Archiv, Bestand, Signatur
| Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
|---|---|
| Kapitel-Bezeichnung: | 1351-1400 |
| URN: | urn:nbn:de:stab-e8ada1f0-d31e-4675-8ff7-7ed3257970bf1 |
| Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 471 |
| Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5867, Straßburg E 5152/9 |
Beschreibung des Archivales
| Betreff: |
Die Brüder Friedrich der Alte und Friedrich der Junge Grafen von Leiningen (Lyningen) geben ihre Zustimmung dazu, daß Walram Graf von Zweibrücken (Zweinbrucken) die halbe Burg (Nannestein) und Stadt Landstuhl (Nannestul) mit Herrschaft, Burgmannen und Mannen bei Johann Grafen zu Sp. ausgelöst hat; er hat sie inne, wie die +Raugrafen Konrad, Ruprecht, Georg und dessen Sohn Wilhelm sie gehabt haben, bis sie an den Grafen Johann verpfändet wurden, und wie dieser sie innegehabt hat. Der Zehnte zu Horbach, die zugehörigen kleinen Zehnten und die Wooge zu Schönenberg (Schonen-), die Graf Johann bisher auch nicht hatte, sind davon ausgenommen. Die Pfandsumme beträgt insgesamt 14500 Gulden; die beiden Grafen sollen in der Pfandschaft gemeinsam sitzen, bis diese im ganzen ausgelöst wird. Versetzte oder verpfändete Teile der Herrschaft dürfen ausgelöst werden. An der Burg sollen mit Kundschaft zweier Burgmannen 400 Gulden verbaut werden. Die Herrschaft kann mit den 14500 Gulden ausgelöst werden; aufgeschlagen werden auf diese Summe noch die Kosten für die Auslösung versetzter Teile und das an der Burg verbaute Geld. Nach Auslösung der ganzen Herrschaft können Graf Walram, Graf Johann und ihre Erben mit 3500 Gulden ein Viertel der Herrschaft mit allem Zubehör erblich kaufen. Dann sollen alle Gemeiner einen Burgfrieden schließen; nur wer diesen beschworen hat, wird in die Burg gelassen. Die Aussteller, Graf Walram, Graf Johann und ihre Erben sollen gemeinsam in Burg und Herrschaft sitzen; ein Viertel sollen die Grafen und ihre Erben nach ihrem Willen genießen. Die Aussteller verzichten auf die ihnen von Mannen und Burgmannen geleisteten Eide und sagen diese davon los. Sie geloben, die Vertragsartikel einzuhalten. Verstoßen sie dagegen, sollen sie ehrlos, treulos und meineidig sein. Beide siegeln. |
|---|---|
| Laufzeit: | 1362 April 25 |
| Sprache: | ger |
| Gattung: | Urkunden |
| Bilder: | 8 Bilder |
Überlieferungsgeschichte
| Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
|---|