Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Staatsarchiv Würzburg |
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| Kapitel-Bezeichnung: | Einzelregestierung von Urkunden |
| URN: | urn:nbn:de:stab-e42c69b2-253f-4f46-aa11-1cb6cb304d3b0 |
| Bestellsignatur: | StAWü, Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 4 |
| Archivische Altsignatur: |
Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / I |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Der Aussteller begnadet die Empfänger in Anbetracht der treuen Dienste, die sie ihm und seinen Vorgängern sowie dem Reich geleistet haben und künftig noch leisten sollen: Er bestätigt die Gerichte innerhalb der Stadt sowie das Landgericht außerhalb der Stadt. Der Rat kann Rechte, Gebote und Satzungen für die Stadt nach eigenem Ermessen erlassen, verändern oder erneuern. Bei Weggang oder Tod eines Zwölfers im Rat steht diesem das Recht zu, einen neuen zu wählen. Hinsichtlich der der Stadt auferlegten Reichssteuer soll es beim alten Herkommen bleiben. Die Bürger der Stadt Schweinfurt dürfen nicht vor das kaiserliche Hofgericht oder andere weltliche Gerichte bzw. Richter geladen werden. Zuständig für sie ist ausschließlich der Richter der Stadt Schweinfurt. Ausgenommen sind Klagen gegen die Gesamtheit der Bürgerschaft bzw. Klagen der römischen Könige und Kaiser gegen die Stadt oder einzelne Bürger. Diese sollen vor dem Hofgericht eines Reichsfürsten verhandelt werden. Er erklärt die Stadt und ihre Bürgerschaft für unverpfändbar und verpflichtet sich, keinerlei Reichsrechte inner- und außerhalb der Stadt zu verleihen, zu versetzen oder zu vertauschen. Der Aussteller überlässt der Stadt außerdem das Ungeld vom Wein. Die Einkünfte sollen zum Unterhalt der öffentlichen Bauten, insbesondere der Stadttore und Türme, verwendet werden. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer sowie an die Kläger und die Stadt Schweinfurt fällt. Wer die Stadt in Mißachtung dieses Privilegs mit Pfändung oder Vorladung angreift, der soll innerhalb von 14 Tagen Schadenersatz leisten. Tut er dies nicht, so können ihn der Amtmann, die Bürgerschaft und ihre Diener und Helfer solange an Leib und Gut angreifen, bis ihnen die aus der Pfändung oder Ladung entstandenen Schäden ersetzt sind, ohne dass sie deswegen eine Bestrafung fürchten müssten. |
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| Laufzeit: | 1361 April 29 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Beschreibstoff: |
Pergament |
| Literaturhinweise: |
Regest: Regesta Imperii VIII, Nr. 3694 |
| Ausstellungsort: | Sulzbach |
Registerbegriffe
| Ortsnamen: | Schweinfurt, Rat ; Schweinfurt, Rat, Zwölfer ; Schweinfurt, Bürgerschaft ; Schweinfurt, Stadtgericht ; Schweinfurt, Landgericht ; Schweinfurt, Satzungen ; Schweinfurt, Reichssteuer ; Schweinfurt, Richter ; Schweinfurt, Verpfändung ; Schweinfurt, Ungeld, Wein ; Schweinfurt, Stadttore ; Schweinfurt, Turm ; Schweinfurt, Reichsamtmann |
|---|---|
| Personennamen: | Karl IV., Kaiser |
| Sachbegriffe: | Rat, Schweinfurt ; Rat, Schweinfurt, Zwölfer ; Bürgerschaft, Schweinfurt ; Stadtgericht, Schweinfurt ; Landgericht, Schweinfurt ; Satzungen, Schweinfurt ; Reichssteuer, Schweinfurt ; Hofgericht, kaiserliches ; Hofgericht, reichsfürstliches ; Richter, Schweinfurt ; Verpfändung, Schweinfurt ; Ungeld, Schweinfurt, Wein ; Stadttore, Schweinfurt ; Turm, Schweinfurt ; Reichsamtmann, Schweinfurt |