| Enthält-/Darin-Vermerke: |
-Differenzierung für Land-Milizen, konskribierte und wirkliche Soldaten; -Konfiskation ihres Vermögens droht auch denen, die vom Militärdienst dispensiert oder gedient, in fremde Kriegsdienste eintreten, mit Ausnahme der Mächte des Rheinischen Bundes; -auch wer heiratet oder sich im Ausland niederlässt, ohne Militärdienst geleistet zu haben bzw.davon dispensiert zu sein, wird mit Verlust des Vermögens bedroht; -die Verordnung gilt ab dem Tag der Bekanntmachung, für die Zeit davor gelten die Verordnungen vom 14.August 1741, 9.Februar 1747, 1.Juli 1773, 13.März und 4.Dezember 1782, 4.Februar 1785, 10.Oktober 1787, 4.April 1800, 11.Februar 1805.
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