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Schiedsspruch, betreffend das mütterliche Gut der Kinder des Endres Weyglin zu Aleshain aus seinen zwei ersten Ehen: Darnach sollen die erstehelichen Kinder zu den 130 fl., die sie schon bekommen haben, noch 30 fl. erhalten und die Tochter 10 fl. bis Jacobi und Sohn und Tochter zusammen 20 fl. nach dem Ableben des Vaters; von den zweitehelichen Kindern soll jedes, sobald es mannbar wird, 80 fl. erhalten; außerdem jede Tochter ein Bett; die Wiese, die der Vater der zweiten Frau ihr als Heiratsgut mitgegeben, soll Weyglein den zweitehelichen Kindern um 50 fl. geben; was nach diesen Leistungen außerdem noch von ihm hinterlassen wird, das soll so geteilt werden, dass die dritte Ehefrau den 8. Teil erhält. - Kinder aus der 1. Ehe: Michel Weyglin, Margretha, Hausfrau des Hans Finck. - Kinder aus der 2. Ehe: Wolfgang, Ulrich, Kunigund, Margreth und Barbara, vertreten durch ihren Großvater mütterlicherseits. - Zweite Ehefrau: Margreth Smidin, Tochter des Fritz Schmid zu Aleßhain; dritte Ehefrau: Elßbeth Buchnerin. - Schiedsrichter: Hainrich von Egloffstain, Deutschordenskomtur zu Ellingen (Obmann), Erhart Albrecht von Etterßdorf, Wilbold Münstrer zu Weissenpurg, Hans Sighart zu Aleßhain, Conratt Fürtbeck. - Siegler: der Obmann. - Siegelbittzeugen: Hans Kag, Geschworener des Gerichts zu Ellingen, Hans Hertlein, Schäfer daselbst.
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