Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1551-1600
URN: urn:nbn:de:stab-e19a4b7b-a9fd-493f-9e01-631aab9db7e20
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 2342
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 1423 (1573 VII 31)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortemburg, als Vormund des G. Henrich, Sohn des verstorbenen Hr. Johanns, des älteren Geschlechts G. zu Ortemburg, und Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortemburg, Mitvormund des G. Henrich, schließen anstatt des am 7. Februar 1568 zu Seldenaw zwischen den Brüdern G. Johanns und G. Vlrich vereinbarten Erbteilungsvertrages einen neuen Vertrag, der mit dem 7. Februar 1574 in Kraft tritt:

1) G. Vlrich erhält das Schloss Seldenaw; so oft G. Henrich dahin kommt, erhalten er und seine Diener, desgleichen seine Mutter entsprechendes Quartier. Ebenso ist für des Pflegesohns Getreide im Kasten Vorsorge zu treffen. Alle Vormundschaftssachen (Urkunden, Bücher, Register und Rechnungen) und des G. Henrich Fahrnis bleiben unter besonderer Verwahrung, wozu beide Vormunde einen Schlüssel haben.

2) Sämtliche Güter, Zehente und andere Einkünfte sind in zwei gleichartigen Urbaren zu verzeichnen und sodann aufzuteilen, wobei jeder über seinen Teil frei verfügen kann. Ein von Joachim und Vlrich bestellter Pfleger hat beiden Teilen zu dienen, aber gesondert zu verrechnen; dieser ist auch gemeinsam zu besolden.

3) Der Zehent wird gemeinsam eingenommen und im Lohn aufgedroschen, wobei der gemeinsame Tennmeister den Schlüssel zum Stadel hat und gegen Vermerk auf dem Raitholz die Abgabe an den Kastner kontrolliert. Der Zehent ist dann erst nach den Sorten gleich aufzuteilen. G. Henrich hat den Dreschlohn zu zahlen, G. Vlrich den Dreschern die Kost zu geben. G. Joachim steht ein Vorkaufsrecht am Vormundschaftsgetreide zu, andernfalls kann dieses zum besten Preis verkauft werden.

4) Nach dem alten Vertrag stand Johanns als dem Älteren die Lehenschaft zu Seldenaw zu, die nun aber an Vlrich gefallen ist; davon darf nichts befreit oder entzogen werden.

5) Von den leibeigenen Leuten, die in einem Register verzeichnet sind, sollen die Einkünfte und Gefälle gemeinsam genützt werden. Jeder Teil hat aber für sich die Landessteuern und Rais zu leisten.

6) Alle Bußen für Rumor und Frevel in der Hoftaferne zu Seldenaw oder auf Seldenawerischem Grund stehen G. Joachim und G. Vlrich als Vormunden gemeinsam zu und sind durch einen Diener zu besorgen.

7) Jeder Teil erhält die halbe Stift von der Taferne zu Seldenaw und jeder hat seinen Anteil an der Erhaltung zu leisten.

8) Die Robot ist von allen Untertanen G. Vlrich zu leisten, außer für die Notdurft des Pflegesohns; diese dürfen dabei nicht beschwert werden.

9) Vom Holzwachs soll nichts geschlagen oder verkauft werden, G. Vlrich soll überhaupt dementsprechend vorsorgen. Der Eichelfall wird bestens zu besorgen und sodann das Geld aufzuteilen sein.

10) Das zum Schloss Seldenaw gehörende Fischwasser und die Weiher stehen Vlrich allein zur Nutzung zu, doch hat er dafür die Erhaltung der Dämme und andere Arbeiten zu besorgen. Bei Auslaufen oder Kündigung des Vertrags hat Vlrich das Recht der Ausfischung, sofern er nicht dem Pflegsohn den halben oder dritten Teil überlässt.

11) G. Vlrich hat den ganzen Hofbau, Hofwiesen und Gärten, desgleichen das Stroh von des Pflegsohns Zehent.

12) G. Henrich bleibt die Wiese zu Maierhof zum alleinigen Gebrauch.

13) G. Vlrich hat das Brauhaus zu Seldenaw zu seinem Gebrauch und kann auch zum Verkauf brauen lassen. Er hat für die Instandhaltung der Einrichtung zu sorgen.

14) Keiner darf ohne Wissen des anderen etwas von seinem Teil verkaufen, vererben, zu Leibgeding geben oder sonstwie verändern. Leibgedinge sind gemeinsam zu geben und das Geld davon zu teilen. Bei großen Handlungen ist gemäß den Erbstatuten zu verfahren.

15) Der Turm zu Seldenaw ist gemeinsam von G. Joachim aus der Vormundschaft und G. Vlrich baulich zu erhalten.

16) G. Vlrich ist auch von den Untertanen des G. Henrich für alle Pfennwerte die Anfailung zu tun; wo dies nicht geschieht, ist der Untertan wegen Ungehorsam von dem Vormundschaftspfleger zu strafen und allein mit dem Vormund für den Pflegesohn zu verrechnen.

17) Bezüglich der Herrschaft Seldenburg ist es nach der Verschreibung vom 20. Juni dieses Jahres zu halten.

18) G. Vlrich kann den Kalkofen, Ziegelstadel und Steinbruck zu Seldenaw nach seiner Gebühr nutzen ohne jegliche Behinderung durch die Vormundschaft.

19) Dafür ist G. Vlrich verpflichtet, das Schloss Seldenaw mit Brücke und Bauhof samt allen Zugehörungen baulich instandzuhalten, wozu ihm auch Robot und das benötigte Holz zur Verfügung stehen.

20) Da G. Joachim dem G. Vlrich aus der Vormundschaft das Fischwasser samt Weihern, Brauhaus, Zehentstroh und die Pfennwerte überlässt, hat sich dieser verpflichtet, den G. Henrich mit Dienern und dessen Mutter, wenn sie nach Seldenaw kommen und eine Zeitlang bleiben, mit Essen und Trinken zu versorgen, desgleichen sich um Wagen und Pferd samt Heu und Stroh zu kümmern, während das Futter aus des Pflegsohns Kasten kommt. Vlrich hat bei diesen Besuchen auch Freundschaft und Geneigtheit zu zeigen.

21) Der alte Vertrag von 1568 erlischt mit dieser Vereinbarung.

22) Dieser Vertrag läuft bis Lichtmess 1578. Will ein Teil den Vertrag nicht verlängern, so ist dies dem andern Teil ein Vierteljahr zuvor schriftlich anzuzeigen, damit dann entsprechend ver- und gehandelt werden kann. Sollte G. Henrich während der Laufzeit des Vertrags heiraten, so ist dieser sofort hinfällig.

23) Da G. Vlrichs verstorbenen Schwester, Fr. Paula, Witwe des Paull Jacob Hr. von Starhenberg, in ihrem Testament die Kinder des verstorbenen Bruders G. Johanns bedacht hat, wurde durch einen Vertrag mit den Hr. von Starhemberg vereinbart, dass sie für alles 3.000 fl geben, die mit 5 Prozent verzinst werden. Diese Zinsen fallen zur Hälfte G. Vlrich und zur anderen Hälfte G. Joachim als Vormund zu, werden aber erst nach der Anweisung gleich aufgeteilt.; S 1 und 2: die Ausst.

Laufzeit: 1573 Juli 31
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pap.

Ausstellungsort: Söldenau

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden