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Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, und Frl. Anna Jacobs Fuggerin Freiin zu Kirchperg und Weissenhorn schließen mit Wissen des Hr. Johann Casimir PG. bei Rhein, Vormund und Administrator der kurf. Oberpfalz, als Schutzherr des Frl., und des verstorbenen Hr. Vlrich Fugger, Frhr. zu Kirchperg und Weissenhorn folgende Heiratsabrede: Das Vermögen des Frl. beträgt 36.000 fl und dazu hat sie bei ihrem Bruder Anspruch auf ihr väterliches, mütterliches und auf das Erbe nach Cristoff Fugger; dies alles bringt sie als Heimsteuer in die Ehe, doch ist das bare Geld alsbald gut gesichert in Gülten, Herrschaften oder liegende Güter anzulegen. Als Widerlage gibt G. Heinrich 3000 fl, die an Gülten jährlich 150 fl ergeben und auf seinem halben Anteil an Schloss und Herrschaft Seldenaw mit Zustimmung des Hr. Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, seines "Vetters", versichert werden. Als Wittumssitz erhält das Frl. ein Haus im Markt Ortenburg kostenlos gebaut oder gemietet, dazu 4 Schaff Korn, 1 Schaff Weizen und 3 Schaff Hafer Ortenburger Maß, Wiesmahd für 4 oder 5 Rinder, ebenso was an Streu und Holz benötigt wird. Will sie nicht in Ortenburg hausen, so soll ihr ein Haus in der Stadt Regenspurg auf Kosten der Erben des G. Heinrich gemietet werden und anstatt des vorgenannten Unterhalts hat sie, solange sie Witwe bleibt und Kinder hat, 100 fl und, so sie keine Kinder hat, 120 fl jährlich zu bekommen. Als Morgengabe erhält die Braut 1000 fl zur freien Verwendung, doch mit dem Vorbehalt, dass bei einer Anlage dieses Betrages dieser mit 50 fl jährlich bis zur Ablösung zu verzinsen und was nach ihrem Tod noch davon vorhanden ist, an die Erben des G. Heinrich zurückfällt. Stirbt G. Heinrich vor seiner Frau und sind Kinder vorhanden, so kann sie bei ihren Kindern in einem Haushalt bleiben oder ihr Wittum beziehen; sie behält auch ihr mitgebrachtes liegendes und fahrendes Gut, Kleider, Wäsche, Kleinode und Schmuck, sowie alle Geschenke und die Morgengabe, ferner Zeit ihres Lebens die ihr verschriebene Widerlage, die Wittumsnutzung aber nur solange sie im Witwenstand bleibt. Der gesamte andere Nachlass ihres Gemahls gehört den Kindern als väterliches Erbe, damit die Söhne umso besser zur Gottesfurcht und Tugend erzogen und im Ausland beim Studium erhalten werden können, wozu sie auch noch ein jährliches Hilfsgeld von der Mutter zu erhalten haben. Für die Kinder sind entsprechend den Ortenburgischen Erbstatuten von den nächsten Agnaten 2 Pfleger zu bestellen, die das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten haben. Sind keine Kinder vorhanden, so erhält die Witwe die gesamte hinterlassene Fahrnis und das Bargeld - außer den verbrieften und unverbrieften Schulden - bis zu 2000 fl, allen Vorrat an Wein, Getreide, Vieh und Wagen; ausgenommen bleiben die Kleider, Ringe, Ketten, Harnisch, Büchsen, Wehr und Waffen sowie reisige Pferde, denn diese erhalten seine nächsten Verwandten. Sind Kinder vorhanden und stirbt eines nach dem Vater, so hat die Mutter keinen Anspruch auf dessen väterliches Erbteil, denn dieses erben seine Geschwister. Sind alle ihre Kinder gestorben, so erbt die Mutter gemäß der Ortenburgischen Ebstatuten nach jedem Sohn nur 1200 fl, nach den Töchtern aber nichts. Vermählt sich die Witwe nochmals, so verliert sie den Wittumssitz, behält aber die Nutzung der verschriebenen Widerlage und anderer verschriebener Renten auf Lebenszeit, ferner was ihr laut dieser Abrede sonst noch frei zusteht. Sind bei der Wiederverheiratung Kinder aus der 1. Ehe vorhanden, so stehen ihnen vor den Kindern aus der 2. Ehe vom mütterlichen Erbe vorweg 12.000 fl zu, die restlichen mütterlichen Güter sind gleichmäßig unter allen Kindern auszuteilen. Stirbt die Frau vor G. Heinrich, so fällt ihr zugebrachtes, ererbtes und geschenktes Gut an die Kinder, doch bleibt ihm die Nutzung; davon hat er die Kinder zu erziehen und ihnen das Studium zu leisten, bis sie volljährig geworden sind; dabei ist alles gesichert anzulegen, damit das Hauptgut nicht gemindert wird. Sind beim Tod der Frau keine Kinder vorhanden, so bleibt ihm von ihrem gesamten Nachlass und Vermögen die Hälfte, die andere Hälfte fällt an ihre nächsten Erben, wobei dem Witwer Zeit seines Lebens der Beisitz und die Nutzung bleibt. Die Abrede wird zweifach gleich ausggefertigt, einmal für den Pfalzadministrator, einmal für G. Heinrich. S 1: PG. Johann Casimir, S 2: G. Heinrich, S 3: Hr. Joachim, Viztum der kurfürstl. Oberpfalz in Bayern, S 4: Hr. Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, und Vettern, S 5: Hr. Anthoni Fugger Frhr. zu Kirchperg und Weissenhorn. Da Frl. Anna Jacobe kein eigenes S hat, wird sie eigenhändig unterschreiben.; US: J. Casimir Pfalczgraf et; etc. mp., Heinrich der Eltern Grauen Graue zu Ortenburg etc. manu ppria., Joachim der Eltern Grafen Graue zu Ortenburg etc. mpp., Vlrich der Eltern Grauen Graue zu Orttenburg etc. manu pp.
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