Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: 1601-1650
URN: urn:nbn:de:stab-e879b9c0-846d-4519-8a5f-04e2d5ae27018
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Ortenburg Urkunden 3026
Archivische Altsignatur:

Ortenburg Archiv Urkunden 2134 (1644 XI 7)

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Geörg Reinhardt G. zu Ortenburg bestätigt, dass er mit Esther Dorothea Frl. zu Crichingen und Püttingen sich vermählt und laut dem am 7. November 1644 st.n. aufgerichteten Heiratsvertrag für die 20.000 Franken Lotharinger als Widerlegung 8.000 fl und als Morgengabe 1.000 fl mit einer jährlichen Pension von 100 fl zugesichert hat. Als Wittum ist ferner für den Fall, dass eheliche Leibeserben vorhanden sind, 900 fl jährlich bzw. so keine Kinder vorhanden, 1.000 fl festgesetzt worden, wobei jeweils zu jedem Quartal ein Viertel dieses Betrages und dieser jeweils am 7. November st.n. gänzlich bezahlt sein muss. Als Wittumssitz ist ein freies Wohnhaus in der Stadt Regenspurg für die Zeit des Witwenstandes vorgesehen und von seinen Erben zu unterhalten und einzurichten. Zur Sicherheit für die ihr zustehenden Gelder wurde ihr das eigentümliche Amt Eckelßheimb mit allen Zugehörungen verschrieben und wenn dieses nicht genügend sollte, so dienen alle seine Herrschaften, Ämter und Güter als Sicherstellung. Stirbt er vor ihr, so hat sie vor allen anderen Anspruch auf seine hinterlassene fahrende Habe, für die sie, wenn Kinder da sind, mit 1.000 fl im Falle, dass keine Kinder am Leben sind, mit 1.500 fl abgefunden werden kann; ihr gehören jedoch die von ihr in die Ehe mitgebrachten Kleinode, Schmuck und was ihr sonst in der Ehe geschenkt worden ist oder was sie mit eigenem Geld erworben hat, desgleichen die Hälfte der zur Hochzeit laut Inventar erhaltenen Geschenke. Die Einrichtung ihres Wittumssitzes hat durch seine Erben zu erfolgen und alles ist in einem Inventar festzuhalten. Das Haus Eckelßheimb, darauf ihr ihre Wittumsrechte verschrieben sind, darf nicht mit Hypotheken belastet werden. Sollte sie den Witwenstand aufgeben, so hat sie, gleich ob Kinder da sind oder nicht, den Wittumssitz zu verlassen und allen Hausrat laut Inventar an seine Erben zurückzustellen, doch bleibt das Amt Eckelßheimb mit aller Zugehörung weiterhin die Sicherstellung für die verschriebenen 900 bzw. 1000 fl Wittum. Im genannten Amt sollen auch die Beamten, Diener und Untertanen sowie Inwohner auf Esther Dorothea verpflichtet werden, ferner kann niemand ohne ihre Zustimmung angenommen oder beurlaubt werden.; S 1: Ausst., S 2: Vetter Johann Casimir Wildt- und Rheingraff, G. zu Salm und Hr. zu Vinstingen, Obrister und Ritter, S 3: Johann Casimir Kolb von Warttenburgh, Rat und Statthalter, S 4: Christian G. zu Orttenburg. US: G. Reinhard Graff zu Orttenburg mpria.; Johann Casimir Wildt vnndt Rheingraff mpa.; Joh. Casimir Kolb vo(n) Wartenberg; Christian Graf zu Orttenburg mppia.

Laufzeit: 1644 November 7
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Perg.-Libell

Ausstellungsort: Metz

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Or.

Provenienz:

Grafschaft Ortenburg Urkunden