene Ordensbrüder haben sie gemäß den Bestimmungen des Konzils von Tours gebührenfrei zu begraben. Vom Vieh der Johanniter und von allem, was zu dessen Ernährung dient, darf kein Zehnt erhoben werden. Auch darf der Orden für die Ordensbrüder und ihr Gesinde Friedhöfe und Gebetshäuser einrichten. Ordensbrüder, die ihren Habit abgelegt haben, den Befehlen ihrer Prioren nicht mehr gehorchen und ihre Balleien verlassen, sollen sie kraft ihrer Amtsgewalt zwingen, den Habit wieder anzulegen sowie zum Gehorsam gegen ihre Oberen und in ihre Balleien zurückzukehren. Personen, die den Orden durch Schenkungen unterstützen und so dessen Bruderschaft teilhaftig geworden sind, soll, sofern ihre zuständige Pfarrkirche bei ihrem Tod mit dem Interdikt belegt sein sollte, ein christliches Begräbnis nicht verweigert werden, es sei denn, sie seien persönlich exkommuniziert oder überführte Wucherer. Ordensbrüder, denen die Prälaten in ihren Kirchen ein christliches Begräbnis böswillig verweigern, können die Johanniter, sofern sie nicht exkommunziert oder überführte Wucherer sind, in den Kirchen ihrer Kommenden bestatten. Wenn Ordensbrüder zu den Bruderschaften des Ordens oder zum Sammeln von Almosen in eine Stadt, eine Burg oder ein Dorf geschickt werden und diese oder dieses gerade unter dem Interdikt stehen sollte, dann ist es erlaubt, die Kirchen dort bei Ankunft der Ordensbrüder einmal im Jahr zu öffnen und dort unter Ausschluss alle Exkommunizierten und namentlich mit dem Interdikt belegten Gottesdienst zu feiern. Der Papst befiehlt allen kirchlichen Würdenträgern, dass sie diese Bestimmungen in ihren Kirchen ihren Untertanen durch eigene Urkunden bekannt machen. Kleriker, die mit Erlaubnis ihrer Prälaten und Kapitel dem Johanniterorden ein Jahr oder zwei Jahre dienen wollen, dürfen daran nicht gehindert werden, und sie sollen während dieser Zeit auch nicht ihrer Pfründen verlustig gehen.
Datum Anagnie xii° kalendas septembris pontificatus nostri anno primo.
Aussteller: Papst Alexander IV.
Empfänger: Johanniterorden

Äußere Beschreibung:

Überlieferungsart: Insert im Vidimus des Offizials des Dompropstes von Speyer vom 21. April 1298

Laufzeit: 1255 August 21, Anagni
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Literaturhinweise:

Repertorium: Rep. 1, Bd. 7, S. 74

Registerbegriffe

Personennamen: Alexander IV., Papst