Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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| Kapitel-Bezeichnung: | 1351-1400 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-d1996772-7587-43de-a19d-ea3078c722c33 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 389 |
| Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5735, Straßburg E 5144/51 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Wilhelm Graf von Katzenelnbogen (Katzenell.) bekundet, daß sein Schwager Walram Graf von Sp. mit Rat der gemeinsamen Freunde eine Teilung mit seinem Bruder Eberhard vermittelt hat, durch die die gegenseitigen Forderungen endgültig beigelegt werden sollen. Wilhelm hat dem zugestimmt. Eberhard erhält von Wilhelms Anteil - der Hälfte - an Burg und Stadt Katzenelnbogen eine Hälfte; den außerhalb der Burg gelegenen Besitz, den ihr Vater Graf Wilhelm an sie gebracht hat, soll Eberhard allein besitzen, es seien Leute, Dörfer, Höfe, Gerichte, Wälder, Wiesen, Nutzen und Gülten; Graf Wilhelm erhält nur das nötige Bau- und Feuerholz; Eberhard hat den Burgfrieden beschworen. Er hat außerdem einen Anteil zu Reichenberg (Richen-) erhalten; der Brunnen ist gemeinsam; was von dort zum Rhein liegt sowie die Ställe darunter soll Eberhard, das übrige - Mantel, Türme und Gehäuse mit Vorburg und Tal - Wilhelm gehören; der Platz zwischen Brunnen und Mantel bleibt unbebaut; Eberhard kann Bau- und Feuerholz dort holen, wo Wilhelm es tut; beide haben den Burgfrieden beschworen; Eberhard hat für sich und seine Freunde freien Zugang durch Tal und Vorburg; die Ringmauer soll vollendet werden, die Türme darin nur, wenn Wilhelm will. Innerhalb der Burg kann Eberhard eine Wohnung errichten, die aber der übrigen Burg nicht schaden soll; er hat einen Garten erhalten, wo die Kirschbäume stehen; dieser beginnt an des Schäfers Garten, geht den Weg an den Weiden entlang bis an den Graben, diesen hinauf den Berg entlang bis an die beiden Nußbäume, von dort wieder an den Schäfergarten. Außerdem hat Eberhard folgende Dörfer zugesprochen bekommen: Burgschwalbach (Swal-), Laufenselden (Lofen-), die beiden Höfe Stein (Steyn) und Kaltenborn (Kaldenburnen) und die beiden Dörfer Meilingen (Milynghen) mit Zubehör, Leuten und Gericht; die beiden Wälder "steynreholtz" und "artheylden" sind gemeinsam; daraus wird der Bedarf an Bau- und Feuerholz gedeckt; Bauholz aus der "artheylden" nach alter Gewohnheit steht den Leuten von Laufenselden auch weiterhin zu; Graf Wilhelm hat das Herbergsrecht in den Dörfern. Eberhard erhält jährlich aus dem Zoll zu St. Goar (sent Guwer) 50 kleine Gulden; geht der Zoll verloren, sind diese aus anderem Gut zu zahlen; dazu hat Wilhelm dem Bruder das Haus zu St. Goar mit dem Garten gegenüber gegeben. Eberhard darf seinen Anteil nicht verkaufen, vergeben oder versetzen und nur mit Rat des Bruders und des Schwagers Graf Walram heiraten; hält er sich nicht daran, kann man ihn aus dem Anteil werfen; er erhält dann nur noch die bereits vor dieser Teilung von Wilhelm gezahlten 300 Pfund Geld. Stirbt Wilhelm ohne Leibeserben, fällt das gesamte Erbe Eberhard zu. Hat Wilhelm Leibeserben, die keine Lehnserben sind, soll man diesen lassen, wozu sie geboren sind. Es siegeln (1) Graf Wilhelm sowie auf seine Bitten (2) der Schwager Walram Graf von Sp. und die Ritter (3) Johann [von Waldeck gen.] von Battenberg (-burgh), (4) Udo Biß und (5) Simon Grans sowie die Knappen (6) Thilmann von Boxberg und (7) Johann Pyner, die an den Beratungen teilgenommen haben. Diese kündigen ihre Siegel an. |
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| Laufzeit: | 1352 Juni 29 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 8 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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