| Betreff: |
Abt Johannes (V., Hess) von St. Mang zu Füssen (1) und der Konvent seines Klosters versichern die Äbtissin Barbara und ihren Konvent zu Neuburg ihrer Gebetsbruderschaft (Also nemen wir euch in vnser bruderschafft, vnd machen euch obgenannt Apptessin vnd Convent gegenwürtig vnd künfftig tailhafftig aller gutter werck die der ewig got durch vnss würckt ... mit messhaben, mit gepett, mit fasten, mit almusen geben ...), insbesondere sollen beim Tod eines Mitgliedes der beiden Konvente auch im anderen Kloster Vigil und Seelenmesse abgehalten und beim Tod eines Laienbruders fünfzig Paternoster und Ave Maria gebetet werden. Außerdem sollen die Verstorbenen auch jeweils im Nekrolog des anderen Klosters eingetragen werden (... in vnser martirilogium schreyben zu ainer ewigen gedechtnuss). S1: A S2: Konvent von Kloster St. Mang
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